Der Satz, der die gesamte Kanzleiwerbung regelt, ist 1 Satz lang. Er erlaubt mehr, als viele annehmen, und verbietet genau das, was am naheliegendsten wirkt.
Der Wortlaut
Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
Drei Anforderungen stecken darin: sachlich in der Form, sachlich im Inhalt, und nicht auf den Einzelfall gerichtet. Die ersten beiden sind Fragen des Stils, die dritte ist eine Frage der Adressierung.
Nicht auf den Einzelfall gerichtet heißt: Ein Rundschreiben an alle Gewerbetreibenden eines Ortes ist zulässig, ein Anschreiben an einen Unternehmer, von dessen konkretem Beratungsbedarf man erfahren hat, ist es nicht.
Was sachlich bedeutet
Nachprüfbare Angaben statt Bewertungen. Fachgebiete, Qualifikationen, Zahl der Berufsträger, Bearbeitungsgebiete, Sprachen. Fünf Angaben, alle belegbar.
Nicht sachlich sind Superlative ohne Grundlage, Vergleiche mit namentlich genannten Kanzleien und Aussagen über zu erwartende Ergebnisse. Eine Steuerersparnis lässt sich nicht versprechen.
Die Verschwiegenheitspflicht begrenzt das zusätzlich: Sie bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Mandantennamen als Referenz scheiden damit ohne ausdrückliche Entbindung aus.
Das Provisionsverbot
Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen ist unzulässig, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Berufsangehörigen oder zu einem Dritten gleich welcher Art.
Das trifft die Zusammenarbeit mit Vermittlungsportalen, mit Beratern und mit Kooperationspartnern. Eine erfolgsabhängige Vergütung je vermitteltem Mandat ist damit ausgeschlossen.
Zulässig bleibt die gegenseitige Empfehlung ohne Gegenleistung und die Zahlung für eine abgrenzbare eigene Leistung, etwa Werbeschaltung gegen Festpreis. Der Unterschied liegt darin, ob die Zahlung an den Vermittlungserfolg gekoppelt ist.
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Grundsatz | erlaubt, soweit sachlich unterrichtend |
| Anforderung 1 | sachlich in der Form |
| Anforderung 2 | sachlich im Inhalt |
| Anforderung 3 | nicht auf den Einzelfall gerichtet |
| Zulässige Angaben | Fachgebiete, Qualifikationen, Zahl der Berufsträger, Gebiete, Sprachen |
| Unzulässig | Superlative ohne Grundlage |
| Unzulässig | Vergleich mit namentlich genannten Kanzleien |
| Unzulässig | Versprechen zu erwartenden Ergebnissen |
| Mandantennamen | nur mit ausdrücklicher Entbindung |
| Provisionsverbot | keine Gebührenanteile oder Vorteile für Auftragsvermittlung |
| Gilt gegenüber | Berufsangehörigen und Dritten jeder Art |
| Zulässig | Empfehlung ohne Gegenleistung |
| Zulässig | Zahlung für abgrenzbare eigene Leistung zum Festpreis |
| Prüffrage | Kreis oder Person mit bekanntem Anlass |
Was das praktisch erlaubt
Eine Website mit Leistungen, Fachgebieten und Ansprechpartnern. Fachartikel zu Gesetzesänderungen. Einen Newsletter an Mandanten und Interessenten mit Einwilligung. Vorträge, Presseauskünfte, ein Unternehmensprofil mit Bewertungen.
Nicht erlaubt sind der Anruf beim Unternehmer, dessen Steuerberater gerade verstorben ist, und die Mandatsanfrage an einen konkret bekannten Bedarfsfall.
Halten Sie im Zweifel 1 Frage bereit: Spreche ich einen Kreis an oder eine Person mit bekanntem Anlass. Die Antwort entscheidet in den allermeisten Fällen richtig.
Prüfen Sie den eigenen Auftritt einmal im Jahr gegen diese 3 Anforderungen: Website, Profil, Newsletter, Vorträge, Presse. Bei 5 Kanälen und 20 Minuten je Kanal sind das rund 2 Stunden, und in der Praxis fällt dabei durchschnittlich 1 Formulierung auf, die vor 3 Jahren zulässig schien.
Quellen
Häufige Fragen
Was erlaubt Paragraf 57a StBerG?
Werbung, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf einen Auftrag im Einzelfall gerichtet ist.
Was heißt nicht auf den Einzelfall gerichtet?
Ein Kreis darf angesprochen werden, eine Person mit bekanntem konkretem Bedarf nicht.
Sind Provisionen für Empfehlungen zulässig?
Nein. Die Abgabe oder Entgegennahme von Gebührenanteilen oder Vorteilen für die Vermittlung von Aufträgen ist unzulässig.
Dürfen Mandanten als Referenz genannt werden?
Nur mit ausdrücklicher Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht.