Die Abnahme ist der Punkt, an dem sich Beweislast, Vergütungsanspruch und Gefahrtragung ändern. Wer sie ohne Vorbehalt erklärt, verliert Rechte, die danach kaum zurückzuholen sind.
Die Pflicht zur Abnahme
Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
Unwesentlich sind Mängel, die die Nutzung nicht spürbar beeinträchtigen. Ein Lackfehler an einer Innenverkleidung ist unwesentlich, eine undichte Wellendichtung nicht.
Die Abgrenzung ist die häufigste Auseinandersetzung nach einem Refit. Halten Sie deshalb jeden Punkt schriftlich fest, statt über die Einordnung zu diskutieren.
Die fiktive Abnahme
Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens 1 Mangels verweigert hat.
Ist der Besteller ein Verbraucher, treten diese Rechtsfolgen nur ein, wenn der Unternehmer ihn zusammen mit der Aufforderung auf die Folgen hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.
Reagieren Sie deshalb auf jede Abnahmeaufforderung schriftlich und innerhalb der Frist, notfalls mit 1 benannten Mangel. Schweigen ist hier keine neutrale Reaktion.
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Grundsatz | Pflicht zur Abnahme des vertragsmäßigen Werkes |
| Ausnahme | wenn die Beschaffenheit die Abnahme ausschließt |
| Unwesentliche Mängel | berechtigen nicht zur Verweigerung |
| Fiktive Abnahme | nach Fristsetzung ohne Verweigerung unter Angabe eines Mangels |
| Bei Verbrauchern | nur mit vorherigem Hinweis in Textform |
| Richtige Reaktion | schriftlich innerhalb der Frist |
| Prüfpunkt 1 | Wellendichtung |
| Prüfpunkt 2 | Seeventile |
| Prüfpunkt 3 | Bilgenpumpe mit Automatik |
| Prüfpunkt 4 | Ankerwinde unter Last |
| Prüfpunkt 5 | Rigg mit Wanten und Terminals |
| Prüfung | unter Last, nicht im Stand |
| Dauer | 3 bis 5 Stunden mit Probefahrt |
| Vorbehalt | je Mangel einzeln, mit Frist |
| Gewährleistungsbeginn | mit der Abnahme |
Die Prüfpunkte
Zehn Punkte, an denen Restarbeiten regelmäßig übersehen werden: Wellendichtung, Seeventile, Bilgenpumpe mit Automatik, Ankerwinde unter Last, Rigg mit Wanten- und Terminalprüfung, Elektrik unter Last, Navigationslichter, Wasseranlage mit Druckprobe, Toilettenanlage, Beschläge und Verschraubungen.
Prüfen Sie unter Last und nicht im Stand. Eine Bilgenpumpe, die im Trockendock schaltet, sagt nichts über den Betrieb bei Krängung.
Rechnen Sie 3 bis 5 Stunden für eine vollständige Abnahme mit Probefahrt. Bei einem Refit über 40.000 Euro ist das der Zeitanteil mit dem höchsten Ertrag.
Der Vorbehalt
Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kennt, stehen ihm bestimmte Rechte nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.
Der Vorbehalt gehört deshalb ins Abnahmeprotokoll, je Mangel einzeln, mit Frist zur Beseitigung. Ein allgemeiner Satz über offene Restarbeiten ersetzt ihn nicht.
Halten Sie außerdem den Zeitpunkt fest, ab dem die Gewährleistungsfrist läuft. Sie beginnt mit der Abnahme, und bei einem Refit mit 6 Gewerken ist die Frage, welches Gewerk wann abgenommen wurde, im dritten Jahr die entscheidende.
Quellen
Häufige Fragen
Kann die Abnahme wegen kleiner Mängel verweigert werden?
Nein. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
Was ist die fiktive Abnahme?
Ein Werk gilt als abgenommen, wenn der Besteller nach Fristsetzung nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
Was gilt bei Verbrauchern zusätzlich?
Der Unternehmer muss in Textform auf die Folgen hinweisen.
Warum ein Vorbehalt im Protokoll?
Weil bei Abnahme trotz bekanntem Mangel bestimmte Rechte nur mit Vorbehalt bestehen bleiben.