Ratgeber

Grundsteuererklärung im Bewertungsverfahren

Hauptfeststellung alle 7 Jahre, die Anzeigepflicht bei geänderten Verhältnissen und ihre Dreimonatsfrist.

Grundsteuererklärung im Bewertungsverfahren
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Die Grundsteuererklärung war kein einmaliger Vorgang. Sie hat eine Anzeigepflicht ausgelöst, die seither jedes Jahr läuft, und diese Pflicht ist der Punkt, an dem in Kanzleien Fristen liegen bleiben.

Der Turnus

Die Grundsteuerwerte werden in Zeitabständen von je 7 Jahren allgemein festgestellt. Das ist die Hauptfeststellung.

Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres zugrunde gelegt, dem Hauptfeststellungszeitpunkt. Alles, was danach geschieht, läuft über andere Wege.

Grundsteuerwerte werden für inländischen Grundbesitz gesondert festgestellt, getrennt nach Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und nach Grundstücken. Im Feststellungsbescheid sind auch die Vermögensart, die Grundstücksart und die Zurechnung festzustellen.

Die Erklärungspflicht

Die Steuerpflichtigen haben Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte abzugeben, wenn sie hierzu durch die Finanzbehörde aufgefordert werden.

Fordert die Finanzbehörde auf, hat sie eine Frist zu bestimmen, die mindestens 1 Monat betragen soll. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

Diese Bekanntmachung ist der Grund, warum viele Eigentümer 2022 keine persönliche Aufforderung erhalten haben und die Pflicht dennoch bestand.

Die Anzeigepflicht, die bleibt

Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen können, sind auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres zusammengefasst anzuzeigen.

Die Frist beträgt 3 Monate und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die Verhältnisse geändert haben. Eine Änderung im Mai 2026 ist also bis Ende März 2027 anzuzeigen.

Dasselbe gilt beim Übergang des Eigentums oder des wirtschaftlichen Eigentums an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude.

Grundsteuerwert: Fristen und Pflichten
PunktRegel
Hauptfeststellungalle 7 Jahre
StichtagVerhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres
GegenstandBetriebe der Land- und Forstwirtschaft und Grundstücke
Im Bescheid festzustellenVermögensart, Grundstücksart, Zurechnung
Erklärungspflichtnach Aufforderung durch die Finanzbehörde
Mindestfrist der Aufforderung1 Monat
Form der Aufforderungauch öffentliche Bekanntmachung
Anzeigepflichtgeänderte tatsächliche Verhältnisse mit Auswirkung auf Wert oder Art
Anzeigefrist3 Monate
FristbeginnAblauf des Kalenderjahres der Änderung
BeispielÄnderung Mai 2026, Anzeige bis Ende März 2027
Ebenfalls anzuzeigenEigentumsübergang bei Gebäude auf fremdem Grund
Kanzleiabfrageim Januar, 6 Fallgruppen
Bei 120 Mandatenrund 10 Stunden

Was in der Kanzlei zu tun ist

Eine Jahresabfrage bei allen Mandaten mit Grundbesitz: Anbau, Abriss, Umbau, Nutzungsänderung, Teilung, Eigentumsübergang. Sechs Fälle, eine Frage je Fall.

Der Termin dafür ist Januar, denn die Anzeige ist bis Ende März fällig. Wer die Abfrage im März startet, hat für die Bearbeitung keine Zeit mehr.

Bei 120 Mandaten mit Grundbesitz und 5 Minuten je Abfrage sind das 10 Stunden im Januar. Dem stehen die Folgen einer versäumten Anzeige gegenüber, die den Mandanten treffen und die Frage nach der Beratung aufwerfen.

Halten Sie das Ergebnis je Mandat fest, auch wenn es keine Änderung gab. Eine Notiz mit Datum und dem Vermerk, dass 2026 keine anzeigepflichtige Änderung vorlag, kostet 1 Zeile und ist im Streitfall der einzige Beleg dafür, dass gefragt wurde. Ohne diese Zeile steht nach 3 Jahren Aussage gegen Aussage.

Quellen

  1. Bewertungsgesetz, Paragraf 228, Erklärungs- und Anzeigepflicht
  2. Bewertungsgesetz, Paragraf 221, Hauptfeststellung

Häufige Fragen

Wie oft findet eine Hauptfeststellung statt?

Alle sieben Jahre, jeweils nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres.

Wann besteht Erklärungspflicht?

Nach Aufforderung durch die Finanzbehörde, die auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann.

Was ist anzuzeigen?

Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse mit Auswirkung auf Grundsteuerwert, Vermögensart oder Grundstücksart.

Wie lang ist die Anzeigefrist?

Drei Monate, beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres der Änderung.