Die Fristverlängerung um einen Monat ist ein Anspruch und keine Ermessensentscheidung. Sie kostet bei monatlicher Abgabe allerdings eine Sondervorauszahlung, und deren Höhe wird regelmäßig falsch berechnet.
Der Voranmeldungszeitraum
Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 9.000 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.
Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen befreien.
Die Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums zu übermitteln, und die Vorauszahlung ist am 10. Tag fällig und bis dahin zu entrichten.
Die Fristverlängerung
Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Übermittlung der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um 1 Monat zu verlängern.
Das Wort hat ist entscheidend: Es besteht ein Anspruch. Abzulehnen oder zu widerrufen ist die Verlängerung nur, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint.
Praktisch verschiebt sich damit der 10. des Folgemonats auf den 10. des übernächsten Monats. Bei monatlicher Abgabe entstehen dadurch rund 30 Tage zusätzliche Bearbeitungszeit für jede einzelne Voranmeldung.
Die Sondervorauszahlung
Bei einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich zu übermitteln hat, ist die Fristverlängerung unter der Auflage zu gewähren, dass er eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres entrichtet.
Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr. Bei 66.000 Euro Vorauszahlungen im Vorjahr sind das 6.000 Euro.
Hat der Unternehmer seine Tätigkeit nur in einem Teil des Vorjahres ausgeübt, ist die Summe dieses Zeitraums in eine Jahressumme umzurechnen; angefangene Kalendermonate gelten dabei als volle. Bei Beginn im laufenden Jahr wird auf Grundlage der zu erwartenden Vorauszahlungen gerechnet.
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Regelzeitraum | Kalendervierteljahr |
| Monatlich ab | mehr als 9.000 Euro Steuer im Vorjahr |
| Befreiung möglich bis | 2.000 Euro Steuer im Vorjahr |
| Abgabetermin | 10. Tag nach Ablauf des Zeitraums |
| Fälligkeit | ebenfalls am 10. Tag |
| Fristverlängerung | 1 Monat, auf Antrag |
| Rechtsnatur | Anspruch, kein Ermessen |
| Ablehnung nur | bei Gefährdung des Steueranspruchs |
| Sondervorauszahlung | nur bei monatlicher Abgabe |
| Höhe | ein Elftel der Vorauszahlungen des Vorjahres |
| Beispiel | 66.000 Euro Vorjahr, 6.000 Euro Sondervorauszahlung |
| Teiljahr im Vorjahr | Umrechnung in eine Jahressumme |
| Angefangene Monate | gelten als volle Kalendermonate |
| Anrechnung | auf den letzten Voranmeldungszeitraum des Jahres |
Was in der Kanzlei zu regeln ist
Ein Termin im Januar für die Berechnung und Anmeldung der Sondervorauszahlung. Sie ist jährlich neu zu berechnen, und die häufigste Abweichung entsteht daraus, dass der Wert des Vorjahres übernommen wird.
Eine Prüfung der Schwellen im Januar: Wer im Vorjahr über 9.000 Euro lag, wechselt zur monatlichen Abgabe. Bei 200 Mandaten wechseln erfahrungsgemäß 10 bis 20 die Richtung.
Und die Anrechnung im Dezember. Die Sondervorauszahlung wird auf die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Jahres angerechnet; wird das übersehen, entsteht eine Überzahlung, die niemandem auffällt.
Quellen
Häufige Fragen
Wann ist monatlich voranzumelden?
Wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 9.000 Euro betragen hat.
Wann ist eine Befreiung möglich?
Wenn die Steuer des Vorjahres nicht mehr als 2.000 Euro betragen hat.
Ist die Fristverlängerung eine Ermessensentscheidung?
Nein. Das Finanzamt hat sie auf Antrag zu gewähren, außer der Steueranspruch erscheint gefährdet.
Wie hoch ist die Sondervorauszahlung?
Ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres.