Zwei Policen mit derselben Deckungssumme können sich im Schadensfall um einen fünfstelligen Betrag unterscheiden. Der Unterschied liegt selten in der Summe und fast immer in den Obliegenheiten.
Die Leistungsgrenzen im Gesetz
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Diese Kürzung ist der Regelfall im Charterschaden, nicht die vollständige Ablehnung. Sie kann je nach Bewertung 25, 50 oder 75 Prozent betragen, und darüber wird gestritten.
Die Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit, kann der Versicherer je nach Verschulden leistungsfrei werden oder kürzen. Im Chartergeschäft sind die typischen Obliegenheiten: gültige Fahrerlaubnis, Einhaltung des vereinbarten Fahrtgebiets, Anzeige des Schadens innerhalb einer Frist.
Das Fahrtgebiet ist der häufigste Verstoß. Eine Police für ein bestimmtes Revier deckt eine Überfahrt in ein Nachbarrevier nicht automatisch, auch wenn die Entfernung gering ist.
Nehmen Sie deshalb das versicherte Fahrtgebiet in die Bordunterlagen auf, mit Karte und Grenzen. Ein Satz im Vertrag genügt nicht, wenn an Bord niemand die Grenze kennt.
| Punkt | Regel oder Wert |
|---|---|
| Vorsatz | keine Leistung |
| Grobe Fahrlässigkeit | Kürzung nach Schwere des Verschuldens |
| Typische Kürzungsstufen | 25, 50 oder 75 Prozent |
| Obliegenheit 1 | gültige Fahrerlaubnis |
| Obliegenheit 2 | vereinbartes Fahrtgebiet |
| Obliegenheit 3 | fristgerechte Schadensanzeige |
| Häufigster Verstoß | Verlassen des Fahrtgebiets |
| Maßnahme | Fahrtgebiet mit Karte in die Bordunterlagen |
| Selbstbeteiligung | 1 bis 3 Prozent der Versicherungssumme |
| Beispiel bei 380.000 Euro | 3.800 bis 11.400 Euro |
| Zu prüfen | je Schadensfall oder je Saison |
| Vergleichspunkt | Neuwertentschädigung und ihre Dauer |
| Vergleichspunkt | Deckung für gewerbliche Nutzung |
| Vergleichspunkt | Ausrüstung und Beiboot |
Die Selbstbeteiligung
Sie ist der Betrag, der bei jedem Schaden beim Versicherungsnehmer bleibt, und sie bestimmt zugleich die übliche Höhe der Kaution.
Üblich sind im Chartergeschäft Beträge zwischen 1 und 3 Prozent der Versicherungssumme. Bei einer Yacht mit 380.000 Euro sind das 3.800 bis 11.400 Euro.
Prüfen Sie, ob die Selbstbeteiligung je Schadensfall oder je Saison gilt. Bei 22 Chartern und 3 Schäden im Jahr ist das ein Unterschied von 2 Selbstbeteiligungen.
Was in den Vergleich gehört
Sechs Punkte je Police: Versicherungssumme, Selbstbeteiligung, Fahrtgebiet, Neuwertentschädigung und ihre Dauer, Deckung für gewerbliche Nutzung, Deckung für Ausrüstung und Beiboot.
Der fünfte Punkt ist der, an dem private Policen im Charterbetrieb scheitern. Eine Yacht, die vermietet wird, ist gewerblich genutzt, und die Police muss das ausdrücklich abbilden.
Rechnen Sie 3 bis 4 Stunden für einen sauberen Vergleich von 3 Angeboten. Bei einer Flotte mit 6 Yachten und einer Prämiendifferenz von 8 Prozent geht es dabei um mehrere tausend Euro im Jahr, und um die Frage, ob im Schadensfall überhaupt gezahlt wird.
Quellen
Häufige Fragen
Was passiert bei grober Fahrlässigkeit?
Der Versicherer darf die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen.
Welche Obliegenheit wird am häufigsten verletzt?
Das vereinbarte Fahrtgebiet.
Wie hoch ist die Selbstbeteiligung üblicherweise?
Ein bis drei Prozent der Versicherungssumme.
Warum scheitern private Policen im Charterbetrieb?
Weil die gewerbliche Nutzung ausdrücklich mitversichert sein muss.