Ob eine Crew unter das Seearbeitsrecht fällt, entscheidet nicht der Anspruch der Yacht, sondern eine Zahl: 24 Meter Länge und höchstens 2 beschäftigte Personen.
Der Anwendungsbereich
Das Seearbeitsgesetz regelt die Arbeits- und Lebensbedingungen von Seeleuten an Bord von Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen.
Es gilt nicht für gewerbsmäßig genutzte Sportboote unter 24 Meter Länge, wenn auf diesen nicht mehr als 2 Personen beschäftigt sind. Beide Bedingungen müssen zusammen vorliegen.
Eine 22-Meter-Yacht mit 3 Beschäftigten fällt damit unter das Gesetz, eine 26-Meter-Yacht mit 2 Beschäftigten ebenfalls. Nur die Kombination aus unter 24 Metern und höchstens 2 Personen führt aus dem Anwendungsbereich heraus.
Was gilt, wenn das Gesetz greift
Ein schriftlicher Heuervertrag mit festgelegten Mindestinhalten, Regelungen zu Arbeits- und Ruhezeiten, Anforderungen an Unterkunft und Verpflegung, ärztliche Tauglichkeitsuntersuchungen und Nachweise über die Befähigung.
Dazu kommen Pflichten des Reeders zur Heimschaffung und zur finanziellen Sicherheit. Das sind Punkte, die vor dem ersten Vertrag geklärt sein müssen und nicht danach.
Rechnen Sie 6 bis 10 Stunden einmalige Vorbereitung für Vertragsmuster, Zeitnachweise und die Klärung der Nachweise. Bei einer Crew von 4 Personen ist das der kleinere Teil des Aufwands im Vergleich zur laufenden Dokumentation.
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Anwendungsbereich | Seeleute auf Kauffahrteischiffen unter Bundesflagge |
| Ausnahme | gewerbsmäßig genutzte Sportboote |
| Bedingung 1 | unter 24 Meter Länge |
| Bedingung 2 | höchstens 2 beschäftigte Personen |
| Beide nötig | ja, kumulativ |
| Beispiel A | 22 Meter mit 3 Beschäftigten fällt unter das Gesetz |
| Beispiel B | 26 Meter mit 2 Beschäftigten fällt unter das Gesetz |
| Bei Anwendung | schriftlicher Heuervertrag mit Mindestinhalten |
| Weiter | Arbeits- und Ruhezeiten, Unterkunft, Verpflegung |
| Weiter | ärztliche Tauglichkeit und Befähigungsnachweise |
| Getrennt zu prüfen | die sozialversicherungsrechtliche Einordnung |
| Anhaltspunkte | Weisungsgebundenheit und Eingliederung |
| Statusfeststellung | bei der Deutschen Rentenversicherung Bund |
| Je Crewmitglied | 5 Angaben in der Akte |
Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung
Sie ist von der seearbeitsrechtlichen Frage zu trennen. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit; Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation.
Ein Skipper, der über Monate für dieselbe Flotte fährt, nach Dienstplan eingesetzt wird und keine eigenen Kunden hat, erfüllt beide Anhaltspunkte, unabhängig davon, ob er Rechnungen stellt.
Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Stellen Sie den Antrag zu Beginn und nicht, wenn eine Prüfung angekündigt ist.
Die Praxis in kleineren Betrieben
Führen Sie je Crewmitglied 5 Angaben: Vertragsart, Zeitraum, Befähigungsnachweis mit Gültigkeit, Tauglichkeit soweit erforderlich, sozialversicherungsrechtliche Einordnung mit Datum.
Prüfen Sie die Gültigkeiten vor dem Saisonstart. Ein abgelaufener Nachweis am Wechseltag kostet die Charter, und die Erstattung übersteigt jede Prüfzeit um ein Vielfaches.
Und klären Sie bei Einsätzen im Ausland die dortigen Anforderungen. Viele Reviere verlangen für bezahlte Skipper eigene Nachweise, und die Kontrolle findet im Hafen statt, nicht im Büro.
Quellen
Häufige Fragen
Wann gilt das Seearbeitsgesetz nicht?
Bei gewerbsmäßig genutzten Sportbooten unter 24 Meter Länge mit höchstens zwei beschäftigten Personen.
Reicht eine der beiden Bedingungen?
Nein. Beide müssen zusammen vorliegen.
Ist die Sozialversicherung damit geklärt?
Nein. Sie ist getrennt zu prüfen, anhand von Weisungsgebundenheit und Eingliederung.
Wo lässt sich der Status klären?
Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, am besten zu Beginn des Auftragsverhältnisses.