Ratgeber

Verlustvortrag und die Mindestbesteuerung

Sockelbetrag von 1 Million Euro, 70 Prozent darüber und die gesonderte Feststellung zum Jahresende.

Verlustvortrag und die Mindestbesteuerung
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Ein Verlustvortrag geht nicht verloren, er wird nur gestreckt. Die Mindestbesteuerung sorgt dafür, dass oberhalb des Sockelbetrags trotz Verlusten Steuer entsteht, und das ist eine Liquiditätsfrage.

Der Vortrag

Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht zurückgetragen wurden, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt abzuziehen.

Darüber hinaus sind sie bis zu 70 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen. Das ist die Mindestbesteuerung.

Bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro.

Die Rechnung an einem Beispiel

Gesamtbetrag der Einkünfte 3 Millionen Euro, vortragsfähiger Verlust 5 Millionen Euro. Abziehbar sind 1 Million Euro unbeschränkt plus 70 Prozent von 2 Millionen Euro, also 1,4 Millionen Euro.

Zusammen 2,4 Millionen Euro. Es verbleiben 600.000 Euro zu versteuern, obwohl der Verlustvortrag noch 2,6 Millionen Euro beträgt.

Auf diese 600.000 Euro entsteht Steuer, die gezahlt werden muss. Genau das ist die Liquiditätswirkung, die in der Planung berücksichtigt gehört.

Verlustabzug
PunktWert
Vortrag unbeschränkt bis1 Million Euro Gesamtbetrag der Einkünfte
Darüber70 Prozent des übersteigenden Betrags
Ehegatten zusammenveranlagt2 Millionen Euro Sockelbetrag
Beispiel Einkünfte3 Millionen Euro
Beispiel Verlustvortrag5 Millionen Euro
Abziehbar1 Million plus 1,4 Millionen Euro
Zu versteuern600.000 Euro
Rücktragbis 1 Million Euro, Ehegatten 2 Millionen
Rücktragszeitraumdie beiden vorangegangenen Veranlagungszeiträume
BestandskraftBescheid ist insoweit zu ändern
Feststellunggesondert zum Schluss des Veranlagungszeitraums
Zuständigdas für die Besteuerung zuständige Finanzamt
PrüfungFeststellungsbescheid gegen eigene Berechnung

Der Rücktrag davor

Negative Einkünfte sind bis zu einem Betrag von 1 Million Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu 2 Millionen Euro, vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums abzuziehen.

Soweit das nicht möglich ist, erfolgt der Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten vorangegangenen Veranlagungszeitraums. Der Rücktrag reicht also 2 Jahre zurück.

Ist für einen dieser Zeiträume bereits ein Steuerbescheid ergangen, ist er zu ändern, auch wenn er unanfechtbar geworden ist. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vorher.

Die Feststellung

Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen. Zuständig ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt.

Verbleibender Verlustvortrag sind die nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die abgezogenen und abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Zeitraums festgestellten Vortrag.

Prüfen Sie jeden Feststellungsbescheid gegen die eigene Berechnung. Eine Abweichung von 50.000 Euro fällt nicht auf, wirkt aber über 5 bis 10 Jahre fort und ist nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nur noch schwer zu korrigieren.

Führen Sie deshalb je Mandat eine eigene Fortschreibung mit 4 Spalten: Jahr, festgestellter Vortrag, im Jahr verbrauchter Betrag, verbleibender Rest. Bei einem Mandat mit 12 Jahren Historie sind das 48 Werte, und erst diese Aufstellung macht eine Abweichung zwischen Bescheid und eigener Rechnung innerhalb der Einspruchsfrist von 1 Monat sichtbar.

Quellen

  1. Einkommensteuergesetz, Paragraf 10d, Verlustabzug
  2. Abgabenordnung, Paragraf 169, Festsetzungsfrist

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Sockelbetrag?

1 Million Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten 2 Millionen Euro.

Wie viel ist darüber abziehbar?

Bis zu 70 Prozent des den Sockelbetrag übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte.

Wie weit reicht der Verlustrücktrag?

Auf die beiden dem Verlustjahr vorangegangenen Veranlagungszeiträume.

Wird der Verlustvortrag festgestellt?

Ja, gesondert zum Schluss jedes Veranlagungszeitraums durch das zuständige Finanzamt.