Ein Vermittlungsvertrag mit einer Agentur ist selten ein freier Vertrag. Sobald jemand ständig mit der Vermittlung betraut ist, greift das Handelsvertreterrecht, und das ist zwingender, als beide Seiten annehmen.
Wann Handelsvertreterrecht gilt
Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.
Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Wer ohne diese Freiheit ständig betraut ist, gilt als Angestellter.
Entscheidend ist das Wort ständig. Eine einmalige Vermittlung fällt nicht darunter, eine Agentur, die eine Flotte über Jahre vermarktet, sehr wohl.
Die Kündigungsfristen
Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann es im ersten Jahr mit einer Frist von 1 Monat, im zweiten mit 2 Monaten und im dritten bis fünften Jahr mit 3 Monaten gekündigt werden.
Nach einer Vertragsdauer von 5 Jahren beträgt die Frist 6 Monate. Die Kündigung ist nur zum Schluss eines Kalendermonats zulässig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Die Fristen können durch Vereinbarung verlängert werden; die Frist darf für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Eine einseitig günstige Regelung ist damit ausgeschlossen.
| Punkt | Regel oder Wert |
|---|---|
| Handelsvertreter | selbständig und ständig mit der Vermittlung betraut |
| Selbständig | frei in Tätigkeit und Arbeitszeit |
| Ohne Selbständigkeit | gilt als Angestellter |
| Entscheidend | die Ständigkeit der Betrauung |
| Kündigungsfrist Jahr 1 | 1 Monat |
| Kündigungsfrist Jahr 2 | 2 Monate |
| Kündigungsfrist Jahr 3 bis 5 | 3 Monate |
| Ab 5 Jahren | 6 Monate |
| Kündigungstermin | Schluss eines Kalendermonats |
| Verlängerung | möglich, für den Unternehmer nicht kürzer |
| Übliche Provision | 15 bis 25 Prozent des Charterpreises |
| Zu regeln | Bemessung, Fälligkeit, Storno, Folgebuchungen |
| Ausschließlichkeit | befristen und an Mindestauslastung binden |
| Beispiel Mindestauslastung | 18 Chartewochen je Saison |
Die Provision
Üblich sind im Chartergeschäft 15 bis 25 Prozent des Charterpreises, abhängig von Revier, Leistungsumfang und Ausschließlichkeit.
Klären Sie 4 Punkte schriftlich: Bemessungsgrundlage, Fälligkeit, Behandlung von Stornierungen und Provision bei Folgebuchungen desselben Kunden.
Der vierte Punkt ist der teuerste. Ein Kunde, der 6 Jahre in Folge bucht, erzeugt bei 8.500 Euro Wochenpreis und 20 Prozent Provision 10.200 Euro, und die Frage, ob die Provision auch für Folgejahre anfällt, gehört vor die erste Buchung.
Die Ausschließlichkeit
Sie ist verhandelbar und sollte immer befristet sein. Eine unbefristete Alleinvermarktung ohne Mindestumsatz nimmt dem Eigner jede Steuerungsmöglichkeit.
Vereinbaren Sie eine Mindestauslastung als Bedingung: etwa 18 Chartewochen je Saison. Wird sie nicht erreicht, entfällt die Ausschließlichkeit automatisch.
Und regeln Sie die Direktbuchung. Ein Eigner, der eigene Stammkunden hat, braucht eine ausdrückliche Ausnahme, sonst löst jede Direktbuchung eine Provisionsforderung aus.
Prüfen Sie den Vertrag außerdem auf den Ausgleichsanspruch nach Beendigung. Bei einer Agentur, die über 6 Jahre 40 Stammkunden aufgebaut hat, kann dieser Anspruch eine fünfstellige Summe erreichen, und er entsteht kraft Gesetzes und nicht erst durch eine Vereinbarung.
Quellen
Häufige Fragen
Wann gilt Handelsvertreterrecht?
Wenn jemand selbständig und ständig mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist.
Welche Kündigungsfristen gelten?
Ein Monat im ersten Jahr, zwei im zweiten, drei bis zum fünften und sechs Monate danach.
Wie hoch ist die Provision üblicherweise?
15 bis 25 Prozent des Charterpreises, abhängig von Revier und Leistungsumfang.
Was ist bei Ausschließlichkeit zu beachten?
Sie sollte befristet und an eine Mindestauslastung gebunden sein, mit Ausnahme für Direktbuchungen.