Wer nach dem Bundesgesetz sucht, findet die falsche Antwort: Es gilt für Bundeseinrichtungen und den öffentlichen Verkehr, nicht für Gaststätten. Die verbindliche Regel steht im Landesrecht.
Was der Bund regelt und was nicht
Das Rauchverbot des Bundes gilt in Einrichtungen des Bundes sowie der Verfassungsorgane des Bundes, in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs und in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen.
Gaststätten sind darin nicht genannt. Wer als Betrieb die Bundesregelung zitiert, zitiert eine Vorschrift, die auf ihn nicht anwendbar ist.
Zuständig sind die 16 Länder. Das bedeutet 16 Regelwerke, die sich in Ausnahmen, Kennzeichnung und Zulassung von Raucherräumen unterscheiden, und ein Betrieb mit Häusern in 2 Ländern hat 2 verschiedene Pflichtenlisten.
| Punkt | Regelung |
|---|---|
| Bundesgesetz gilt für | Einrichtungen des Bundes, öffentlicher Personenverkehr, Personenbahnhöfe |
| Gaststätten | vom Bundesgesetz nicht erfasst |
| Zuständig | die 16 Länder mit eigenen Regelungen |
| Prüfpunkt 1 | Ausnahme für Einraumgaststätten und ihre Flächengrenze |
| Prüfpunkt 2 | Zulassung, Abtrennung und Lüftung eines Raucherraums |
| Prüfpunkt 3 | Kennzeichnung und Altersgrenze |
| Kennzeichnung | sichtbar am Eingang, nicht erst im Raum |
| Außenbereich | Sondernutzungserlaubnis der Gemeinde |
| Bearbeitungszeit Sondernutzung | 4 bis 8 Wochen |
Die Fragen, die Sie im Landesrecht klären müssen
Erstens: Gibt es überhaupt eine Ausnahme für kleine Einraumgaststätten, und an welche Fläche ist sie geknüpft? Diese Grenze ist der häufigste Unterschied zwischen den Ländern.
Zweitens: Braucht ein Raucherraum eine eigene Zulassung, und welche Anforderungen gelten an Abtrennung und Lüftung? Ein Raum ohne die geforderte Trennung ist kein Raucherraum, sondern ein Verstoß mit Wand.
Drittens: Wie ist zu kennzeichnen, und ab wann sind Personen unter einer bestimmten Altersgrenze auszuschließen? Auch das steht nicht bundeseinheitlich fest.
Was im Betrieb konkret zu tun ist
Holen Sie die Regelung Ihres Landes schriftlich ein und heften Sie sie in den Betriebsordner. Ein Ausdruck von 3 bis 5 Seiten beendet die wiederkehrende Diskussion im Team.
Kennzeichnen Sie sichtbar am Eingang, nicht erst im Raum. Der Gast entscheidet vor dem Eintreten, und ein Schild im Inneren kommt für diese Entscheidung zu spät.
Und legen Sie fest, wer bei einem Verstoß anspricht. Ein Betrieb ohne benannte Person spricht niemanden an, und die Verantwortung bleibt trotzdem beim Betreiber.
Der Außenbereich
Er ist in aller Regel nicht vom Rauchverbot erfasst, dafür aber von der Sondernutzungserlaubnis der Gemeinde und von Nachbarschaftsrecht. Beides sind eigene Verfahren mit eigenen Fristen.
Rechnen Sie mit 4 bis 8 Wochen Bearbeitungszeit für eine Sondernutzung, wenn Sie den Bereich neu einrichten. Wer im Mai beantragt, hat den Sommer verpasst.
Und trennen Sie räumlich. Zwei Tischreihen Abstand zwischen rauchendem und nicht rauchendem Bereich lösen im Alltag mehr Konflikte als jede Beschilderung.
Quellen
Häufige Fragen
Gilt das Bundesnichtraucherschutzgesetz für Gaststätten?
Nein. Es erfasst Einrichtungen des Bundes, den öffentlichen Personenverkehr und Personenbahnhöfe.
Wer regelt das Rauchen im Gastraum?
Die Länder. Es gibt 16 Regelwerke, die sich bei Ausnahmen, Kennzeichnung und Raucherräumen unterscheiden.
Was ist bei einem Raucherraum zu beachten?
Ob er eine eigene Zulassung braucht und welche Anforderungen an Abtrennung und Lüftung gelten. Beides regelt das Landesrecht.
Ist der Außenbereich frei?
Vom Rauchverbot in aller Regel ja, aber er braucht eine Sondernutzungserlaubnis der Gemeinde, mit 4 bis 8 Wochen Bearbeitungszeit.