Die Pflicht trifft denjenigen, der die Anzeige aufgibt, und sie ist abschließend aufgezählt. Wer eine der fünf Angaben weglässt, hat den Tatbestand erfüllt, unabhängig davon, ob jemand nachfragt.
Die fünf Angaben
Erstens die Art des Ausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis. Beide sind zulässig, aber die Angabe, welcher vorliegt, ist Pflicht.
Zweitens der im Ausweis genannte Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude. Drittens die im Ausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung.
Viertens bei einem Wohngebäude das im Ausweis genannte Baujahr, fünftens die im Ausweis genannte Energieeffizienzklasse. Bei Nichtwohngebäuden ist der Bedarf oder Verbrauch zusätzlich für Wärme und Strom getrennt aufzuführen.
| Punkt | Vorgabe |
|---|---|
| Angabe 1 | Art des Ausweises: Bedarf oder Verbrauch |
| Angabe 2 | Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs |
| Angabe 3 | wesentliche Energieträger für die Heizung |
| Angabe 4 | bei Wohngebäuden das Baujahr aus dem Ausweis |
| Angabe 5 | bei Wohngebäuden die Energieeffizienzklasse |
| Nichtwohngebäude | Wärme und Strom getrennt |
| Bußgeldrahmen für Anzeigen | bis zu 10.000 Euro |
| Anderer Rahmen derselben Vorschrift | bis 50.000 und bis 5.000 Euro |
| Geltung | je Anzeige, nicht je Objekt |
| Bei 25 Objekten und 4 Kanälen | 100 Anzeigen im Jahr |
Was ein Verstoß kostet
Wer nicht sicherstellt, dass die Immobilienanzeige die Pflichtangaben enthält, handelt ordnungswidrig. Dieser Fall liegt im Rahmen bis zu 10.000 Euro.
Zum Vergleich: Andere Verstöße derselben Vorschrift reichen bis 50.000 Euro, wieder andere bis 5.000. Der Bereich für Anzeigen ist also bewusst in der Mitte angesiedelt und nicht als Bagatelle gedacht.
Die Pflicht gilt je Anzeige. Ein Objekt, das auf 3 Portalen und in einer Printanzeige läuft, erzeugt 4 Anzeigen, und jede einzelne muss vollständig sein.
Wo es in der Praxis schiefgeht
Bei der Übernahme in Kurzformate. Ein Portalinserat trägt alle 5 Angaben, der Beitrag in einem sozialen Netzwerk oder die Kurzanzeige im Anzeigenblatt nicht, und beide sind ebenfalls Immobilienanzeigen.
Bei fehlendem Ausweis. Liegt keiner vor, greift die Angabepflicht nach dieser Vorschrift nicht, aber die Pflicht zur Vorlage gegenüber Interessenten bleibt bestehen. Der eine Punkt ersetzt den anderen nicht.
Und bei alten Ausweisen. Die Angaben müssen die im Ausweis genannten sein. Wer aus einem früheren Inserat kopiert, überträgt im Zweifel Werte, die nicht mehr zum aktuellen Ausweis gehören.
Eine Prüfroutine, die 2 Minuten dauert
Legen Sie eine feste Reihenfolge fest: Art, Wert, Energieträger, Baujahr, Klasse. Fünf Felder, immer in derselben Folge, in jedem Exposé und jeder Anzeige.
Prüfen Sie vor der Veröffentlichung gegen den Ausweis selbst, nicht gegen das vorige Inserat. Das ist der eine Schritt, der die häufigsten Fehler verhindert.
Und führen Sie eine Liste der Kanäle je Objekt. Bei 25 Objekten im Jahr und je 4 Kanälen sind das 100 Anzeigen, und ohne Liste ist nach 6 Monaten nicht mehr nachvollziehbar, wo überall etwas steht.
Quellen
Häufige Fragen
Welche Angaben gehören in eine Immobilienanzeige?
Art des Ausweises, Endenergiewert, wesentliche Energieträger, bei Wohngebäuden Baujahr und Energieeffizienzklasse.
Was kostet ein Verstoß?
Bis zu 10.000 Euro. Andere Verstöße derselben Vorschrift reichen bis 50.000 oder bis 5.000 Euro.
Gilt das auch für einen kurzen Beitrag im Netz?
Ja. Auch eine Kurzanzeige ist eine Immobilienanzeige, und die Pflicht gilt je Anzeige.
Was tun, wenn kein Ausweis vorliegt?
Dann greift diese Angabepflicht nicht, die Pflicht zur Vorlage gegenüber Interessenten bleibt davon aber unberührt.