Es gibt zwei Regelungen, nicht eine: die Jahrespauschale für das häusliche Arbeitszimmer und die Tagespauschale für Arbeitstage in der Wohnung. Beide enden bei 1.260 Euro, und beide gelten nicht nebeneinander.
Die Jahrespauschale
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und die Kosten der Ausstattung sind grundsätzlich nicht abziehbar. Das gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann in diesem Fall ein Betrag von 1.260 Euro als Jahrespauschale abgezogen werden.
Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag um ein Zwölftel, also um 105 Euro.
Die Tagespauschale
Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird, können 6 Euro abgezogen werden, höchstens 1.260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr.
Der Höchstbetrag entspricht 210 Tagen zu 6 Euro. Wer an 230 Tagen zu Hause arbeitet, kommt also nicht über 1.260 Euro hinaus.
Steht für die Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist der Abzug auch zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Tag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Diese Ausnahme betrifft insbesondere Lehrkräfte und Außendienst.
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Grundsatz | Arbeitszimmerkosten nicht abziehbar |
| Ausnahme | Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der gesamten Betätigung |
| Jahrespauschale | 1.260 Euro |
| Kürzung je voller Monat ohne Voraussetzung | ein Zwölftel, also 105 Euro |
| Tagespauschale | 6 Euro je Kalendertag |
| Voraussetzung | Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung |
| Höchstbetrag Tagespauschale | 1.260 Euro im Jahr |
| Entspricht | 210 Tagen |
| Ausnahme ohne anderen Arbeitsplatz | Abzug auch bei auswärtiger Tätigkeit am selben Tag |
| Ausschluss 1 | abziehbare Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung |
| Ausschluss 2 | Abzug über die Arbeitszimmerregelung |
| Nachweis Tagespauschale | Aufzeichnung der Tage |
| Aufwand der Aufzeichnung | rund 20 Minuten im Jahr |
| Nachweis Jahrespauschale | qualitativer Schwerpunkt der Tätigkeit |
Wo sich beides ausschließt
Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen werden können oder soweit ein Abzug über die Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer vorgenommen wird.
Praktisch heißt das: Wer die Jahrespauschale nutzt, kann für dieselben Tage nicht zusätzlich die Tagespauschale ansetzen. Beide Wege führen zum selben Höchstbetrag.
Für die Beratung ist deshalb nur 1 Frage entscheidend: Bildet die Wohnung den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit. Lautet die Antwort ja, ist die Jahrespauschale meist einfacher, weil sie keine Tagesaufzeichnung verlangt.
Der Nachweis
Bei der Tagespauschale die Aufzeichnung der Tage. Ohne sie fehlt die Grundlage, und eine nachträgliche Schätzung von 180 Tagen wird regelmäßig nicht anerkannt.
Eine einfache Liste mit Datum und Kennzeichen genügt: Tätigkeit überwiegend in der Wohnung ja oder nein. Bei 220 Arbeitstagen sind das 220 Zeilen und rund 20 Minuten im Jahr, wenn wöchentlich geführt.
Bei der Jahrespauschale die Feststellung des Mittelpunkts, dokumentiert über die Tätigkeitsanteile. Sie ist keine Frage der Fläche und keine Frage der Stundenzahl allein, sondern des qualitativen Schwerpunkts der Tätigkeit.
Quellen
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Tagespauschale?
Sechs Euro je Kalendertag mit überwiegender Tätigkeit in der Wohnung, höchstens 1.260 Euro im Jahr.
Wie viele Tage entsprechen dem Höchstbetrag?
210 Tage zu je sechs Euro.
Wann gilt die Jahrespauschale?
Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Sind beide Pauschalen kombinierbar?
Nein. Der Abzug der Tagespauschale ist ausgeschlossen, soweit über die Arbeitszimmerregelung abgezogen wird.