Bei der Skippered Charter entscheidet nicht der Preis über die Haftung, sondern die Frage, wer den Skipper beauftragt hat. Beide Modelle sind zulässig, und sie führen zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen.
Die zwei Modelle
Im ersten Modell stellt der Vercharterer den Skipper. Die Yacht bleibt in seiner Verantwortung, und der Skipper ist sein Erfüllungsgehilfe.
Im zweiten Modell chartert der Kunde bareboat und beauftragt den Skipper selbst, häufig über eine Vermittlung. Dann ist der Charterer Vertragspartner des Vercharterers, und der Skipper steht in seinem Lager.
Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Frage, wer bestellt hat, ist deshalb die erste Frage jeder Schadensakte.
Die Folgen für die Kaution
Im ersten Modell ist die Kaution des Charterers für Schäden, die der gestellte Skipper verursacht, in aller Regel nicht einzubehalten. Er hat den Schaden nicht zu vertreten.
Im zweiten Modell trägt der Charterer die Verantwortung wie bei einer Bareboat-Charter, auch wenn er selbst nicht am Ruder stand.
Regeln Sie das im Vertrag ausdrücklich, mit einem Satz je Modell. Ohne diese Regelung wird die Frage erst nach dem Schaden gestellt, und dann von 2 Seiten unterschiedlich beantwortet.
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Modell 1 | Vercharterer stellt den Skipper |
| Folge | Skipper ist Erfüllungsgehilfe des Vercharterers |
| Modell 2 | Charterer beauftragt den Skipper selbst |
| Folge | Verantwortung wie bei Bareboat |
| Rechtsgrundlage | Haftung für den Verrichtungsgehilfen |
| Erste Frage im Schadensfall | wer hat bestellt |
| Kaution Modell 1 | in der Regel nicht einzubehalten |
| Kaution Modell 2 | wie bei Bareboat |
| Vertragliche Regelung | 1 Satz je Modell |
| Prüfpflicht | besteht in beiden Modellen |
| Festzuhalten | Nachweis, Stelle, Gültigkeit |
| Police | gewerblicher Einsatz und angestellter Skipper |
| Vorsatz | keine Leistung des Versicherers |
| Grobe Fahrlässigkeit | Kürzung nach Schwere des Verschuldens |
Die Pflichten bleiben
Der Unternehmer darf nicht übergeben an Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten offensichtlich nicht besitzen, oder die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke offensichtlich in der sicheren Führung behindert sind.
Diese Pflicht besteht auch beim zweiten Modell. Wird die Yacht an eine Gruppe mit einem vom Kunden mitgebrachten Skipper übergeben, ist dessen Eignung ebenso zu prüfen.
Halten Sie deshalb die Qualifikation des Skippers in beiden Modellen fest: Nachweis, ausstellende Stelle, Gültigkeit. Drei Angaben, in beiden Fällen zur Akte.
Die Versicherung
Prüfen Sie, ob die Police den gewerblichen Einsatz und die Führung durch einen angestellten Skipper einschließt. Beides sind eigene Punkte und in Standardpolicen nicht selbstverständlich.
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt. Führt er ihn grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens zu kürzen.
Das trifft im Charterbetrieb vor allem 3 Fälle: Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis, Fahren unter Alkoholeinfluss und Auslaufen gegen eine ausdrückliche Wetterwarnung. Nehmen Sie diese 3 Punkte in die Bordunterlagen auf.
Quellen
Häufige Fragen
Wer haftet, wenn der Vercharterer den Skipper stellt?
Der Vercharterer. Der Skipper ist dann sein Erfüllungsgehilfe.
Was gilt, wenn der Kunde den Skipper mitbringt?
Die Verantwortung liegt beim Charterer wie bei einer Bareboat-Charter.
Muss die Eignung des mitgebrachten Skippers geprüft werden?
Ja. Die Übergabepflichten des Unternehmers bestehen in beiden Modellen.
Was passiert bei grober Fahrlässigkeit?
Der Versicherer darf die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen.