Ratgeber

Betriebsprüfung: Ablauf und Mitwirkungspflicht

Prüfungsanordnung, Verlegung auf Antrag und die Reichweite der Mitwirkungspflicht.

Betriebsprüfung: Ablauf und Mitwirkungspflicht
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Eine Außenprüfung beginnt nicht mit dem Prüfer im Haus, sondern mit der Anordnung. Zwischen beidem liegt der Zeitraum, in dem sich die meisten späteren Auseinandersetzungen entscheiden.

Die Anordnung

Die Prüfungsanordnung sowie der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind dem Steuerpflichtigen angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird.

Der Steuerpflichtige kann auf die Einhaltung der Frist verzichten. Das ist selten sinnvoll, weil die Vorbereitungszeit der einzige Vorteil ist, den diese Regelung gewährt.

Soll die Prüfung auf die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern, Mitgliedern oder Mitgliedern der Überwachungsorgane erstreckt werden, ist die Anordnung insoweit auch diesen Personen bekannt zu geben.

Die Verlegung

Auf Antrag soll der Beginn der Außenprüfung auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden.

Wichtige Gründe sind etwa Krankheit, Urlaub des zuständigen Mitarbeiters oder ein laufender Systemwechsel in der Buchhaltung. Der Grund muss glaubhaft gemacht, nicht bewiesen werden.

Stellen Sie den Antrag schriftlich und innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe. Ein Antrag 3 Tage vor Prüfungsbeginn wirkt anders als einer unmittelbar nach der Anordnung.

Die Mitwirkungspflicht

Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis erforderlichen Erläuterungen zu geben.

Sind der Steuerpflichtige oder die von ihm benannten Personen nicht in der Lage, Auskünfte zu erteilen, oder sind die Auskünfte unzureichend, kann der Außenprüfer auch andere Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen.

Das ist der Punkt, an dem eine unvorbereitete Prüfung ihre Eigendynamik entwickelt. Benennen Sie deshalb 1 Ansprechpartner und stellen Sie sicher, dass er auskunftsfähig ist.

Außenprüfung
PunktRegel
BekanntzugebenPrüfungsanordnung, voraussichtlicher Beginn, Namen der Prüfer
Zeitpunktangemessene Zeit vor Beginn
Ausnahmewenn der Prüfungszweck gefährdet würde
Verzicht auf die Fristdurch den Steuerpflichtigen möglich
Erweiterte Bekanntgabean Gesellschafter, Mitglieder, Überwachungsorgane
Verlegungauf Antrag bei wichtigen Gründen
Maßstabglaubhaft machen, nicht beweisen
Empfohlene Antragsfristinnerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe
MitwirkungAuskünfte, Vorlage, Erläuterungen
Bei unzureichender AuskunftBefragung anderer Betriebsangehöriger möglich
VorlageortGeschäftsräume
ErsatzweiseWohnräume oder Amtsstelle
Vorbereitung6 bis 10 Stunden je Prüfung

Der Ort

Die Unterlagen sind in den Geschäftsräumen vorzulegen oder, soweit ein geeigneter Geschäftsraum nicht vorhanden ist, in den Wohnräumen oder an Amtsstelle.

Ein eigener Raum für die Prüfung ist deshalb keine Höflichkeit, sondern eine Steuerungsmöglichkeit. Ohne ihn sitzt der Prüfer dort, wo Gespräche mitgehört werden.

Richten Sie den Raum mit dem ein, was angefordert wurde, und mit nichts weiter. Rechnen Sie 6 bis 10 Stunden Vorbereitung je Prüfung; sie sind die wirtschaftlichste Zeit im gesamten Verfahren.

Quellen

  1. Abgabenordnung, Paragraf 197, Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
  2. Abgabenordnung, Paragraf 200, Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen

Häufige Fragen

Was muss die Prüfungsanordnung enthalten?

Die Anordnung selbst, den voraussichtlichen Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer.

Kann der Beginn verschoben werden?

Ja, auf Antrag, wenn wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden.

Darf der Prüfer Mitarbeiter befragen?

Ja, wenn die benannten Personen keine oder unzureichende Auskünfte erteilen.

Wo sind die Unterlagen vorzulegen?

In den Geschäftsräumen, ersatzweise in den Wohnräumen oder an Amtsstelle.