Ratgeber

Widerrufsrecht bei Online-Terminbuchung

Bei Online-Buchung greift das Fernabsatzrecht. Für Termine mit spezifischem Zeitpunkt gilt allerdings eine Ausnahme.

Widerrufsrecht bei Online-Terminbuchung
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Wer über die eigene Website Termine verkauft, schließt Fernabsatzverträge. Ob dabei ein Widerrufsrecht besteht, hängt an einem einzigen Merkmal: ob ein bestimmter Termin vereinbart ist.

Der Grundsatz

Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu. Eine Buchung über die Website ist ein Fernabsatzvertrag.

Das betrifft neben Behandlungen auch Gutscheine, Produktbestellungen und Kurse, sofern sie über die Website oder per Nachricht abgeschlossen werden.

Für Gutscheine und Produkte gilt das Widerrufsrecht damit in aller Regel, und die Widerrufsbelehrung ist dort Pflicht.

Die Ausnahme für Termine

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen unter anderem im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.

Der ausschlaggebende Punkt ist der vereinbarte Zeitpunkt. Eine Buchung für Donnerstag um 14 Uhr sieht einen spezifischen Termin vor, ein offener Gutschein für eine Behandlung tut es nicht.

Ob eine kosmetische Behandlung als Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Freizeitbetätigung einzuordnen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Klären Sie das fachlich, statt sich auf eine pauschale Aussage zu stützen.

Widerruf und Storno
PunktRegel
GrundsatzWiderrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
BetroffenBehandlungen, Gutscheine, Produkte, Kurse
AusnahmeDienstleistungen mit spezifischem Termin oder Zeitraum
Entscheidendes Merkmalder vereinbarte Zeitpunkt
Offener Gutscheinkein spezifischer Termin
EinzelfallfrageEinordnung als Freizeitbetätigung
Drei Fälle im BuchungsvorgangTermin, Gutschein, Produkt
Bei Gutschein und ProduktWiderrufsbelehrung, Musterformular, Bestätigung in Textform
Bei Terminbuchungeigene Stornoregelung, vorher sichtbar
Pauschale, Grenze 1nicht höher als der gewöhnliche Schaden
Pauschale, Grenze 2Gegenbeweis ausdrücklich zulassen
Rechenbeispiel75 Euro, 15 Prozent Material, rund 64 Euro

Was Sie praktisch tun

Trennen Sie 3 Fälle: Terminbuchung mit festem Zeitpunkt, offener Gutschein, Produktverkauf. Für jeden Fall eine eigene Regelung im Buchungsvorgang.

Für Gutscheine und Produkte: Widerrufsbelehrung, Muster-Widerrufsformular, Bestätigung in Textform. Diese 3 Bestandteile gehören in den Ablauf, nicht in eine Unterseite.

Für Terminbuchungen: eine eigene Stornoregelung, die vor der Buchung sichtbar ist. Sie ist etwas anderes als ein Widerrufsrecht und muss deshalb ausdrücklich vereinbart werden.

Die Stornoregelung

Eine Ausfallpauschale ist unwirksam, wenn sie den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt oder wenn dem Kunden nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden sei nicht oder wesentlich niedriger entstanden.

Rechnen Sie deshalb vom entgangenen Deckungsbeitrag her: Bei einer Behandlung zu 75 Euro und einem Materialeinsatz von 15 Prozent bleiben rund 64 Euro, und eine Pauschale in dieser Größenordnung ist begründbar.

Und staffeln Sie nach Frist. Eine Absage 48 Stunden vorher lässt sich neu vergeben, eine 2 Stunden vorher nicht, und genau das rechtfertigt unterschiedliche Beträge.

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 312g, Widerrufsrecht
  2. Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 309, Klauselverbote

Häufige Fragen

Gilt bei einer Online-Terminbuchung ein Widerrufsrecht?

Für Dienstleistungen mit einem spezifischen Termin oder Zeitraum besteht eine Ausnahme. Die Einordnung im Einzelfall ist fachlich zu klären.

Was gilt für Gutscheine?

Ein offener Gutschein sieht keinen spezifischen Termin vor, das Widerrufsrecht greift dort in aller Regel.

Was gehört in den Buchungsvorgang?

Für Gutscheine und Produkte Widerrufsbelehrung, Musterformular und Bestätigung in Textform, für Termine eine sichtbare Stornoregelung.

Wie hoch darf eine Ausfallpauschale sein?

So hoch wie der entgangene Deckungsbeitrag, und der Nachweis eines geringeren Schadens muss offen bleiben.