Nicht jede Firmenwebsite fällt unter das Gesetz. Es kommt darauf an, ob eine Dienstleistung für Verbraucher angeboten wird und wie groß das Unternehmen ist, und beides ist in wenigen Minuten geprüft.
Der Grundsatz
Produkte, die ein Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitstellt, und Dienstleistungen, die er anbietet oder erbringt, müssen barrierefrei sein.
Barrierefrei sind Produkte und Dienstleistungen, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
Das Gesetz gilt für bestimmte Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden, und für bestimmte Dienstleistungen. Eine reine Darstellungsseite ohne Dienstleistung für Verbraucher ist davon nicht ohne Weiteres erfasst.
Die Ausnahme
Kleinstunternehmen im Sinne des Gesetzes sind Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.
Kleine und mittlere Unternehmen sind Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und entweder höchstens 50 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 43 Millionen Euro Bilanzsumme, mit Ausnahme der Kleinstunternehmen.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen betrifft Dienstleistungen. Sie ist damit für viele Handwerksbetriebe, Kanzleien und Praxen einschlägig, und genau deshalb ist die Prüfung der eigenen Größe der erste Schritt.
| Punkt | Regel oder Wert |
|---|---|
| Grundsatz | Produkte und Dienstleistungen müssen barrierefrei sein |
| Barrierefrei | auffindbar, zugänglich und nutzbar |
| Maßstab | ohne besondere Erschwernis, ohne fremde Hilfe |
| Produkte | in Verkehr gebracht nach dem 28. Juni 2025 |
| Kleinstunternehmen | weniger als 10 Personen |
| Und | höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme |
| Kleine und mittlere Unternehmen | weniger als 250 Personen |
| Und | höchstens 50 Millionen Umsatz oder 43 Millionen Bilanzsumme |
| Ausnahme betrifft | Dienstleistungen |
| Frage 1 | Dienstleistung für Verbraucher über die Website |
| Frage 2 | Zahl der Beschäftigten |
| Frage 3 | Umsatz und Bilanzsumme |
| Festzuhalten | Antworten mit Datum und Zahlen |
| Erneut prüfen | beim Wachstum über 9 Beschäftigte hinaus |
| Sinnvoll ohnehin | 5 Punkte, 8 bis 16 Stunden |
Die Prüfung in drei Fragen
Erstens: Wird über die Website eine Dienstleistung für Verbraucher erbracht, etwa ein Shop, eine Buchung oder ein Vertragsabschluss. Zweitens: Wie viele Personen beschäftigt das Unternehmen. Drittens: Wie hoch sind Jahresumsatz und Bilanzsumme.
Aus diesen 3 Antworten ergibt sich die Betroffenheit. Halten Sie sie schriftlich fest, mit Datum und Zahlen; eine Selbsteinschätzung ohne Beleg trägt bei einer Nachfrage nicht.
Prüfen Sie erneut, wenn das Unternehmen wächst. Der Übergang von 9 auf 10 Beschäftigte verändert die Einordnung, und das fällt niemandem von allein auf.
Was ohnehin sinnvoll ist
Unabhängig von der Pflicht: Textalternativen für Bilder, ausreichende Kontraste, Bedienbarkeit über die Tastatur, klare Beschriftung von Formularfeldern, verständliche Fehlermeldungen. Fünf Punkte, die keine Sonderentwicklung erfordern.
Sie verbessern zugleich die Nutzbarkeit auf Telefonen und die Auffindbarkeit. Eine Beschriftung, die ein Vorleseprogramm versteht, versteht auch eine Suchmaschine.
Rechnen Sie 8 bis 16 Stunden für diese 5 Punkte bei einer üblichen Firmenwebsite mit 15 bis 25 Seiten. Das ist deutlich weniger als eine vollständige Umsetzung und deckt den größten Teil der praktischen Hürden ab.
Quellen
Häufige Fragen
Was heißt barrierefrei im Sinne des Gesetzes?
Auffindbar, zugänglich und nutzbar in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe.
Wer gilt als Kleinstunternehmen?
Wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme hat.
Wie prüft man die Betroffenheit?
Über drei Fragen zu Dienstleistung, Beschäftigtenzahl und Umsatz, schriftlich mit Datum.
Was lohnt unabhängig von der Pflicht?
Textalternativen, Kontraste, Tastaturbedienung, beschriftete Felder und verständliche Fehlermeldungen.