Die beiden Grenzen sind nicht gleich formuliert, und darauf kommt es an: Die eine darf im Vorjahr nicht überschritten worden sein, die andere darf im laufenden Jahr nicht überschritten werden. Wer das verwechselt, verliert die Regelung mitten im Jahr.
Die zwei Grenzen
Die Regelung greift, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet.
Die erste Grenze wird rückblickend geprüft und steht am 1. Januar fest. Die zweite wird laufend geprüft, und sobald sie im Jahr überschritten wird, endet die Anwendung ab diesem Umsatz.
Das ist der praktisch wichtigste Punkt: Der Umsatz, mit dem die Grenze von 100.000 Euro überschritten wird, unterliegt bereits der Regelbesteuerung. Es gibt keine Schonfrist bis zum Jahresende.
Was zum Gesamtumsatz gehört
Gesamtumsatz ist die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der ausgeführten steuerbaren Umsätze, abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze.
Maßgeblich sind also die tatsächlichen Zuflüsse, nicht die gestellten Rechnungen. Eine Rechnung vom Dezember, die im Januar bezahlt wird, zählt in das Folgejahr.
Bei einem Unternehmer, der im Dezember 4.000 Euro fakturiert und im Januar vereinnahmt, kann das über die 25.000-Euro-Grenze entscheiden. Diese Verschiebung ist gestaltbar und gehört ins Beratungsgespräch im November.
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Grenze Vorjahr | 25.000 Euro Gesamtumsatz |
| Grenze laufendes Jahr | 100.000 Euro |
| Prüfung Vorjahresgrenze | rückblickend, steht am 1. Januar fest |
| Prüfung laufende Grenze | fortlaufend |
| Bei Überschreiten | der auslösende Umsatz ist bereits regelbesteuert |
| Schonfrist | keine |
| Berechnung | nach vereinnahmten Entgelten |
| Maßgeblich | Zufluss, nicht Rechnungsdatum |
| Nicht anwendbar | innergemeinschaftliche Lieferungen, Verzicht auf Befreiungen |
| Nicht anwendbar | Angabe der USt-IdNr. in der Rechnung |
| Nicht anwendbar | Erklärungspflichten nach Paragraf 18 Absatz 1 bis 4 |
| Bleibt bestehen | Abgabepflicht nach Aufforderung |
| Kein Vorsteuerabzug | spricht bei hohen Investitionen gegen die Regelung |
| Prüftermin in der Kanzlei | November |
Was nicht anzuwenden ist
In den Fällen der Regelung finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen, über den Verzicht auf Steuerbefreiungen, über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einer Rechnung und über die Erklärungspflichten nach Paragraf 18 Absatz 1 bis 4 keine Anwendung.
Die Pflicht zur Abgabe nach Aufforderung durch die Finanzbehörde bleibt davon unberührt. Ein Kleinunternehmer, der aufgefordert wird, muss abgeben.
Praktisch heißt das: keine Voranmeldungen, aber auch kein Vorsteuerabzug. Bei einem Gründer mit 30.000 Euro Investitionen im ersten Jahr ist der Verzicht auf die Regelung deshalb häufig die bessere Wahl.
Die Beratung im Einzelfall
Rechnen Sie beide Wege durch: erwarteter Umsatz, erwartete Vorsteuer, Kundenstruktur. Bei überwiegend privaten Kunden wirkt die Regelung wie ein Preisvorteil von rund 19 Prozent, bei Geschäftskunden wirkt sie gar nicht.
Prüfen Sie im November den Stand des laufenden Jahres gegen beide Grenzen. Bei 80 betroffenen Mandaten und 10 Minuten je Fall sind das rund 13 Stunden, und sie verhindern den Fall, in dem ein Mandant im Februar erfährt, dass er seit November regelbesteuert ist.
Und dokumentieren Sie die Entscheidung. Ein Verzicht auf die Regelung bindet, und die Frage, wer ihn empfohlen hat, kommt zuverlässig 2 Jahre später.
Quellen
Häufige Fragen
Wie hoch sind die Grenzen?
25.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr.
Was passiert beim Überschreiten im laufenden Jahr?
Der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt bereits der Regelbesteuerung.
Wie wird der Gesamtumsatz berechnet?
Nach vereinnahmten Entgelten, also nach Zufluss und nicht nach Rechnungsdatum.
Wann lohnt der Verzicht auf die Regelung?
Bei hohen Investitionen und bei überwiegend geschäftlichen Kunden, weil der Vorsteuerabzug sonst entfällt.