Die Verschwiegenheitspflicht ist nicht auf Zahlen beschränkt. Sie bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist, und dieses alles ist wörtlich gemeint.
Der Umfang
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben.
Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Das schließt die Tatsache des Mandats selbst ein.
Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Diese Ausnahme ist eng und trägt insbesondere nicht die Nennung eines Mandanten als Referenz.
Die Interessenkollision
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.
Berät oder vertritt ein Berufsträger mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen ausdrücklich hinzuweisen, und darf nur vermittelnd tätig werden.
Der häufigste Fall in der Praxis ist die Beratung von Gesellschaft und Gesellschaftern bei einem Streit über die Gewinnverteilung. Der Hinweis muss dokumentiert werden, sonst existiert er später nicht.
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Berufspflichten | unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen |
| Umfang | alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist |
| Eingeschlossen | die Tatsache des Mandats |
| Ausnahme 1 | offenkundige Tatsachen |
| Ausnahme 2 | Tatsachen ohne Geheimhaltungsbedürfnis |
| Nicht gedeckt | Nennung von Mandanten als Referenz |
| Eigene Interessen | Tätigkeit bei Kollision unzulässig |
| Mehrere Auftraggeber in derselben Sache | ausdrücklicher Hinweis, nur vermittelnde Tätigkeit |
| Häufigster Fall | Gesellschaft und Gesellschafter im Streit |
| Fallbeispiele | anonymisiert, auch für Ortskundige |
| Verbundene Mandate | getrennte Ablage und Zugriffsrechte |
| Anfragen Dritter | keine Auskunft zu einem möglichen Mandat |
| Entbindung | schriftlich, mit Umfang und Empfänger |
| Nach Mandatsende | die Pflicht besteht fort |
Was daraus für den Kanzleialltag folgt
Keine Mandantennamen in Werbung, Vorträgen oder Beispielen ohne ausdrückliche Entbindung. Ein Fallbeispiel ist zu anonymisieren, und zwar so, dass es auch für Ortskundige nicht zuzuordnen ist.
Getrennte Ablage und getrennte Zugriffsrechte bei verbundenen Mandaten. Bei einer Kanzlei mit 6 Mitarbeitern ist das eine Frage von Berechtigungen, nicht von Vertrauen.
Und eine Regelung für Anfragen Dritter: Banken, Vermieter, Familienangehörige. Die Standardantwort lautet, dass zu einem möglichen Mandat keine Auskunft erteilt wird, und zwar unabhängig davon, ob es besteht.
Die Grenzen der Pflicht
Es gibt gesetzliche Durchbrechungen, etwa im Rahmen der Geldwäscheprävention und bei gesetzlichen Anzeigepflichten. Sie sind eng gefasst und im Zweifel mit der Kammer zu klären.
Eine Entbindung durch den Mandanten ist möglich und sollte schriftlich erfolgen, mit Angabe des Umfangs und des Empfängers. Zwei Angaben, ohne die eine Entbindung wertlos ist.
Und die Pflicht endet nicht mit dem Mandat. Sie besteht nach Beendigung fort, auch gegenüber dem Nachfolger, solange keine Entbindung vorliegt. Bei einer Kanzleiübergabe ist das der zentrale Punkt der Vorbereitung.
Rechnen Sie den Aufwand einmal durch: Eine Kanzlei mit 350 Mandaten, die vor einer Übergabe je Mandat 1 Entbindungserklärung einholt, versendet 350 Schreiben und erhält erfahrungsgemäß nach 4 Wochen rund 60 Prozent zurück. Für die verbleibenden 140 Mandate braucht es eine zweite Runde, und diese 2 Runden bestimmen den Zeitplan der gesamten Übergabe.
Quellen
Häufige Fragen
Worauf bezieht sich die Verschwiegenheitspflicht?
Auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist, einschließlich der Tatsache des Mandats.
Wann gilt sie nicht?
Bei offenkundigen Tatsachen und bei Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Was gilt bei mehreren Auftraggebern in derselben Sache?
Ausdrücklicher Hinweis auf die widerstreitenden Interessen, danach nur vermittelnde Tätigkeit.
Endet die Pflicht mit dem Mandat?
Nein. Sie besteht nach Beendigung fort, solange keine Entbindung vorliegt.