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BFSG: gilt die Pflicht für die eigene Firmenwebsite

Wen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfasst, die Ausnahme für Kleinstunternehmen und was aus der Prüfung folgt.

BFSG: gilt die Pflicht für die eigene Firmenwebsite
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Nicht jede Firmenwebsite fällt unter das Gesetz. Es kommt darauf an, ob eine Dienstleistung für Verbraucher angeboten wird und wie groß das Unternehmen ist, und beides ist in wenigen Minuten geprüft.

Der Grundsatz

Produkte, die ein Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitstellt, und Dienstleistungen, die er anbietet oder erbringt, müssen barrierefrei sein.

Barrierefrei sind Produkte und Dienstleistungen, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.

Das Gesetz gilt für bestimmte Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden, und für bestimmte Dienstleistungen. Eine reine Darstellungsseite ohne Dienstleistung für Verbraucher ist davon nicht ohne Weiteres erfasst.

Die Ausnahme

Kleinstunternehmen im Sinne des Gesetzes sind Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.

Kleine und mittlere Unternehmen sind Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und entweder höchstens 50 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 43 Millionen Euro Bilanzsumme, mit Ausnahme der Kleinstunternehmen.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen betrifft Dienstleistungen. Sie ist damit für viele Handwerksbetriebe, Kanzleien und Praxen einschlägig, und genau deshalb ist die Prüfung der eigenen Größe der erste Schritt.

Barrierefreiheit prüfen
PunktRegel oder Wert
GrundsatzProdukte und Dienstleistungen müssen barrierefrei sein
Barrierefreiauffindbar, zugänglich und nutzbar
Maßstabohne besondere Erschwernis, ohne fremde Hilfe
Produktein Verkehr gebracht nach dem 28. Juni 2025
Kleinstunternehmenweniger als 10 Personen
Undhöchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme
Kleine und mittlere Unternehmenweniger als 250 Personen
Undhöchstens 50 Millionen Umsatz oder 43 Millionen Bilanzsumme
Ausnahme betrifftDienstleistungen
Frage 1Dienstleistung für Verbraucher über die Website
Frage 2Zahl der Beschäftigten
Frage 3Umsatz und Bilanzsumme
FestzuhaltenAntworten mit Datum und Zahlen
Erneut prüfenbeim Wachstum über 9 Beschäftigte hinaus
Sinnvoll ohnehin5 Punkte, 8 bis 16 Stunden

Die Prüfung in drei Fragen

Erstens: Wird über die Website eine Dienstleistung für Verbraucher erbracht, etwa ein Shop, eine Buchung oder ein Vertragsabschluss. Zweitens: Wie viele Personen beschäftigt das Unternehmen. Drittens: Wie hoch sind Jahresumsatz und Bilanzsumme.

Aus diesen 3 Antworten ergibt sich die Betroffenheit. Halten Sie sie schriftlich fest, mit Datum und Zahlen; eine Selbsteinschätzung ohne Beleg trägt bei einer Nachfrage nicht.

Prüfen Sie erneut, wenn das Unternehmen wächst. Der Übergang von 9 auf 10 Beschäftigte verändert die Einordnung, und das fällt niemandem von allein auf.

Was ohnehin sinnvoll ist

Unabhängig von der Pflicht: Textalternativen für Bilder, ausreichende Kontraste, Bedienbarkeit über die Tastatur, klare Beschriftung von Formularfeldern, verständliche Fehlermeldungen. Fünf Punkte, die keine Sonderentwicklung erfordern.

Sie verbessern zugleich die Nutzbarkeit auf Telefonen und die Auffindbarkeit. Eine Beschriftung, die ein Vorleseprogramm versteht, versteht auch eine Suchmaschine.

Rechnen Sie 8 bis 16 Stunden für diese 5 Punkte bei einer üblichen Firmenwebsite mit 15 bis 25 Seiten. Das ist deutlich weniger als eine vollständige Umsetzung und deckt den größten Teil der praktischen Hürden ab.

Quellen

  1. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, Paragraf 3, Barrierefreiheit
  2. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, Paragraf 2, Begriffsbestimmungen

Häufige Fragen

Was heißt barrierefrei im Sinne des Gesetzes?

Auffindbar, zugänglich und nutzbar in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe.

Wer gilt als Kleinstunternehmen?

Wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme hat.

Wie prüft man die Betroffenheit?

Über drei Fragen zu Dienstleistung, Beschäftigtenzahl und Umsatz, schriftlich mit Datum.

Was lohnt unabhängig von der Pflicht?

Textalternativen, Kontraste, Tastaturbedienung, beschriftete Felder und verständliche Fehlermeldungen.