Ratgeber

Energieausweis: welche Angaben ins Inserat gehören

Fünf Pflichtangaben gehören in jede Immobilienanzeige, wenn ein Energieausweis vorliegt. Der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 10.000 Euro.

Energieausweis: welche Angaben ins Inserat gehören
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Die Pflicht trifft denjenigen, der die Anzeige aufgibt, und sie ist abschließend aufgezählt. Wer eine der fünf Angaben weglässt, hat den Tatbestand erfüllt, unabhängig davon, ob jemand nachfragt.

Die fünf Angaben

Erstens die Art des Ausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis. Beide sind zulässig, aber die Angabe, welcher vorliegt, ist Pflicht.

Zweitens der im Ausweis genannte Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude. Drittens die im Ausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung.

Viertens bei einem Wohngebäude das im Ausweis genannte Baujahr, fünftens die im Ausweis genannte Energieeffizienzklasse. Bei Nichtwohngebäuden ist der Bedarf oder Verbrauch zusätzlich für Wärme und Strom getrennt aufzuführen.

Pflichtangaben und Rahmen
PunktVorgabe
Angabe 1Art des Ausweises: Bedarf oder Verbrauch
Angabe 2Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs
Angabe 3wesentliche Energieträger für die Heizung
Angabe 4bei Wohngebäuden das Baujahr aus dem Ausweis
Angabe 5bei Wohngebäuden die Energieeffizienzklasse
NichtwohngebäudeWärme und Strom getrennt
Bußgeldrahmen für Anzeigenbis zu 10.000 Euro
Anderer Rahmen derselben Vorschriftbis 50.000 und bis 5.000 Euro
Geltungje Anzeige, nicht je Objekt
Bei 25 Objekten und 4 Kanälen100 Anzeigen im Jahr

Was ein Verstoß kostet

Wer nicht sicherstellt, dass die Immobilienanzeige die Pflichtangaben enthält, handelt ordnungswidrig. Dieser Fall liegt im Rahmen bis zu 10.000 Euro.

Zum Vergleich: Andere Verstöße derselben Vorschrift reichen bis 50.000 Euro, wieder andere bis 5.000. Der Bereich für Anzeigen ist also bewusst in der Mitte angesiedelt und nicht als Bagatelle gedacht.

Die Pflicht gilt je Anzeige. Ein Objekt, das auf 3 Portalen und in einer Printanzeige läuft, erzeugt 4 Anzeigen, und jede einzelne muss vollständig sein.

Wo es in der Praxis schiefgeht

Bei der Übernahme in Kurzformate. Ein Portalinserat trägt alle 5 Angaben, der Beitrag in einem sozialen Netzwerk oder die Kurzanzeige im Anzeigenblatt nicht, und beide sind ebenfalls Immobilienanzeigen.

Bei fehlendem Ausweis. Liegt keiner vor, greift die Angabepflicht nach dieser Vorschrift nicht, aber die Pflicht zur Vorlage gegenüber Interessenten bleibt bestehen. Der eine Punkt ersetzt den anderen nicht.

Und bei alten Ausweisen. Die Angaben müssen die im Ausweis genannten sein. Wer aus einem früheren Inserat kopiert, überträgt im Zweifel Werte, die nicht mehr zum aktuellen Ausweis gehören.

Eine Prüfroutine, die 2 Minuten dauert

Legen Sie eine feste Reihenfolge fest: Art, Wert, Energieträger, Baujahr, Klasse. Fünf Felder, immer in derselben Folge, in jedem Exposé und jeder Anzeige.

Prüfen Sie vor der Veröffentlichung gegen den Ausweis selbst, nicht gegen das vorige Inserat. Das ist der eine Schritt, der die häufigsten Fehler verhindert.

Und führen Sie eine Liste der Kanäle je Objekt. Bei 25 Objekten im Jahr und je 4 Kanälen sind das 100 Anzeigen, und ohne Liste ist nach 6 Monaten nicht mehr nachvollziehbar, wo überall etwas steht.

Quellen

  1. Gebäudeenergiegesetz, Paragraf 87, Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
  2. Gebäudeenergiegesetz, Paragraf 108, Bußgeldvorschriften

Häufige Fragen

Welche Angaben gehören in eine Immobilienanzeige?

Art des Ausweises, Endenergiewert, wesentliche Energieträger, bei Wohngebäuden Baujahr und Energieeffizienzklasse.

Was kostet ein Verstoß?

Bis zu 10.000 Euro. Andere Verstöße derselben Vorschrift reichen bis 50.000 oder bis 5.000 Euro.

Gilt das auch für einen kurzen Beitrag im Netz?

Ja. Auch eine Kurzanzeige ist eine Immobilienanzeige, und die Pflicht gilt je Anzeige.

Was tun, wenn kein Ausweis vorliegt?

Dann greift diese Angabepflicht nicht, die Pflicht zur Vorlage gegenüber Interessenten bleibt davon aber unberührt.