Die Fortbildungspflicht wird selten vergessen, aber häufig zu spät nachgewiesen. Die Folgen greifen quartalsweise und steigen, und sie treffen das Honorar unmittelbar.
Der Nachweiszeitraum
Der Nachweis ist alle 5 Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zu erbringen. Der Zeitraum ist damit fest und läuft unabhängig davon, wann Fortbildungen tatsächlich stattgefunden haben.
Den angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen Fortbildung regeln die Bundesvereinigungen im Einvernehmen mit den Arbeitsgemeinschaften der Kammern. Die konkrete Punktzahl steht damit nicht im Gesetz, sondern in diesen Regelungen.
Fragen Sie den geltenden Umfang deshalb bei Ihrer Kammer ab und verlassen Sie sich nicht auf eine Zahl aus einer Fachzeitschrift. Die Regelung kann sich ändern, das Gesetz bleibt gleich.
Was bei Unterschreitung passiert
Wird der Nachweis nicht erbracht, ist das Honorar zunächst um 10 vom Hundert zu kürzen. Ab dem darauffolgenden Quartal steigt die Kürzung auf 25 vom Hundert.
Die Kürzung beginnt nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums und wirkt quartalsweise. Bei einem Quartalshonorar von 60.000 Euro sind 10 Prozent 6.000 Euro und 25 Prozent 15.000 Euro.
Die Nachholung ist innerhalb von 2 Jahren möglich und beendet die Kürzung. Die bereits gekürzten Beträge bleiben davon jedoch unberührt, und genau das macht eine späte Nachholung teuer.
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Nachweiszeitraum | 5 Jahre |
| Adressat | Kassenärztliche Vereinigung |
| Umfang | geregelt durch die Bundesvereinigungen und Kammern |
| Kürzung zunächst | 10 vom Hundert |
| Ab dem folgenden Quartal | 25 vom Hundert |
| Beispiel bei 60.000 Euro Quartalshonorar | 6.000 und 15.000 Euro |
| Nachholung möglich | innerhalb von 2 Jahren |
| Bereits gekürzte Beträge | bleiben unberührt |
| Zwischenstand | nach 24 und nach 42 Monaten |
| Zweiter Nachweis | Einweisung des Teams nach Medizinprodukterecht |
| Bei 6 Beschäftigten und 2 Einweisungen | 12 dokumentierte Vorgänge im Jahr |
Wie eine Praxis das organisiert
Ein Sammelordner je Person mit allen Bescheinigungen, gepflegt fortlaufend statt am Ende. Fünf Jahre rückwirkend zu rekonstruieren ist der Aufwand, den fast jede Praxis einmal erlebt hat.
Ein Zwischenstand nach 24 und nach 42 Monaten. Zwei Termine im Fünfjahreszeitraum genügen, um festzustellen, ob der Stand reicht, und um noch reagieren zu können.
Und eine Verteilung über den Zeitraum. Wer im letzten Jahr die Hälfte der Punkte sammelt, zahlt Aufschläge für kurzfristige Buchungen und nimmt an Veranstaltungen teil, die zeitlich passen statt fachlich.
Was zusätzlich zählt
Fortbildung im Team. Die Anforderungen an das Personal ergeben sich aus anderen Vorschriften, insbesondere aus dem Medizinprodukterecht, wonach Produkte nur von Personen betrieben oder benutzt werden dürfen, die die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen.
Führen Sie deshalb zwei getrennte Nachweise: die persönliche Fortbildung und die geräte- und verfahrensbezogene Einweisung des Teams. Beide werden bei unterschiedlichen Anlässen verlangt.
Rechnen Sie den Aufwand realistisch: bei 6 Beschäftigten und 2 Einweisungen im Jahr je Person sind das 12 dokumentierte Vorgänge, plus die eigenen Fortbildungen. Ohne feste Ablage ist das nach 5 Jahren nicht mehr auffindbar.
Quellen
Häufige Fragen
Wie lang ist der Nachweiszeitraum?
Fünf Jahre, gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung.
Was passiert bei Unterschreitung?
Das Honorar wird zunächst um 10 vom Hundert gekürzt, ab dem folgenden Quartal um 25 vom Hundert.
Kann man nachholen?
Ja, innerhalb von 2 Jahren. Die bereits gekürzten Beträge bleiben davon aber unberührt.
Steht die Punktzahl im Gesetz?
Nein. Den Umfang regeln die Bundesvereinigungen im Einvernehmen mit den Kammern, deshalb bei der eigenen Kammer abfragen.