Ratgeber

Festsetzungsfrist bei Steuerbescheiden

Vier Jahre im Regelfall, 5 und 10 Jahre bei Verkürzung, der Fristbeginn und die Ablaufhemmung durch eine Außenprüfung.

Festsetzungsfrist bei Steuerbescheiden
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Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, auch keine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen. Die Frage ist deshalb nie nur, wie lang die Frist ist, sondern auch, wann sie beginnt.

Die Länge

Die Festsetzungsfrist beträgt 1 Jahr für Verbrauchsteuern und 4 Jahre für die übrigen Steuern und Steuervergütungen.

Sie beträgt 10 Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und 5 Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist.

Das gilt auch dann, wenn die Hinterziehung oder leichtfertige Verkürzung nicht durch den Steuerschuldner selbst begangen worden ist. Die verlängerte Frist hängt also an der Tat, nicht an der Person.

Der Beginn

Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Das ist die Grundregel.

Ist eine Steuererklärung einzureichen, beginnt sie abweichend mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Entstehungsjahr folgt.

Das ist die Anlaufhemmung. Sie verlängert die Vierjahresfrist um bis zu 3 Jahre, sodass im Extremfall 7 Jahre vergehen, bevor Festsetzungsverjährung eintritt.

Die Ablaufhemmung durch Außenprüfung

Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder ihr Beginn auf Antrag hinausgeschoben, läuft die Frist für die geprüften Steuern nicht ab, bevor die aufgrund der Prüfung ergehenden Bescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung über die Ergebnislosigkeit 3 Monate verstrichen sind.

Das gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für mehr als 6 Monate aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat.

Die Ablaufhemmung endet spätestens 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde. Eine weitergehende Hemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

Festsetzungsfrist
FallFrist oder Regel
Verbrauchsteuern1 Jahr
Übrige Steuern4 Jahre
Leichtfertige Verkürzung5 Jahre
Hinterziehung10 Jahre
Tätermuss nicht der Steuerschuldner sein
Beginn im GrundfallAblauf des Jahres der Steuerentstehung
Bei ErklärungspflichtAblauf des Jahres der Einreichung
SpätestensAblauf des dritten Folgejahres
Maximale Anlaufhemmung3 Jahre
AußenprüfungAblaufhemmung bis Unanfechtbarkeit der Bescheide
Bei Ergebnislosigkeit3 Monate nach Mitteilung
Keine Hemmungbei Unterbrechung über 6 Monate durch die Behörde
Obergrenze der Hemmung5 Jahre nach Ablauf des Jahres der Prüfungsanordnung

Die Rechnung im Einzelfall

Steuer für 2022 entstanden, Erklärung 2024 eingereicht: Fristbeginn mit Ablauf 2024, Ende nach 4 Jahren mit Ablauf 2028.

Prüfungsanordnung im Jahr 2027, Prüfungsbeginn 2028: Die Frist läuft nicht ab, bevor die Bescheide unanfechtbar sind, längstens jedoch bis Ende 2032.

Rechnen Sie das je Mandat aus, statt es zu schätzen. Eine Fehleinschätzung um 1 Jahr entscheidet darüber, ob ein Änderungsantrag zugunsten des Mandanten noch möglich ist, und dieser Antrag ist nach Fristablauf endgültig ausgeschlossen.

Quellen

  1. Abgabenordnung, Paragraf 169, Festsetzungsfrist
  2. Abgabenordnung, Paragraf 171, Ablaufhemmung

Häufige Fragen

Wie lang ist die reguläre Festsetzungsfrist?

Vier Jahre, bei Verbrauchsteuern ein Jahr.

Was gilt bei Verkürzung oder Hinterziehung?

Fünf Jahre bei leichtfertiger Verkürzung, zehn Jahre bei Hinterziehung.

Wann beginnt die Frist bei Erklärungspflicht?

Mit Ablauf des Jahres der Einreichung, spätestens mit Ablauf des dritten Folgejahres.

Wie lange wirkt die Ablaufhemmung durch eine Außenprüfung?

Bis zur Unanfechtbarkeit der Bescheide, längstens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres der Prüfungsanordnung.