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Die Erstberatung mit klaren Erwartungen führen

Leistungsumfang und Vergütung vor der Mandatsübernahme klären, mit der Höchstgebühr von 190 Euro und der Hinweispflicht in Textform.

Die Erstberatung mit klaren Erwartungen führen
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Die Erstberatung ist berufsrechtlich geregelt und wird trotzdem meist unentgeltlich geführt. Damit beginnt jedes Mandat mit der Aussage, dass die eigene Leistung nichts kostet.

Was die Verordnung vorsieht

Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, erhält der Steuerberater eine Gebühr in Höhe von 1 bis 10 Zehnteln der vollen Gebühr nach Tabelle A.

Beschränkt sich die Tätigkeit auf ein erstes Beratungsgespräch und ist der Auftraggeber Verbraucher, kann der Steuerberater, der erstmals in Anspruch genommen wird, keine höhere Gebühr als 190 Euro fordern.

Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die für eine sonstige Tätigkeit entsteht, die mit der Beratung zusammenhängt. Wer das Mandat erteilt, zahlt sie also nicht zusätzlich.

Die Hinweispflicht

Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.

Eine Vergütungsvereinbarung bedarf der Textform, muss als solche bezeichnet, von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Art und Umfang des Auftrags sind zu bezeichnen.

Vier Formanforderungen. Sie werden regelmäßig dadurch verfehlt, dass die Vereinbarung als Absatz in das Mandatsschreiben gesetzt wird.

Erstberatung
PunktRegel oder Wert
Gebührenrahmen1 bis 10 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A
VoraussetzungRat oder Auskunft ohne Zusammenhang mit anderer Tätigkeit
Höchstgebühr Verbraucher190 Euro
Bedingungerstes Beratungsgespräch, erstmalige Inanspruchnahme
Anrechnungauf die Gebühr der zusammenhängenden Tätigkeit
Hinweispflichtin Textform, auf abweichende Vergütung
VergütungsvereinbarungTextform
Formanforderungals Vergütungsvereinbarung bezeichnet
Formanforderungdeutlich abgesetzt von anderen Vereinbarungen
Formanforderungnicht in der Vollmacht
FormanforderungArt und Umfang des Auftrags bezeichnet
Gesprächsdauer45 bis 60 Minuten
Zu trennende LeistungenBuchhaltung, Abschluss, Erklärungen, Lohn, Beratung
Mitzugebeneine Seite mit 4 Blöcken

Der Ablauf des Gesprächs

Erstens die Ausgangslage des Mandanten. Zweitens der Leistungsumfang, konkret benannt. Drittens die Vergütung mit Grundlage. Viertens der nächste Schritt mit Datum.

Der zweite Punkt entscheidet über spätere Auseinandersetzungen. Buchhaltung, Jahresabschluss, Steuererklärungen, Lohnabrechnung und Beratung sind 5 verschiedene Leistungen, und wer sie nicht trennt, streitet später darüber, was enthalten war.

Rechnen Sie 45 bis 60 Minuten. Das ist mehr als das übliche Kennenlerngespräch und weniger als die Zeit, die ein unklares Mandat im ersten Jahr kostet.

Was schriftlich mitgegeben wird

Eine Seite mit Leistungsumfang, Vergütungsgrundlage, Mitwirkungspflichten des Mandanten und Terminen. Vier Blöcke, jeweils 3 bis 5 Zeilen.

Die Mitwirkungspflichten sind der Teil, den keine Kanzlei gern anspricht und jede braucht: Termin für die Belegübergabe, Vollständigkeit, Ansprechpartner im Betrieb.

Bei 40 neuen Mandaten im Jahr und 20 Minuten für die Zusammenstellung sind das rund 13 Stunden. Sie ersparen im Schnitt mehr Zeit, als sie kosten, weil die Rückfragenschleife im ersten Jahr entfällt.

Quellen

  1. Steuerberatervergütungsverordnung, Paragraf 21, Rat, Auskunft, Erstberatung
  2. Steuerberatervergütungsverordnung, Paragraf 4, Vergütungsvereinbarung

Häufige Fragen

Was darf eine Erstberatung für Verbraucher kosten?

Höchstens 190 Euro, wenn sich die Tätigkeit auf ein erstes Beratungsgespräch beschränkt.

Wird die Gebühr angerechnet?

Ja, auf die Gebühr für eine damit zusammenhängende sonstige Tätigkeit.

Worauf ist hinzuweisen?

In Textform darauf, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann.

Welche Form braucht eine Vergütungsvereinbarung?

Textform, eigene Bezeichnung, deutliche Absetzung, nicht in der Vollmacht, mit Art und Umfang des Auftrags.