Die Erstberatung ist berufsrechtlich geregelt und wird trotzdem meist unentgeltlich geführt. Damit beginnt jedes Mandat mit der Aussage, dass die eigene Leistung nichts kostet.
Was die Verordnung vorsieht
Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, erhält der Steuerberater eine Gebühr in Höhe von 1 bis 10 Zehnteln der vollen Gebühr nach Tabelle A.
Beschränkt sich die Tätigkeit auf ein erstes Beratungsgespräch und ist der Auftraggeber Verbraucher, kann der Steuerberater, der erstmals in Anspruch genommen wird, keine höhere Gebühr als 190 Euro fordern.
Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die für eine sonstige Tätigkeit entsteht, die mit der Beratung zusammenhängt. Wer das Mandat erteilt, zahlt sie also nicht zusätzlich.
Die Hinweispflicht
Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.
Eine Vergütungsvereinbarung bedarf der Textform, muss als solche bezeichnet, von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Art und Umfang des Auftrags sind zu bezeichnen.
Vier Formanforderungen. Sie werden regelmäßig dadurch verfehlt, dass die Vereinbarung als Absatz in das Mandatsschreiben gesetzt wird.
| Punkt | Regel oder Wert |
|---|---|
| Gebührenrahmen | 1 bis 10 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A |
| Voraussetzung | Rat oder Auskunft ohne Zusammenhang mit anderer Tätigkeit |
| Höchstgebühr Verbraucher | 190 Euro |
| Bedingung | erstes Beratungsgespräch, erstmalige Inanspruchnahme |
| Anrechnung | auf die Gebühr der zusammenhängenden Tätigkeit |
| Hinweispflicht | in Textform, auf abweichende Vergütung |
| Vergütungsvereinbarung | Textform |
| Formanforderung | als Vergütungsvereinbarung bezeichnet |
| Formanforderung | deutlich abgesetzt von anderen Vereinbarungen |
| Formanforderung | nicht in der Vollmacht |
| Formanforderung | Art und Umfang des Auftrags bezeichnet |
| Gesprächsdauer | 45 bis 60 Minuten |
| Zu trennende Leistungen | Buchhaltung, Abschluss, Erklärungen, Lohn, Beratung |
| Mitzugeben | eine Seite mit 4 Blöcken |
Der Ablauf des Gesprächs
Erstens die Ausgangslage des Mandanten. Zweitens der Leistungsumfang, konkret benannt. Drittens die Vergütung mit Grundlage. Viertens der nächste Schritt mit Datum.
Der zweite Punkt entscheidet über spätere Auseinandersetzungen. Buchhaltung, Jahresabschluss, Steuererklärungen, Lohnabrechnung und Beratung sind 5 verschiedene Leistungen, und wer sie nicht trennt, streitet später darüber, was enthalten war.
Rechnen Sie 45 bis 60 Minuten. Das ist mehr als das übliche Kennenlerngespräch und weniger als die Zeit, die ein unklares Mandat im ersten Jahr kostet.
Was schriftlich mitgegeben wird
Eine Seite mit Leistungsumfang, Vergütungsgrundlage, Mitwirkungspflichten des Mandanten und Terminen. Vier Blöcke, jeweils 3 bis 5 Zeilen.
Die Mitwirkungspflichten sind der Teil, den keine Kanzlei gern anspricht und jede braucht: Termin für die Belegübergabe, Vollständigkeit, Ansprechpartner im Betrieb.
Bei 40 neuen Mandaten im Jahr und 20 Minuten für die Zusammenstellung sind das rund 13 Stunden. Sie ersparen im Schnitt mehr Zeit, als sie kosten, weil die Rückfragenschleife im ersten Jahr entfällt.
Quellen
Häufige Fragen
Was darf eine Erstberatung für Verbraucher kosten?
Höchstens 190 Euro, wenn sich die Tätigkeit auf ein erstes Beratungsgespräch beschränkt.
Wird die Gebühr angerechnet?
Ja, auf die Gebühr für eine damit zusammenhängende sonstige Tätigkeit.
Worauf ist hinzuweisen?
In Textform darauf, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann.
Welche Form braucht eine Vergütungsvereinbarung?
Textform, eigene Bezeichnung, deutliche Absetzung, nicht in der Vollmacht, mit Art und Umfang des Auftrags.