Ratgeber

Verschwiegenheitspflicht nach Paragraf 57 StBerG

Reichweite der Pflicht, die Ausnahme für offenkundige Tatsachen und die Regeln bei Interessenkollision.

Verschwiegenheitspflicht nach Paragraf 57 StBerG
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Die Verschwiegenheitspflicht ist nicht auf Zahlen beschränkt. Sie bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist, und dieses alles ist wörtlich gemeint.

Der Umfang

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben.

Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Das schließt die Tatsache des Mandats selbst ein.

Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Diese Ausnahme ist eng und trägt insbesondere nicht die Nennung eines Mandanten als Referenz.

Die Interessenkollision

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.

Berät oder vertritt ein Berufsträger mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen ausdrücklich hinzuweisen, und darf nur vermittelnd tätig werden.

Der häufigste Fall in der Praxis ist die Beratung von Gesellschaft und Gesellschaftern bei einem Streit über die Gewinnverteilung. Der Hinweis muss dokumentiert werden, sonst existiert er später nicht.

Verschwiegenheit in der Kanzlei
PunktRegel
Berufspflichtenunabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen
Umfangalles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist
Eingeschlossendie Tatsache des Mandats
Ausnahme 1offenkundige Tatsachen
Ausnahme 2Tatsachen ohne Geheimhaltungsbedürfnis
Nicht gedecktNennung von Mandanten als Referenz
Eigene InteressenTätigkeit bei Kollision unzulässig
Mehrere Auftraggeber in derselben Sacheausdrücklicher Hinweis, nur vermittelnde Tätigkeit
Häufigster FallGesellschaft und Gesellschafter im Streit
Fallbeispieleanonymisiert, auch für Ortskundige
Verbundene Mandategetrennte Ablage und Zugriffsrechte
Anfragen Dritterkeine Auskunft zu einem möglichen Mandat
Entbindungschriftlich, mit Umfang und Empfänger
Nach Mandatsendedie Pflicht besteht fort

Was daraus für den Kanzleialltag folgt

Keine Mandantennamen in Werbung, Vorträgen oder Beispielen ohne ausdrückliche Entbindung. Ein Fallbeispiel ist zu anonymisieren, und zwar so, dass es auch für Ortskundige nicht zuzuordnen ist.

Getrennte Ablage und getrennte Zugriffsrechte bei verbundenen Mandaten. Bei einer Kanzlei mit 6 Mitarbeitern ist das eine Frage von Berechtigungen, nicht von Vertrauen.

Und eine Regelung für Anfragen Dritter: Banken, Vermieter, Familienangehörige. Die Standardantwort lautet, dass zu einem möglichen Mandat keine Auskunft erteilt wird, und zwar unabhängig davon, ob es besteht.

Die Grenzen der Pflicht

Es gibt gesetzliche Durchbrechungen, etwa im Rahmen der Geldwäscheprävention und bei gesetzlichen Anzeigepflichten. Sie sind eng gefasst und im Zweifel mit der Kammer zu klären.

Eine Entbindung durch den Mandanten ist möglich und sollte schriftlich erfolgen, mit Angabe des Umfangs und des Empfängers. Zwei Angaben, ohne die eine Entbindung wertlos ist.

Und die Pflicht endet nicht mit dem Mandat. Sie besteht nach Beendigung fort, auch gegenüber dem Nachfolger, solange keine Entbindung vorliegt. Bei einer Kanzleiübergabe ist das der zentrale Punkt der Vorbereitung.

Rechnen Sie den Aufwand einmal durch: Eine Kanzlei mit 350 Mandaten, die vor einer Übergabe je Mandat 1 Entbindungserklärung einholt, versendet 350 Schreiben und erhält erfahrungsgemäß nach 4 Wochen rund 60 Prozent zurück. Für die verbleibenden 140 Mandate braucht es eine zweite Runde, und diese 2 Runden bestimmen den Zeitplan der gesamten Übergabe.

Quellen

  1. Steuerberatungsgesetz, Paragraf 57, allgemeine Berufspflichten
  2. Steuerberatungsgesetz, Paragraf 57a, Werbung

Häufige Fragen

Worauf bezieht sich die Verschwiegenheitspflicht?

Auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist, einschließlich der Tatsache des Mandats.

Wann gilt sie nicht?

Bei offenkundigen Tatsachen und bei Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Was gilt bei mehreren Auftraggebern in derselben Sache?

Ausdrücklicher Hinweis auf die widerstreitenden Interessen, danach nur vermittelnde Tätigkeit.

Endet die Pflicht mit dem Mandat?

Nein. Sie besteht nach Beendigung fort, solange keine Entbindung vorliegt.