Ratgeber

Provision und Bestellerprinzip beim Verkauf

Bei Wohnung und Einfamilienhaus gilt das Teilungsgebot: beide Seiten in gleicher Höhe, und die Fälligkeit hängt am Nachweis der ersten Zahlung.

Provision und Bestellerprinzip beim Verkauf
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Seit der Neuregelung ist die Provisionsverteilung beim Verkauf an Verbraucher keine Verhandlungssache mehr. Wer sie falsch aufsetzt, hat keinen gekürzten Anspruch, sondern keinen.

Das Teilungsgebot

Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten.

Gleiche Höhe heißt betragsgleich, nicht ungefähr gleich. Eine Aufteilung von 3,57 zu 3,57 Prozent erfüllt die Vorgabe, eine von 2 zu 5 nicht.

Betroffen sind Wohnungen und Einfamilienhäuser. Mehrfamilienhäuser, Grundstücke und Gewerbeobjekte fallen nicht darunter, und dort bleibt die Verteilung verhandelbar.

Provision beim Verkauf
PunktRegel
Teilungsgebotbeide Parteien verpflichten sich in gleicher Höhe
Betroffene ObjekteWohnung und Einfamilienhaus
Nicht betroffenMehrfamilienhaus, Grundstück, Gewerbeobjekt
Nur eine Seite beauftragtVereinbarung nur wirksam bei mindestens gleicher Verpflichtung
Fälligkeit gegen die andere Seiteerst nach Zahlung und Nachweis der auftraggebenden Partei
Beispiel420.000 Euro, 7,14 Prozent gesamt
Je Seiterund 15.000 Euro
Formulierungbetragsgleich, nicht nur prozentual
FormTextform beim Verbrauchergeschäft

Wenn nur eine Seite beauftragt

Hat nur eine Partei den Maklervertrag geschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung verpflichtet, nur wirksam, wenn die auftraggebende Partei zur Zahlung mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt.

Der Anspruch gegen die andere Partei wird außerdem erst fällig, wenn die auftraggebende Partei ihrer Zahlungspflicht nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis darüber erbringt.

Praktisch heißt das: Erst zahlt der Auftraggeber, dann wird der Anspruch gegen die andere Seite überhaupt fällig. Wer beide gleichzeitig anschreibt, fordert zu früh.

Was das für die Kalkulation heißt

Rechnen Sie mit dem hälftigen Satz je Seite und nicht mit der Gesamtsumme im Kopf. Bei einem Objekt zu 420.000 Euro und einem Gesamtsatz von 7,14 Prozent sind das rund 15.000 Euro je Seite.

Die Zahlungswahrscheinlichkeit sinkt, wenn eine Seite zögert. Planen Sie den Ablauf so, dass der Nachweis der ersten Zahlung ohne Nachfrage vorliegt, und legen Sie fest, wer ihn erstellt.

Und prüfen Sie den Objekttyp vor jedem Auftrag. Die Regel greift bei Wohnung und Einfamilienhaus, und die Einordnung eines Zweifamilienhauses ist der Punkt, an dem Streit entsteht.

Der Vertragstext

Die Verpflichtung beider Seiten muss betragsgleich formuliert sein, nicht nur prozentual. Bei unterschiedlichen Bezugsgrößen entstehen sonst ungleiche Beträge.

Eine Fälligkeitsklausel gehört hinein, die auf den Nachweis der Zahlung der auftraggebenden Partei abstellt. Sie beschreibt lediglich die gesetzliche Lage und verhindert Diskussionen.

Und die Textform ist einzuhalten. Ein mündlich geschlossener Maklervertrag über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus mit einem Verbraucher trägt nicht.

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 656c, Teilungsgebot
  2. Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 656d, Vereinbarungen über die Maklerkosten

Häufige Fragen

Wie ist die Provision zu verteilen?

Bei Wohnung und Einfamilienhaus in gleicher Höhe auf beide Parteien, wenn sich der Makler von beiden etwas versprechen lässt.

Was gilt, wenn nur eine Seite beauftragt?

Die andere Seite kann nur verpflichtet werden, wenn die auftraggebende Partei mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt.

Wann wird der Anspruch gegen die andere Seite fällig?

Erst wenn die auftraggebende Partei gezahlt hat und darüber ein Nachweis erbracht wird.

Für welche Objekte gilt die Regel nicht?

Für Mehrfamilienhäuser, Grundstücke und Gewerbeobjekte.