Die Flagge folgt dem Eigentümer, nicht dem Liegeplatz. Und die Erlaubnis zur Vermietung folgt weder dem einen noch dem anderen, sondern einer eigenen Zulassung.
Die Flaggenführung
Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe und sonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffe zu führen, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Inland haben.
Deutschen mit Wohnsitz im Inland gleichgestellt sind rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen mit Sitz im Inland, bei Personengesellschaften unter der Bedingung, dass die Mehrheit der persönlich haftenden und der geschäftsführenden Gesellschafter aus Deutschen besteht und diese die Mehrheit der Stimmen haben.
Bei juristischen Personen genügt es, wenn Deutsche im Vorstand oder in der Geschäftsführung die Mehrheit haben. Das ist der Punkt, an dem eine Betreibergesellschaft die Flaggenfrage entscheidet.
Der Nachweis
Die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge wird im Regelfall durch das Schiffszertifikat nach der Schiffsregisterordnung nachgewiesen, in bestimmten Fällen durch den Flaggenschein.
Ein Zertifikat ist an die Eintragung im Schiffsregister gebunden. Nicht jede Yacht ist eintragungspflichtig, und für die nicht eingetragenen ist der Flaggenschein der Weg.
Klären Sie das vor dem Kauf und nicht danach. Die Reihenfolge Kauf, Registrierung, Zulassung, Versicherung ist zwingend, und jede Abweichung erzeugt Wartezeit vor dem ersten Chartertermin.
Die Zulassung zur Vermietung
Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es die vorgeschriebenen Kennzeichnungen und Kennzeichen besitzt und ein von der Zulassungsbehörde ausgestelltes Bootszeugnis hat, dessen Bedingungen und Auflagen erfüllt sind und dessen vorgeschriebene Ausrüstung an Bord ist.
Das Bootszeugnis wird auf Antrag des Unternehmers erteilt, befristet auf 2 Jahre und bei Werftneubauten auf 3 Jahre. Eine Verlängerung um jeweils 2 Jahre ist nach vorheriger Untersuchung möglich.
Die Erteilung ist zu widerrufen, wenn das Wasserfahrzeug seine Eigenschaft als Sportboot verliert oder wesentliche Ausrüstungsgegenstände funktionsuntüchtig oder nicht mehr vorhanden sind.
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Flaggenpflicht | Seeschiffe deutscher Eigentümer mit Wohnsitz im Inland |
| Gleichgestellt | Personengesellschaften und juristische Personen mit Sitz im Inland |
| Personengesellschaft | Mehrheit der haftenden und geschäftsführenden Gesellschafter |
| Juristische Person | Mehrheit im Vorstand oder in der Geschäftsführung |
| Nachweis 1 | Schiffszertifikat nach der Schiffsregisterordnung |
| Nachweis 2 | Flaggenschein |
| Reihenfolge | Kauf, Registrierung, Zulassung, Versicherung |
| Vermietung 1 | vorgeschriebene Kennzeichnung |
| Vermietung 2 | Bootszeugnis der Zulassungsbehörde |
| Vermietung 3 | Bedingungen und Auflagen erfüllt |
| Vermietung 4 | vorgeschriebene Ausrüstung an Bord |
| Befristung | 2 Jahre, Werftneubauten 3 Jahre |
| Widerruf | Verlust der Sportbooteigenschaft oder fehlende Ausrüstung |
| Im Ausland | dieselben Vorschriften plus Recht des Küstenstaats |
Vermietung im Ausland
Für Sportboote unter deutscher Flagge, die im Ausland vermietet werden, gelten die Vorschriften zum Bootszeugnis, zur Vermietung, zur Besichtigung sowie die Pflichten von Unternehmer und Mieter entsprechend.
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass das Boot seine Eigenschaft als Sportboot verloren hat oder Ausrüstung fehlt, kann die Zulassungsbehörde einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Organisation mit einer Nachbesichtigung beauftragen.
Zusätzlich gelten die Vorschriften des Küstenstaats. Führen Sie deshalb je Revier eine Liste mit 4 Punkten: geforderte Papiere an Bord, Ausrüstungsvorgaben, Befähigungsnachweise der Crew, örtliche Meldepflichten.
Quellen
Häufige Fragen
Wer muss die Bundesflagge führen?
Seeschiffe, deren Eigentümer Deutsche mit Wohnsitz im Inland sind, sowie gleichgestellte Gesellschaften.
Wie wird die Berechtigung nachgewiesen?
Durch das Schiffszertifikat oder in bestimmten Fällen durch den Flaggenschein.
Was braucht eine Yacht für die Vermietung?
Kennzeichnung, Bootszeugnis, erfüllte Auflagen und die vorgeschriebene Ausrüstung an Bord.
Gilt das auch im Ausland?
Ja, für Boote unter deutscher Flagge, zusätzlich zum Recht des Küstenstaats.