Ratgeber

Homeoffice-Pauschale: Voraussetzungen und Höchstbetrag

Tagespauschale von 6 Euro, Höchstbetrag 1.260 Euro und die Abgrenzung zur Jahrespauschale für das Arbeitszimmer.

Homeoffice-Pauschale: Voraussetzungen und Höchstbetrag
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Es gibt zwei Regelungen, nicht eine: die Jahrespauschale für das häusliche Arbeitszimmer und die Tagespauschale für Arbeitstage in der Wohnung. Beide enden bei 1.260 Euro, und beide gelten nicht nebeneinander.

Die Jahrespauschale

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und die Kosten der Ausstattung sind grundsätzlich nicht abziehbar. Das gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann in diesem Fall ein Betrag von 1.260 Euro als Jahrespauschale abgezogen werden.

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag um ein Zwölftel, also um 105 Euro.

Die Tagespauschale

Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird, können 6 Euro abgezogen werden, höchstens 1.260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr.

Der Höchstbetrag entspricht 210 Tagen zu 6 Euro. Wer an 230 Tagen zu Hause arbeitet, kommt also nicht über 1.260 Euro hinaus.

Steht für die Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist der Abzug auch zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Tag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Diese Ausnahme betrifft insbesondere Lehrkräfte und Außendienst.

Jahres- und Tagespauschale
PunktWert
GrundsatzArbeitszimmerkosten nicht abziehbar
AusnahmeArbeitszimmer ist Mittelpunkt der gesamten Betätigung
Jahrespauschale1.260 Euro
Kürzung je voller Monat ohne Voraussetzungein Zwölftel, also 105 Euro
Tagespauschale6 Euro je Kalendertag
VoraussetzungTätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung
Höchstbetrag Tagespauschale1.260 Euro im Jahr
Entspricht210 Tagen
Ausnahme ohne anderen ArbeitsplatzAbzug auch bei auswärtiger Tätigkeit am selben Tag
Ausschluss 1abziehbare Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung
Ausschluss 2Abzug über die Arbeitszimmerregelung
Nachweis TagespauschaleAufzeichnung der Tage
Aufwand der Aufzeichnungrund 20 Minuten im Jahr
Nachweis Jahrespauschalequalitativer Schwerpunkt der Tätigkeit

Wo sich beides ausschließt

Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen werden können oder soweit ein Abzug über die Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer vorgenommen wird.

Praktisch heißt das: Wer die Jahrespauschale nutzt, kann für dieselben Tage nicht zusätzlich die Tagespauschale ansetzen. Beide Wege führen zum selben Höchstbetrag.

Für die Beratung ist deshalb nur 1 Frage entscheidend: Bildet die Wohnung den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit. Lautet die Antwort ja, ist die Jahrespauschale meist einfacher, weil sie keine Tagesaufzeichnung verlangt.

Der Nachweis

Bei der Tagespauschale die Aufzeichnung der Tage. Ohne sie fehlt die Grundlage, und eine nachträgliche Schätzung von 180 Tagen wird regelmäßig nicht anerkannt.

Eine einfache Liste mit Datum und Kennzeichen genügt: Tätigkeit überwiegend in der Wohnung ja oder nein. Bei 220 Arbeitstagen sind das 220 Zeilen und rund 20 Minuten im Jahr, wenn wöchentlich geführt.

Bei der Jahrespauschale die Feststellung des Mittelpunkts, dokumentiert über die Tätigkeitsanteile. Sie ist keine Frage der Fläche und keine Frage der Stundenzahl allein, sondern des qualitativen Schwerpunkts der Tätigkeit.

Quellen

  1. Einkommensteuergesetz, Paragraf 4, Gewinnbegriff im Allgemeinen
  2. Abgabenordnung, Paragraf 147, Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Tagespauschale?

Sechs Euro je Kalendertag mit überwiegender Tätigkeit in der Wohnung, höchstens 1.260 Euro im Jahr.

Wie viele Tage entsprechen dem Höchstbetrag?

210 Tage zu je sechs Euro.

Wann gilt die Jahrespauschale?

Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Sind beide Pauschalen kombinierbar?

Nein. Der Abzug der Tagespauschale ist ausgeschlossen, soweit über die Arbeitszimmerregelung abgezogen wird.