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Belege digital aufbewahren: welche Frist gilt

Zehn, 8 und 6 Jahre nach Paragraf 147 AO, der Beginn der Frist und die Besonderheit bei Lieferscheinen.

Belege digital aufbewahren: welche Frist gilt
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Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege beträgt seit der Änderung nicht mehr 10, sondern 8 Jahre. Wer weiter nach der alten Zahl räumt, bewahrt 2 Jahre zu lang auf, und wer zu früh löscht, hat ein anderes Problem.

Die drei Fristen

Zehn Jahre gelten für die in Absatz 1 an erster Stelle genannten Unterlagen, also Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz und die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen.

Acht Jahre gelten für die in Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen, also die Buchungsbelege. Das ist die Frist, die den größten Teil des Bestands betrifft.

Sechs Jahre gelten für die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Fristen zugelassen sind. Kürzere Fristen nach außersteuerlichen Gesetzen lassen die steuerliche Frist unberührt.

Die Lieferscheine

Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung.

Für abgesandte Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, endet sie mit dem Versand der Rechnung. Das ist eine erhebliche Erleichterung und in der Praxis wenig bekannt.

Prüfen Sie deshalb, ob ein Lieferschein tatsächlich Buchungsbeleg ist. Dient er als Grundlage einer Buchung, gilt die Frist von 8 Jahren; dient er das nicht, endet sie mit der Rechnung.

Der Beginn der Frist

Die Frist beginnt nicht mit dem Datum des Belegs, sondern mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht, das Inventar aufgestellt oder der Abschluss festgestellt wurde.

Für einen Buchungsbeleg aus dem März 2026 beginnt die Frist also am 31. Dezember 2026 und endet nach 8 Jahren mit Ablauf des Jahres 2034. Das sind rund 9 Jahre Gesamtdauer.

Diese Verschiebung ist der Grund, warum eine Löschung nach Belegdatum immer zu früh erfolgt. Eine Löschroutine muss auf das Jahresende und nicht auf den Beleg abstellen.

Aufbewahrungsfristen nach Paragraf 147 AO
UnterlageFrist
Bücher und Aufzeichnungen10 Jahre
Inventare10 Jahre
Jahresabschlüsse und Lageberichte10 Jahre
Eröffnungsbilanz10 Jahre
Buchungsbelege8 Jahre
Sonstige Unterlagen6 Jahre
Kürzere Fristen außersteuerlichohne Einfluss auf die steuerliche Frist
Empfangener Lieferschein ohne Belegfunktionbis Erhalt der Rechnung
Abgesandter Lieferschein ohne Belegfunktionbis Versand der Rechnung
FristbeginnSchluss des Kalenderjahres der letzten Eintragung
Beispiel Buchungsbeleg 2026Ende der Frist mit Ablauf 2034
Gesamtdauer im Beispielrund 9 Jahre
Kennzeichnungbei der Ablage, nicht bei der Löschung
Löschlaufjährlich im Januar, mit Protokoll

Was das für die Ablage bedeutet

Drei Aufbewahrungsklassen statt einer. Wer alles 10 Jahre aufbewahrt, ist rechtlich sicher und speichert bei einem Bestand von 500 Gigabyte über Jahre erheblich mehr als nötig.

Eine Kennzeichnung je Dokumentart bei der Ablage, nicht bei der Löschung. Nachträglich lässt sich bei 80.000 Dokumenten nicht mehr feststellen, welches ein Buchungsbeleg war.

Und ein jährlicher Löschlauf im Januar mit Protokoll. Das Protokoll ist der Nachweis, dass gelöscht wurde, weil die Frist abgelaufen war, und nicht, weil etwas verschwinden sollte.

Quellen

  1. Abgabenordnung, Paragraf 147, Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung
  2. Abgabenordnung, Paragraf 169, Festsetzungsfrist

Häufige Fragen

Wie lange sind Buchungsbelege aufzubewahren?

Acht Jahre. Für Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse gelten weiterhin zehn Jahre.

Wann beginnt die Frist?

Mit Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht oder der Abschluss festgestellt wurde.

Was gilt für Lieferscheine?

Ohne Belegfunktion endet die Frist mit Erhalt beziehungsweise Versand der Rechnung.

Warum keine Löschung nach Belegdatum?

Weil die Frist erst zum Jahresende beginnt. Eine Löschung nach Belegdatum erfolgt immer zu früh.