Eine Kanzleiwebsite, die alle Leistungen auf einer Seite aufzählt, beantwortet keine einzige Frage vollständig. Ein Freiberufler und eine GmbH suchen unterschiedliche Dinge, und beide finden sie in einer Sammelliste nicht.
Die Trennung nach Zielgruppe
Vier bis 6 eigene Seiten statt einer: Freiberufler, Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Vereine, Privatpersonen mit Vermietung, Existenzgründer.
Auf jeder Seite dieselbe Struktur: typische Aufgaben, Ablauf im Jahr, benötigte Unterlagen, Ansprechpartner. Vier Blöcke, die der Leser vergleichen kann.
Die typischen Aufgaben sind der Teil, an dem sich der Leser wiedererkennt. Nicht Jahresabschluss allgemein, sondern Jahresabschluss für eine GmbH mit Offenlegungspflicht und Fristen im Folgejahr.
Die Pflichtangaben
Anbieterkennzeichnung mit Name, Anschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigten, Kontaktdaten, Berufsbezeichnung und dem Staat der Verleihung, zuständiger Kammer und den berufsrechtlichen Regelungen mit Zugang zum Wortlaut.
Dazu die Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung mit Name, Anschrift und räumlichem Geltungsbereich. Diese Angabe fehlt auf vielen Kanzleiseiten und ist verpflichtend.
Und die Datenschutzinformationen. Bei einer Kanzlei sind sie inhaltlich anspruchsvoller als bei den meisten Betrieben, weil die Verschwiegenheitspflicht und die Auftragsverarbeitung zusammenkommen.
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Zielgruppenseiten | 4 bis 6 statt einer Sammelliste |
| Beispiele | Freiberufler, Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Vereine, Gründer |
| Struktur je Seite | Aufgaben, Jahresablauf, Unterlagen, Ansprechpartner |
| Pflichtangabe | Name, Anschrift, Rechtsform, Vertretung, Kontakt |
| Pflichtangabe | Berufsbezeichnung und Staat der Verleihung |
| Pflichtangabe | zuständige Kammer und berufsrechtliche Regelungen |
| Pflichtangabe | Berufshaftpflicht mit Name, Anschrift, Geltungsbereich |
| Datenschutz | Verschwiegenheit und Auftragsverarbeitung zusammen |
| Hinweispflicht | Textform, dass abweichende Vergütung vereinbart werden kann |
| Erstberatung Verbraucher | höchstens 190 Euro |
| Kontaktweg | auf jeder Leistungsseite |
| Telefonnummer | als Text und als Verknüpfung |
| Formularfelder | höchstens 5 |
Die Vergütungsfrage
Sie ist die zweithäufigste Frage nach der Zuständigkeit, und sie lässt sich beantworten, ohne Preise zu nennen: durch die Erklärung, dass die Vergütung sich nach einer Verordnung richtet und wovon sie abhängt.
Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann. Dieser Hinweis gehört in den Ablauf der Mandatsanbahnung.
Für Verbraucher gilt zusätzlich: Beschränkt sich die Tätigkeit auf ein erstes Beratungsgespräch, kann für die Erstberatung keine höhere Gebühr als 190 Euro gefordert werden. Diese Zahl auf der Website zu nennen, nimmt vielen Anfragen die Hemmschwelle.
Was messbar wirkt
Ein Kontaktweg auf jeder Leistungsseite, nicht nur auf der Kontaktseite. Eine Telefonnummer als Text und als Verknüpfung, damit sie auf dem Telefon anwählbar ist.
Die Erreichbarkeitszeiten. Eine Kanzlei, die Rückrufe zwischen 8 und 10 Uhr anbietet, erhält Anfragen von Unternehmern, die tagsüber nicht telefonieren können.
Und ein Formular mit höchstens 5 Feldern. Jedes weitere Feld kostet Abschlüsse, und die Angaben, die eine Kanzlei wirklich braucht, entstehen ohnehin erst im Gespräch.
Prüfen Sie zuletzt die Ladezeit auf dem Telefon. Ein Anteil von 60 bis 70 Prozent der Aufrufe kommt dort an, und eine Startseite mit 8 großen Bildern braucht dort ein Vielfaches der Zeit, die ein Besucher wartet.
Quellen
Häufige Fragen
Wie viele Zielgruppenseiten sind sinnvoll?
Vier bis sechs, jeweils mit Aufgaben, Jahresablauf, Unterlagen und Ansprechpartner.
Welche Pflichtangabe fehlt am häufigsten?
Die Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung mit Name, Anschrift und räumlichem Geltungsbereich.
Was kostet eine Erstberatung für Verbraucher höchstens?
190 Euro, wenn sich die Tätigkeit auf ein erstes Beratungsgespräch beschränkt.
Worauf ist in Textform hinzuweisen?
Darauf, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann.