Ratgeber

Vergleichswertverfahren in der Praxis

Woher die Vergleichspreise kommen, welche Anforderungen die Verordnung an sie stellt und wie viele Objekte eine belastbare Aussage tragen.

Vergleichswertverfahren in der Praxis
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Das Verfahren steht und fällt mit den Vergleichspreisen, und die stammen nicht aus Portalen. Wer Angebotspreise vergleicht, vergleicht Wünsche, nicht Abschlüsse.

Was die Verordnung verlangt

Im Vergleichswertverfahren wird der Vergleichswert aus einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen ermittelt. Ausreichend ist kein fester Zahlenwert, sondern hängt an der Streuung der herangezogenen Fälle.

Heranzuziehen sind Kaufpreise solcher Grundstücke, die hinreichend übereinstimmende Grundstücksmerkmale aufweisen und zu Zeitpunkten verkauft worden sind, die in hinreichender zeitlicher Nähe zum Wertermittlungsstichtag stehen.

Die Kaufpreise sind auf ihre Eignung zu prüfen und bei Abweichungen an die Gegebenheiten des Bewertungsobjekts anzupassen. Die Anpassung ist damit Verfahrensbestandteil und keine Schätzung nebenbei.

Neben oder anstelle von Vergleichspreisen können bei bebauten Grundstücken ein objektspezifisch angepasster Vergleichsfaktor und bei der Bodenwertermittlung ein objektspezifisch angepasster Bodenrichtwert herangezogen werden.

Vergleichswert in der Praxis
PunktVorgabe oder Wert
Grundlageausreichende Anzahl von Vergleichspreisen
Anforderung 1hinreichend übereinstimmende Grundstücksmerkmale
Anforderung 2hinreichende zeitliche Nähe zum Stichtag
Anforderung 3Eignungsprüfung und Anpassung bei Abweichungen
Alternativeobjektspezifisch angepasster Vergleichsfaktor
Bei Bodenwertobjektspezifisch angepasster Bodenrichtwert
Beste QuelleKaufpreissammlung des Gutachterausschusses
PortalangeboteAngebotspreise, keine Abschlüsse
Eigene Fällebei 25 Abschlüssen im Jahr 75 Datenpunkte in 3 Jahren
Untergrenzeweniger als 3 Fälle tragen keine Aussage
Guter Bereich5 bis 10 vergleichbare Fälle
Starke Aussage8 Fälle innerhalb von 10 Prozent Streuung
ErgebnisformSpanne, kein Punktwert

Woher die Daten kommen

Aus der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses. Das ist die einzige Quelle mit tatsächlich beurkundeten Preisen, und sie ist damit die Grundlage, gegen die alles andere geprüft wird.

Portalangebote sind Angebotspreise. Der Abstand zwischen Angebot und Abschluss schwankt je nach Marktlage erheblich und beträgt in angespannten Märkten wenig, in ruhigen Märkten deutlich mehr.

Eigene abgeschlossene Fälle sind die dritte Quelle. Ein Büro mit 25 Abschlüssen im Jahr hat nach 3 Jahren 75 belastbare Datenpunkte, und die sind für das eigene Einzugsgebiet oft aussagekräftiger als jede überregionale Auswertung.

Wie viele Vergleichsobjekte tragen

Weniger als 3 tragen keine Aussage, weil eine einzelne Besonderheit das Ergebnis bestimmt. Zwischen 5 und 10 vergleichbaren Fällen liegt der Bereich, in dem sich eine Spanne belastbar bilden lässt.

Entscheidend ist nicht die Zahl, sondern die Streuung. Liegen 8 Fälle innerhalb von 10 Prozent, ist die Aussage stark; streuen 8 Fälle über 40 Prozent, ist sie es nicht, gleich wie viele es sind.

Berichten Sie deshalb immer eine Spanne und nie einen Punktwert. Ein Wert von 398.500 Euro suggeriert eine Genauigkeit, die das Verfahren nicht hergibt; 385.000 bis 410.000 Euro ist ehrlich und wird von Eigentümern besser angenommen.

Die häufigsten Fehler

Vergleiche über Lagegrenzen hinweg. Zwei Straßen können unterschiedliche Lagequalität haben, und der Unterschied ist größer als jeder Zuschlag für eine neue Küche.

Zu alte Fälle. In einem bewegten Markt ist ein Kaufpreis aus dem Vorjahr bereits anpassungsbedürftig, und eine Anpassung ohne begründeten Index ist eine Schätzung.

Und fehlende Dokumentation. Halten Sie je Fall fest, welche Merkmale übereinstimmen und welche angepasst wurden. Diese Aufstellung ist der Unterschied zwischen einer nachvollziehbaren Einschätzung und einer Behauptung.

Quellen

  1. Immobilienwertermittlungsverordnung, Paragraf 24, Vergleichswertverfahren
  2. Immobilienwertermittlungsverordnung, Paragraf 25, Vergleichspreise

Häufige Fragen

Woher kommen belastbare Vergleichspreise?

Aus der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses. Portalangebote sind Angebotspreise, keine Abschlüsse.

Wie viele Vergleichsobjekte braucht man?

Unter 3 trägt keine Aussage, 5 bis 10 vergleichbare Fälle sind ein guter Bereich. Entscheidend ist die Streuung.

Sollte man einen Punktwert nennen?

Nein. Eine Spanne ist ehrlich und wird von Eigentümern besser angenommen als eine vorgetäuschte Genauigkeit.

Was verlangt die Verordnung zur Anpassung?

Die Kaufpreise sind auf Eignung zu prüfen und bei Abweichungen an die Gegebenheiten des Bewertungsobjekts anzupassen.