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Kaufpreisaufteilung und ihre Steuerwirkung

Nur das Gebäude wird abgeschrieben, nicht der Grund. Die Abschreibungsbasis entsteht beim Kauf und lässt sich später kaum noch ändern.

Kaufpreisaufteilung und ihre Steuerwirkung
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Die Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Gebäude entscheidet über Jahrzehnte hinweg über die Abschreibung. Sie wird beim Notartermin festgelegt und danach nur schwer korrigiert.

Warum die Aufteilung zählt

Abgeschrieben wird das Gebäude, nicht der Grund und Boden. Ein Kaufpreis von 400.000 Euro mit einem Bodenanteil von 40 Prozent ergibt eine Abschreibungsbasis von 240.000 Euro, bei 25 Prozent Bodenanteil sind es 300.000 Euro.

Der Unterschied von 60.000 Euro Bemessungsgrundlage wirkt über die gesamte Nutzungsdauer. Bei einem Satz von 3 Prozent sind das 1.800 Euro je Jahr, die entweder abgesetzt werden können oder nicht.

Diese Wirkung entsteht einmalig beim Erwerb und begleitet das Objekt danach. Deshalb gehört die Aufteilung vor die Beurkundung und nicht in die erste Steuererklärung.

Die Abschreibungssätze

Für Gebäude, die zum Betriebsvermögen gehören, nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt wurde, gilt jährlich 3 Prozent.

Für andere Gebäude gilt nach Fertigstellungsjahr gestaffelt: bei Fertigstellung nach dem 31. Dezember 2022 jährlich 3 Prozent, davor jährlich 2 Prozent, und bei Fertigstellung vor dem 1. Januar 1925 jährlich 2,5 Prozent.

Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als die den Sätzen zugrunde liegende, sind entsprechend angepasste Abschreibungen zulässig. Das setzt einen Nachweis voraus und ist kein Wahlrecht.

Aufteilung und Abschreibung
PunktWert
Abgeschrieben wirddas Gebäude, nicht Grund und Boden
Beispiel 400.000 Euro, 40 Prozent Boden240.000 Euro Basis
Beispiel 400.000 Euro, 25 Prozent Boden300.000 Euro Basis
Unterschied60.000 Euro Bemessungsgrundlage
Wirkung bei 3 Prozent1.800 Euro je Jahr
Betriebsvermögen, Bauantrag nach dem 31. März 1985jährlich 3 Prozent
Fertigstellung nach dem 31. Dezember 2022jährlich 3 Prozent
Fertigstellung davorjährlich 2 Prozent
Fertigstellung vor dem 1. Januar 1925jährlich 2,5 Prozent
Kürzere tatsächliche Nutzungsdauerangepasste Abschreibung mit Nachweis
RechenwegFläche mal Bodenrichtwert ergibt den Bodenwert
Zeitpunktvor der Beurkundung

Wie die Aufteilung begründet wird

Über den Bodenrichtwert und die Grundstücksfläche. Fläche mal Bodenrichtwert ergibt den Bodenwert, der Rest des Kaufpreises entfällt auf das Gebäude.

Diese Rechnung ist nachvollziehbar und wird deshalb in der Regel akzeptiert. Eine Aufteilung ohne Rechenweg wird es nicht.

Halten Sie die Rechnung schriftlich fest, mit Datum des Bodenrichtwerts und Quelle. Diese eine Seite ist der Beleg, auf den es Jahre später ankommt.

Was der Makler dazu beitragen kann und was nicht

Beitragen kann er die Daten: Grundstücksfläche aus dem Grundbuchauszug, Bodenrichtwert aus der amtlichen Quelle, Baujahr und Fertigstellung aus den Unterlagen.

Nicht beitragen kann er die steuerliche Beratung. Die Einordnung im Einzelfall gehört zum Steuerberater, und ein Makler, der hier berät, überschreitet seine Befugnisse.

Was in jedem Fall hilft: den Käufer früh auf das Thema hinzuweisen, damit er es vor dem Notartermin klären kann. Nach der Beurkundung ist die Aufteilung im Vertrag festgeschrieben, und eine Änderung ist dann aufwendig.

Quellen

  1. Einkommensteuergesetz, Paragraf 7, Absetzung für Abnutzung
  2. Immobilienwertermittlungsverordnung, Paragraf 25, Vergleichspreise

Häufige Fragen

Was wird abgeschrieben?

Nur das Gebäude. Der auf Grund und Boden entfallende Teil des Kaufpreises bleibt außen vor.

Wie hoch sind die Sätze?

Bei Fertigstellung nach dem 31. Dezember 2022 jährlich 3 Prozent, davor 2 Prozent, vor 1925 2,5 Prozent.

Wie begründet man die Aufteilung?

Über Grundstücksfläche mal Bodenrichtwert. Der Rest des Kaufpreises entfällt auf das Gebäude.

Wann muss das geklärt sein?

Vor der Beurkundung. Danach steht die Aufteilung im Vertrag und ist nur aufwendig zu ändern.