Der Strahlenschutz hängt an zwei Nachweisen: der Fachkunde der Personen und der Begründung jeder einzelnen Aufnahme. Beide werden geprüft, und beide fehlen häufiger als die technische Ausstattung.
Die Fachkunde
Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle 5 Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs oder durch andere als geeignet anerkannte Fortbildungsmaßnahmen aktualisiert werden.
Eine Aktualisierung auf andere geeignete Weise ist möglich, wenn sie ein gleichwertiges Wissensniveau gewährleistet. Nachweis und Anerkennung erfolgen durch die zuständige Stelle.
Erworben wird die Fachkunde über eine geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung und die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen. Alle 3 Bestandteile gehören in den Nachweis.
Führen Sie eine Liste je Person mit Erwerbsdatum und Datum der letzten Aktualisierung. Bei 4 fachkundigen Personen sind das 8 Daten, und ohne diese Liste fällt eine abgelaufene Fachkunde erst bei der Prüfung auf.
| Punkt | Vorgabe oder Wert |
|---|---|
| Aktualisierung der Fachkunde | mindestens alle 5 Jahre |
| Weg | anerkannter Kurs oder anerkannte Fortbildungsmaßnahme |
| Alternative | gleichwertiges Wissensniveau, anerkannt durch die Stelle |
| Erwerb | Ausbildung, praktische Erfahrung, anerkannter Kurs |
| Liste je Person | Erwerbsdatum und letzte Aktualisierung |
| Bei 4 fachkundigen Personen | 8 Daten zu führen |
| Vor jeder Aufnahme | rechtfertigende Indikation, dokumentiert |
| Aufzeichnung je Anwendung | Datum, Patient, Art, Region, Parameter, Person, Indikation |
| Aufbewahrung | eigene Fristen, länger als die 10 Jahre der Akte |
| Häufigster Fehler | gemeinsame Aussonderung mit der Behandlungsakte |
| Erinnerung vor Ablauf der Fachkunde | 6 Monate |
| Stichprobe | 10 Aufnahmen je Quartal |
Die rechtfertigende Indikation
Jede Aufnahme braucht eine Begründung, die vor der Aufnahme gestellt wird. Der gesundheitliche Nutzen muss gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegen, und diese Abwägung trifft eine fachkundige Person.
Praktisch heißt das: Die Indikation gehört in die Akte, mit Datum und Person. Eine Aufnahme ohne dokumentierte Indikation ist im Nachhinein nicht zu rechtfertigen.
Prüfen Sie außerdem, ob eine frühere Aufnahme vorliegt oder beschafft werden kann. Eine wiederholte Aufnahme derselben Region ohne neuen Anlass ist der klassische Beanstandungsfall.
Die Aufzeichnungen
Zu jeder Anwendung gehören Datum, Patient, Art und Region der Aufnahme, die Expositionsparameter, die anwendende Person und die Indikation. Sechs Angaben, die moderne Geräte weitgehend automatisch mitschreiben.
Für Röntgenaufzeichnungen gelten eigene Aufbewahrungsfristen aus dem Strahlenschutzrecht, die von der allgemeinen Frist von 10 Jahren für die Behandlungsakte abweichen und bei Minderjährigen deutlich länger reichen.
Sondern Sie deshalb Röntgenunterlagen nie zusammen mit der Behandlungsakte aus. Das ist der häufigste Fehler in diesem Bereich und fällt erst auf, wenn eine Aufnahme gebraucht wird.
Was regelmäßig zu tun ist
Konstanzprüfungen nach dem für Ihr Gerät vorgesehenen Intervall, dokumentiert. Ohne diese Prüfungen ist nicht belegbar, dass das Gerät weiterhin so arbeitet wie bei der Abnahme.
Ein jährlicher Blick auf die Fachkundeliste, mit einer Erinnerung 6 Monate vor Ablauf. Kurse sind nicht kurzfristig verfügbar, und eine abgelaufene Fachkunde bedeutet, dass die betreffende Person nicht mehr anwenden darf.
Und eine Stichprobe von 10 Aufnahmen je Quartal auf dokumentierte Indikation. Vierzig Stichproben im Jahr, je 2 Minuten, zeigen zuverlässiger als jede Anweisung, ob der Ablauf gelebt wird.
Quellen
Häufige Fragen
Wie oft ist die Fachkunde zu aktualisieren?
Mindestens alle 5 Jahre, durch einen anerkannten Kurs oder eine als geeignet anerkannte Fortbildungsmaßnahme.
Was gehört vor jede Aufnahme?
Die rechtfertigende Indikation, dokumentiert mit Datum und Person.
Gelten für Röntgenunterlagen dieselben Fristen wie für die Akte?
Nein. Das Strahlenschutzrecht sieht eigene, längere Fristen vor, bei Minderjährigen deutlich länger.
Was ist der häufigste Fehler?
Röntgenunterlagen zusammen mit der Behandlungsakte nach 10 Jahren auszusondern.