Wer Bewertungen auf der eigenen Seite zeigt, schuldet eine Angabe dazu, ob und wie er ihre Echtheit sicherstellt. Diese Pflicht ist neu genug, dass sie auf den meisten Kanzleiseiten fehlt.
Die Pflichtangabe
Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie er sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Leistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.
Wesentlich bedeutet: Das Vorenthalten dieser Information ist ein eigener Verstoß. Es genügt nicht, keine falschen Bewertungen zu zeigen; die Angabe zum Verfahren muss vorhanden sein.
Zwei Sätze reichen: ob geprüft wird und mit welchem Verfahren. Wer nicht prüft, schreibt das ebenfalls hin, denn auch das ist eine zulässige Antwort auf die Frage.
Der Zeitpunkt und die Form der Bitte
Nach dem Jahresabschlussgespräch, persönlich oder mit einer knappen Nachricht. Nicht gegen eine Vergütung und nicht gegen einen Vorteil, auch keinen kleinen.
Die Bitte darf keine Bewertung mit bestimmtem Inhalt nahelegen. Eine gesteuerte Bewertung ist eine unwahre Angabe über die Beschaffenheit der Leistung.
Und sie darf keine Mandatsdaten enthalten. Eine Nachricht mit dem Hinweis auf den soeben erstellten Abschluss ist eine Mandatsinformation, die auf dem Übertragungsweg liegt.
Die datenschutzrechtliche Seite
Für die Ansprache brauchen Sie eine Rechtsgrundlage. Bei bestehenden Mandaten ist die Bitte um eine Bewertung nicht Teil der Vertragserfüllung, sondern eine eigene Verarbeitung zu Werbezwecken.
Erfolgt sie per elektronischer Post, gelten zusätzlich die Regeln für Werbung: Einwilligung oder die Bestandskundenausnahme mit ihren 4 Bedingungen.
Dokumentieren Sie, auf welcher Grundlage angeschrieben wurde, und trennen Sie den Verteiler vom Mandantenbestand. Ein Verteiler, der aus der Mandantenverwaltung gezogen wird, enthält regelmäßig Personen, die genau das nicht wollten.
| Punkt | Regel oder Wert |
|---|---|
| Pflichtangabe | ob und wie die Echtheit sichergestellt wird |
| Rechtsfolge | Vorenthalten ist ein eigener Verstoß |
| Umfang | 2 Sätze zum Verfahren |
| Wer nicht prüft | schreibt auch das hin |
| Zeitpunkt der Bitte | nach dem Jahresabschlussgespräch |
| Unzulässig | Vergütung oder Vorteil für eine Bewertung |
| Unzulässig | Vorgabe eines bestimmten Inhalts |
| Unzulässig | Mandatsdaten in der Anfrage |
| Datenschutz | eigene Verarbeitung zu Werbezwecken |
| Bei elektronischer Post | Einwilligung oder Bestandskundenausnahme mit 4 Bedingungen |
| Verteiler | getrennt vom Mandantenbestand führen |
| Darstellung | alle Bewertungen oder keine |
| Antworten | ohne Mandatsbezug |
| Erwartung über 3 Jahre | 15 bis 25 Bewertungen bei 200 Mandaten |
Der Umgang mit dem Ergebnis
Zeigen Sie alle Bewertungen oder keine. Eine Auswahl der positiven ist eine irreführende Darstellung, und die Pflichtangabe zur Echtheit macht die Auswahl zusätzlich angreifbar.
Antworten Sie ohne Mandatsbezug. Die Verschwiegenheitspflicht gilt unverändert, und eine Bewertung macht das Mandat nicht offenkundig.
Rechnen Sie realistisch: Bei 200 Mandaten und 1 Bitte im Jahr entstehen über 3 Jahre 15 bis 25 Bewertungen. Das ist für eine Kanzlei viel, weil das Feld dünn besetzt ist, und es genügt, um bei einer Suche sichtbar zu werden.
Quellen
Häufige Fragen
Welche Angabe ist bei Bewertungen Pflicht?
Ob und wie sichergestellt wird, dass die Bewertungen von Personen stammen, die die Leistung tatsächlich genutzt haben.
Darf man nur positive Bewertungen zeigen?
Nein. Eine Auswahl ist eine irreführende Darstellung.
Braucht die Bitte um eine Bewertung eine Rechtsgrundlage?
Ja. Sie ist eine eigene Verarbeitung zu Werbezwecken, per elektronischer Post gelten zusätzlich die Werberegeln.
Darf man auf eine Bewertung inhaltlich antworten?
Nein. Die Verschwiegenheitspflicht gilt unverändert, eine Bewertung macht das Mandat nicht offenkundig.