Ratgeber

Chartervertrag: Stornobedingungen und Fristen

Staffelung nach Vorlaufzeit, die Grenzen für pauschalierte Beträge und der Nachweis eines geringeren Schadens.

Chartervertrag: Stornobedingungen und Fristen
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Eine Stornostaffel ist zulässig, aber nicht beliebig. Sie darf den gewöhnlich zu erwartenden Schaden nicht übersteigen, und der Kunde muss den Gegenbeweis führen dürfen.

Die Grenze für Pauschalen

Unwirksam ist die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs auf Schadensersatz, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt.

Unwirksam ist sie ebenso, wenn dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

Dieser zweite Punkt fehlt in vielen Chartervertragsmustern. Ein Satz genügt, und ohne ihn ist die gesamte Staffel angreifbar, auch wenn die Prozentsätze angemessen sind.

Die übliche Staffelung

Marktüblich sind im Chartergeschäft Stufen wie 25 Prozent bis 90 Tage vor Charterbeginn, 50 Prozent bis 60 Tage, 75 Prozent bis 30 Tage und 90 Prozent danach.

Diese Höhe ist nur haltbar, wenn sie den zu erwartenden Schaden abbildet. Bei einer Yacht, die in der Hauptsaison regelmäßig weitervermietet wird, ist der Schaden erheblich geringer als bei einer Randwoche.

Staffeln Sie deshalb nach Saison. Eine einheitliche Staffel über alle Wochen ist in der Hauptsaison zu hoch angesetzt und in den Randzeiten zu niedrig.

Stornobedingungen
PunktRegel oder Wert
Grenze 1Pauschale darf den gewöhnlich zu erwartenden Schaden nicht übersteigen
Grenze 2Nachweis eines geringeren Schadens muss gestattet sein
Häufigster Fehlerder fehlende Hinweis auf den Gegenbeweis
Stufe 125 Prozent bis 90 Tage vorher
Stufe 250 Prozent bis 60 Tage
Stufe 375 Prozent bis 30 Tage
Stufe 490 Prozent danach
Voraussetzungdie Stufen bilden den zu erwartenden Schaden ab
Empfehlungnach Saison staffeln
Bei WeitervermietungErlös ist anzurechnen
Je Stornofall4 Angaben festhalten
AlternativeUmbuchung in eine Randwoche
HinweisReiserücktrittsversicherung ohne eigene Vermittlung
Stornoquote5 bis 12 Prozent der Buchungen

Die Weitervermietung

Gelingt eine Weitervermietung, entfällt der Schaden ganz oder teilweise. Rechnen Sie diesen Fall im Vertrag ausdrücklich ein, mit der Regel, dass der erzielte Erlös angerechnet wird.

Das ist keine Großzügigkeit, sondern die Folge des Schadensrechts. Ein einbehaltener Betrag neben einer erfolgreichen Weitervermietung ist doppelt vereinnahmt.

Führen Sie deshalb je Stornofall 4 Angaben: Datum der Stornierung, Stufe, Ergebnis der Weitervermietung, endgültig einbehaltener Betrag. Bei 22 Chartern und 3 Stornierungen im Jahr sind das 12 Felder.

Die Alternative

Bieten Sie eine Umbuchung statt einer Stornierung an, etwa in eine Randwoche derselben Saison. Sie hält den Umsatz im Haus und den Kunden im Bestand.

Und weisen Sie auf eine Reiserücktrittsversicherung hin, vor Vertragsschluss und ohne Vermittlung. Eine Erwähnung ohne eigene Provision ist die sauberste Lösung und erspart die Diskussion über die Beratung.

Rechnen Sie mit einer Stornoquote von 5 bis 12 Prozent der Buchungen. Bei 22 Chartern sind das 1 bis 3 Fälle im Jahr, und eine klare Regelung entscheidet, ob daraus ein Streit oder eine Umbuchung wird.

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 309, Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
  2. Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 535, Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

Häufige Fragen

Sind Stornopauschalen zulässig?

Ja, wenn sie den gewöhnlich zu erwartenden Schaden nicht übersteigen.

Was fehlt in vielen Verträgen?

Der ausdrückliche Hinweis, dass der Kunde einen geringeren oder gar keinen Schaden nachweisen darf.

Was gilt bei erfolgreicher Weitervermietung?

Der erzielte Erlös ist anzurechnen, der Schaden entfällt ganz oder teilweise.

Welche Stornoquote ist üblich?

Fünf bis zwölf Prozent der Buchungen.