Ratgeber

Mehrwegpflicht bei Speisen zum Mitnehmen

Die Mehrwegalternative darf nicht teurer sein, und die Ausnahme greift erst unter fünf Beschäftigten und 80 Quadratmetern.

Mehrwegpflicht bei Speisen zum Mitnehmen
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Die Pflicht steht inzwischen im Durchführungsgesetz zur europäischen Verpackungsverordnung, die Schwellen sind dieselben geblieben. Wer sie überschreitet, braucht die Mehrwegalternative und einen sichtbaren Hinweis darauf.

Wen die Pflicht trifft

Endvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern müssen die darin angebotenen Waren am Ort der Bereitstellung auch in wiederverwendbaren Verpackungen zum Verkauf anbieten.

Entscheidend ist das Material. Ein Becher aus Kunststoff löst die Pflicht aus, und auch beschichtete Becher gelten als Kunststoffverpackung. Eine reine Papiertüte um ein Brötchen tut es nicht.

Die Pflicht gilt am Ort der Bereitstellung, also im Betrieb, und bei Lieferungen ebenso. Wer nur liefert, ist nicht ausgenommen.

Pflicht, Ausnahme, Hinweis
PunktVorgabe
Betroffene VerpackungenEinwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher
Pflichtdieselbe Ware auch in wiederverwendbarer Verpackung
Preisnicht höher als in der Einwegverpackung
Bedingungennicht schlechter, auch nicht bei der Portionsgröße
Hinweis in der Verkaufsstelledeutlich sicht- und lesbare Informationstafel oder Schild
Hinweis bei Lieferungin den verwendeten Darstellungsmedien
Ausnahme, Bedingung 1höchstens 5 Beschäftigte insgesamt
Ausnahme, Bedingung 2Verkaufsfläche höchstens 80 Quadratmeter
Pflicht trotz AusnahmeAbfüllen in mitgebrachte Behältnisse anbieten

Preis und Bedingungen

Die Verkaufseinheit aus Ware und wiederverwendbarer Verpackung darf nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als dieselbe Ware in der Einwegverpackung.

Ein Pfand auf das Mehrweggefäß ist damit vereinbar, ein Aufschlag auf die Ware nicht. Der Unterschied entscheidet darüber, ob Ihr Angebot der Vorschrift genügt.

Schlechtere Bedingungen meint auch die Portion. Ein kleinerer Becher für denselben Preis wäre eine schlechtere Bedingung, selbst wenn der Betrag gleich bleibt.

Die Hinweispflicht, die am häufigsten fehlt

Endabnehmer sind in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder Schilder auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Waren in wiederverwendbaren Verpackungen zu erhalten.

Bei Lieferungen muss der Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien erfolgen, also auf der Bestellseite oder in der App, über die bestellt wird.

Ein Schild in Postkartengröße neben der Kasse erfüllt das, ein Aufkleber am Becher nicht, weil der Gast ihn erst nach der Entscheidung sieht.

Die Ausnahme für kleine Betriebe

Sie greift erst, wenn beides zusammentrifft: insgesamt nicht mehr als 5 Beschäftigte und eine Verkaufsfläche, die 80 Quadratmeter nicht überschreitet. Eine der beiden Schwellen allein genügt nicht.

Wer darunter liegt, ist nicht frei von jeder Pflicht. Diese Betriebe müssen Endabnehmern anbieten, die Waren in von diesen zur Verfügung gestellte wiederverwendbare Behältnisse abzufüllen, also in das mitgebrachte Gefäß.

Rechnen Sie die Beschäftigten ehrlich. Teilzeitkräfte und Aushilfen zählen mit, und ein Betrieb mit 3 Vollzeit- und 4 Teilzeitkräften liegt bei 7 und damit über der Schwelle.

Quellen

  1. Verpackungsdurchführungsgesetz, Paragraf 60, wiederverwendbare Alternative
  2. Verpackungsdurchführungsgesetz, Paragraf 61, Erleichterungen für kleine Unternehmen

Häufige Fragen

Darf die Mehrwegvariante teurer sein?

Nein. Die Verkaufseinheit aus Ware und wiederverwendbarer Verpackung darf weder teurer noch zu schlechteren Bedingungen angeboten werden.

Ab wann greift die Ausnahme für kleine Betriebe?

Erst wenn beides zutrifft: höchstens 5 Beschäftigte und höchstens 80 Quadratmeter Verkaufsfläche.

Sind kleine Betriebe damit ganz frei?

Nein. Sie müssen anbieten, die Waren in mitgebrachte wiederverwendbare Behältnisse abzufüllen.

Wo muss der Hinweis stehen?

In der Verkaufsstelle auf einer deutlich sicht- und lesbaren Tafel, bei Lieferungen in dem Medium, über das bestellt wird.