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Fachartikel als sachliche Information

Gesetzesänderungen erklären, ohne zu werben: Aufbau, Quellenangabe und der Hinweis, der in jeden Beitrag gehört.

Fachartikel als sachliche Information
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Ein Fachartikel ist die Form der Kanzleiwerbung, die das Berufsrecht ausdrücklich deckt: Er unterrichtet sachlich über die berufliche Tätigkeit. Er verliert diesen Schutz, sobald er zur Beauftragung auffordert.

Der Rahmen

Werbung ist erlaubt, soweit sie in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Ein Fachartikel erfüllt beides, solange er erklärt und nicht auffordert.

Sachlich in der Form heißt: keine Superlative, keine Ausrufezeichen, keine Zuspitzung. Sachlich im Inhalt heißt: belegte Aussagen mit Fundstelle.

Ein Schlusssatz wie Rufen Sie uns an, wir prüfen Ihren Fall verlässt diesen Rahmen nicht automatisch, wohl aber die Ansprache eines erkennbar konkreten Falls.

Der Aufbau

Erstens die Änderung in 2 Sätzen. Zweitens wer betroffen ist. Drittens die Frist oder der Stichtag. Viertens die Rechtsfolge bei Untätigkeit. Fünftens die Fundstelle.

Diese Reihenfolge entspricht der Frage, mit der ein Leser kommt: Betrifft mich das, bis wann, und was passiert sonst. Alles andere ist Ergänzung.

Rechnen Sie 400 bis 700 Wörter je Beitrag. Kürzer trägt keine Fundstelle, länger wird bei einem Fachthema nicht zu Ende gelesen.

Die Fundstelle

Nennen Sie die Norm mit Paragraf und Gesetz, nicht nur den Namen einer Reform. Paragraf 19 UStG ist überprüfbar, das Wachstumspaket ist es nicht.

Prüfen Sie jede Angabe vor der Veröffentlichung im Wortlaut. Fassungen ändern sich, und ein Beitrag mit einer überholten Zahl steht Jahre online und wird zitiert.

Setzen Sie ein Standdatum unter jeden Beitrag. Ein Text vom 20. August 2026 mit sichtbarem Datum ist eine Information; derselbe Text ohne Datum ist eine Behauptung von unbekanntem Alter.

Fachartikel aufbauen
PunktWert
Berufsrechtlicher Rahmensachliche Unterrichtung, kein Einzelfallbezug
Formkeine Superlative, keine Zuspitzung
Inhaltbelegte Aussagen mit Fundstelle
Schritt 1die Änderung in 2 Sätzen
Schritt 2wer betroffen ist
Schritt 3Frist oder Stichtag
Schritt 4Rechtsfolge bei Untätigkeit
Schritt 5Fundstelle
Länge400 bis 700 Wörter
FundstelleParagraf und Gesetz, nicht der Name einer Reform
PrüfungWortlaut vor Veröffentlichung
Standdatumunter jedem Beitrag
Hinweiskeine Beratung im Einzelfall
Jahresdurchsichtrund 4 Stunden

Der Hinweis, der dazugehört

Ein Satz, dass der Beitrag allgemeine Informationen enthält und keine Beratung im Einzelfall ersetzt. Er schützt vor der Erwartung, aus dem Text folge eine konkrete Handlungsempfehlung.

Und ein Aktualisierungsvermerk, wenn sich etwas ändert. Bei 24 Beiträgen im Jahr und einer Halbwertszeit von 3 Jahren stehen nach 5 Jahren rund 120 Beiträge online, von denen erfahrungsgemäß 20 überholt sind.

Planen Sie deshalb 1 Durchsicht im Jahr, rund 4 Stunden. Sie ist der Unterschied zwischen einem Archiv und einer Sammlung falscher Angaben unter dem eigenen Namen.

Gehen Sie dabei nach Alter vor, nicht nach Zugriffen. Die 12 ältesten Beiträge tragen das höchste Risiko, und ein Beitrag von 2021 zur Kleinunternehmergrenze steht seit dem 1. Januar 2025 mit falschen Zahlen online, obwohl er weiterhin gelesen wird.

Quellen

  1. Steuerberatungsgesetz, Paragraf 57a, Werbung
  2. Steuerberatungsgesetz, Paragraf 57, allgemeine Berufspflichten

Häufige Fragen

Sind Fachartikel berufsrechtlich zulässig?

Ja, solange sie sachlich unterrichten und nicht auf einen Auftrag im Einzelfall gerichtet sind.

Wie ist ein Beitrag aufgebaut?

Änderung, Betroffene, Frist, Rechtsfolge, Fundstelle.

Warum ein Standdatum?

Weil ein Text ohne Datum eine Angabe von unbekanntem Alter ist und Fassungen sich ändern.

Welcher Hinweis gehört unter jeden Beitrag?

Dass es sich um allgemeine Informationen handelt, die keine Beratung im Einzelfall ersetzen.