Die Vergütungsverordnung kennt 3 Gebührenarten, und die Wahl zwischen ihnen ist keine Verhandlungssache. Sie folgt daraus, ob ein Gegenstandswert bestimmbar ist.
Die Wertgebühr
Die Wertgebühren bestimmen sich nach den der Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis D. Sie werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat.
Maßgebend ist, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses. Das ist nicht zwingend die Steuer und nicht zwingend der Umsatz, sondern das, worum es in der Sache geht.
In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. Ausgenommen sind die in den Paragrafen 24 bis 27, 30, 35 und 37 bezeichneten Tätigkeiten.
Die Rahmengebühr
Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit.
Der Rahmen ist also auszufüllen und nicht auszuwürfeln. Wer bei jedem Mandat denselben Zehntelsatz ansetzt, hat die Bestimmung im Einzelfall gerade nicht vorgenommen.
Halten Sie die Begründung fest, wenn Sie über der Mitte des Rahmens abrechnen. Zwei Sätze in der Akte, und die Frage nach der Angemessenheit ist beantwortet, bevor sie gestellt wird.
Die Zeitgebühr
Die Zeitgebühr ist zu berechnen in den Fällen, in denen die Verordnung dies vorsieht, und wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen. Für Tätigkeiten nach Paragraf 23 gilt dies nicht.
Sie beträgt 16,50 bis 41 Euro je angefangene viertel Stunde. Das entspricht 66 bis 164 Euro je Stunde, und der Abstand zwischen beiden Enden beträgt das Zweieinhalbfache.
Angefangene Viertelstunden zählen voll. Bei 8 Vorgängen zu je 20 Minuten sind das 16 angefangene Viertelstunden statt der rechnerischen 10,7, und diese Differenz gehört in die Zeiterfassung, nicht in die Rechnung.
| Punkt | Regel oder Wert |
|---|---|
| Wertgebühr | nach den Tabellen A bis D |
| Berechnungsgrundlage | Wert des Gegenstands der Tätigkeit |
| Maßgeblich | der Wert des Interesses |
| Mehrere Gegenstände | Werte werden zusammengerechnet |
| Ausnahmen von der Zusammenrechnung | Paragrafen 24 bis 27, 30, 35 und 37 |
| Rahmengebühr | Bestimmung im Einzelfall |
| Kriterien | Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit |
| Zeitgebühr | wenn die Verordnung es vorsieht |
| Zeitgebühr auch | wenn der Gegenstandswert nicht schätzbar ist |
| Ausnahme | Tätigkeiten nach Paragraf 23 |
| Satz | 16,50 bis 41 Euro je angefangene viertel Stunde |
| Umgerechnet | 66 bis 164 Euro je Stunde |
| Abrechnungseinheit | angefangene Viertelstunde zählt voll |
| Höhere Vergütung | Textform und Erklärung des Auftraggebers |
Was in der Kanzlei zu klären ist
Eine Festlegung je Leistungsart, welche Gebührenart gilt. Bei 30 typischen Leistungen sind das 30 Zeilen, einmal erstellt und danach für alle Mitarbeiter verbindlich.
Eine Zeiterfassung, die auf Viertelstunden aufsetzt. Wer in Minuten erfasst und später umrechnet, verliert regelmäßig den Teil, der die Zeitgebühr überhaupt trägt.
Und die Vereinbarung, wo von der Verordnung abgewichen werden soll. Eine höhere Vergütung als die gesetzliche bedarf der Textform und einer Erklärung des Auftraggebers, und diese Formanforderung wird häufiger übersehen als jede Berechnungsfrage.
Quellen
Häufige Fragen
Wonach richtet sich die Wertgebühr?
Nach den Tabellen A bis D und dem Wert des Gegenstands der Tätigkeit, maßgeblich ist der Wert des Interesses.
Wie hoch ist die Zeitgebühr?
16,50 bis 41 Euro je angefangene viertel Stunde, also 66 bis 164 Euro je Stunde.
Wann ist die Zeitgebühr anzusetzen?
Wenn die Verordnung es vorsieht oder keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen.
Wie wird eine Rahmengebühr bestimmt?
Im Einzelfall nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit.