Die Pflicht steht inzwischen im Durchführungsgesetz zur europäischen Verpackungsverordnung, die Schwellen sind dieselben geblieben. Wer sie überschreitet, braucht die Mehrwegalternative und einen sichtbaren Hinweis darauf.
Wen die Pflicht trifft
Endvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern müssen die darin angebotenen Waren am Ort der Bereitstellung auch in wiederverwendbaren Verpackungen zum Verkauf anbieten.
Entscheidend ist das Material. Ein Becher aus Kunststoff löst die Pflicht aus, und auch beschichtete Becher gelten als Kunststoffverpackung. Eine reine Papiertüte um ein Brötchen tut es nicht.
Die Pflicht gilt am Ort der Bereitstellung, also im Betrieb, und bei Lieferungen ebenso. Wer nur liefert, ist nicht ausgenommen.
| Punkt | Vorgabe |
|---|---|
| Betroffene Verpackungen | Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher |
| Pflicht | dieselbe Ware auch in wiederverwendbarer Verpackung |
| Preis | nicht höher als in der Einwegverpackung |
| Bedingungen | nicht schlechter, auch nicht bei der Portionsgröße |
| Hinweis in der Verkaufsstelle | deutlich sicht- und lesbare Informationstafel oder Schild |
| Hinweis bei Lieferung | in den verwendeten Darstellungsmedien |
| Ausnahme, Bedingung 1 | höchstens 5 Beschäftigte insgesamt |
| Ausnahme, Bedingung 2 | Verkaufsfläche höchstens 80 Quadratmeter |
| Pflicht trotz Ausnahme | Abfüllen in mitgebrachte Behältnisse anbieten |
Preis und Bedingungen
Die Verkaufseinheit aus Ware und wiederverwendbarer Verpackung darf nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als dieselbe Ware in der Einwegverpackung.
Ein Pfand auf das Mehrweggefäß ist damit vereinbar, ein Aufschlag auf die Ware nicht. Der Unterschied entscheidet darüber, ob Ihr Angebot der Vorschrift genügt.
Schlechtere Bedingungen meint auch die Portion. Ein kleinerer Becher für denselben Preis wäre eine schlechtere Bedingung, selbst wenn der Betrag gleich bleibt.
Die Hinweispflicht, die am häufigsten fehlt
Endabnehmer sind in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder Schilder auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Waren in wiederverwendbaren Verpackungen zu erhalten.
Bei Lieferungen muss der Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien erfolgen, also auf der Bestellseite oder in der App, über die bestellt wird.
Ein Schild in Postkartengröße neben der Kasse erfüllt das, ein Aufkleber am Becher nicht, weil der Gast ihn erst nach der Entscheidung sieht.
Die Ausnahme für kleine Betriebe
Sie greift erst, wenn beides zusammentrifft: insgesamt nicht mehr als 5 Beschäftigte und eine Verkaufsfläche, die 80 Quadratmeter nicht überschreitet. Eine der beiden Schwellen allein genügt nicht.
Wer darunter liegt, ist nicht frei von jeder Pflicht. Diese Betriebe müssen Endabnehmern anbieten, die Waren in von diesen zur Verfügung gestellte wiederverwendbare Behältnisse abzufüllen, also in das mitgebrachte Gefäß.
Rechnen Sie die Beschäftigten ehrlich. Teilzeitkräfte und Aushilfen zählen mit, und ein Betrieb mit 3 Vollzeit- und 4 Teilzeitkräften liegt bei 7 und damit über der Schwelle.
Quellen
Häufige Fragen
Darf die Mehrwegvariante teurer sein?
Nein. Die Verkaufseinheit aus Ware und wiederverwendbarer Verpackung darf weder teurer noch zu schlechteren Bedingungen angeboten werden.
Ab wann greift die Ausnahme für kleine Betriebe?
Erst wenn beides zutrifft: höchstens 5 Beschäftigte und höchstens 80 Quadratmeter Verkaufsfläche.
Sind kleine Betriebe damit ganz frei?
Nein. Sie müssen anbieten, die Waren in mitgebrachte wiederverwendbare Behältnisse abzufüllen.
Wo muss der Hinweis stehen?
In der Verkaufsstelle auf einer deutlich sicht- und lesbaren Tafel, bei Lieferungen in dem Medium, über das bestellt wird.