Ein Verlustvortrag geht nicht verloren, er wird nur gestreckt. Die Mindestbesteuerung sorgt dafür, dass oberhalb des Sockelbetrags trotz Verlusten Steuer entsteht, und das ist eine Liquiditätsfrage.
Der Vortrag
Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht zurückgetragen wurden, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt abzuziehen.
Darüber hinaus sind sie bis zu 70 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen. Das ist die Mindestbesteuerung.
Bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro.
Die Rechnung an einem Beispiel
Gesamtbetrag der Einkünfte 3 Millionen Euro, vortragsfähiger Verlust 5 Millionen Euro. Abziehbar sind 1 Million Euro unbeschränkt plus 70 Prozent von 2 Millionen Euro, also 1,4 Millionen Euro.
Zusammen 2,4 Millionen Euro. Es verbleiben 600.000 Euro zu versteuern, obwohl der Verlustvortrag noch 2,6 Millionen Euro beträgt.
Auf diese 600.000 Euro entsteht Steuer, die gezahlt werden muss. Genau das ist die Liquiditätswirkung, die in der Planung berücksichtigt gehört.
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Vortrag unbeschränkt bis | 1 Million Euro Gesamtbetrag der Einkünfte |
| Darüber | 70 Prozent des übersteigenden Betrags |
| Ehegatten zusammenveranlagt | 2 Millionen Euro Sockelbetrag |
| Beispiel Einkünfte | 3 Millionen Euro |
| Beispiel Verlustvortrag | 5 Millionen Euro |
| Abziehbar | 1 Million plus 1,4 Millionen Euro |
| Zu versteuern | 600.000 Euro |
| Rücktrag | bis 1 Million Euro, Ehegatten 2 Millionen |
| Rücktragszeitraum | die beiden vorangegangenen Veranlagungszeiträume |
| Bestandskraft | Bescheid ist insoweit zu ändern |
| Feststellung | gesondert zum Schluss des Veranlagungszeitraums |
| Zuständig | das für die Besteuerung zuständige Finanzamt |
| Prüfung | Feststellungsbescheid gegen eigene Berechnung |
Der Rücktrag davor
Negative Einkünfte sind bis zu einem Betrag von 1 Million Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu 2 Millionen Euro, vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums abzuziehen.
Soweit das nicht möglich ist, erfolgt der Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten vorangegangenen Veranlagungszeitraums. Der Rücktrag reicht also 2 Jahre zurück.
Ist für einen dieser Zeiträume bereits ein Steuerbescheid ergangen, ist er zu ändern, auch wenn er unanfechtbar geworden ist. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vorher.
Die Feststellung
Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen. Zuständig ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt.
Verbleibender Verlustvortrag sind die nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die abgezogenen und abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Zeitraums festgestellten Vortrag.
Prüfen Sie jeden Feststellungsbescheid gegen die eigene Berechnung. Eine Abweichung von 50.000 Euro fällt nicht auf, wirkt aber über 5 bis 10 Jahre fort und ist nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nur noch schwer zu korrigieren.
Führen Sie deshalb je Mandat eine eigene Fortschreibung mit 4 Spalten: Jahr, festgestellter Vortrag, im Jahr verbrauchter Betrag, verbleibender Rest. Bei einem Mandat mit 12 Jahren Historie sind das 48 Werte, und erst diese Aufstellung macht eine Abweichung zwischen Bescheid und eigener Rechnung innerhalb der Einspruchsfrist von 1 Monat sichtbar.
Quellen
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Sockelbetrag?
1 Million Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten 2 Millionen Euro.
Wie viel ist darüber abziehbar?
Bis zu 70 Prozent des den Sockelbetrag übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte.
Wie weit reicht der Verlustrücktrag?
Auf die beiden dem Verlustjahr vorangegangenen Veranlagungszeiträume.
Wird der Verlustvortrag festgestellt?
Ja, gesondert zum Schluss jedes Veranlagungszeitraums durch das zuständige Finanzamt.