Die verlängerte Frist für beratene Fälle ist kein Entgegenkommen, sondern eine gesetzliche Regelung mit eigenen Voraussetzungen. Und sie kann durch eine Anordnung des Finanzamts wieder verkürzt werden.
Die Grundfrist
Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, spätestens 7 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben.
Sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres ist der 31. Juli des Folgejahres. Das ist die Frist für alle nicht beratenen Fälle, und sie gilt ohne weitere Voraussetzung.
Zur Abgabe verpflichtet ist auch, wer dazu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, also ohne persönliches Schreiben.
Die Frist bei Beratung
Werden Personen im Sinne der Paragrafen 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes mit der Erstellung beauftragt, verschiebt sich die Frist auf den letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres.
Für den Besteuerungszeitraum 2025 heißt das: Abgabe bis Ende Februar 2027. Das sind rund 14 Monate mehr als bei der Grundfrist, und dieser Abstand ist der eigentliche Grund, warum Kanzleien ihre Bearbeitung über 2 Jahre verteilen können.
In den Sonderfällen des Absatzes 2 Satz 2, also bei abweichendem Wirtschaftsjahr in Land- und Forstwirtschaft, gilt stattdessen der 31. Juli des zweiten Folgejahres.
| Fall | Frist |
|---|---|
| Grundfrist | 7 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres |
| Grundfrist in Daten | 31. Juli des Folgejahres |
| Beratener Fall | letzter Tag des Monats Februar des zweiten Folgejahres |
| Beispiel Zeitraum 2025 | Ende Februar 2027 |
| Abweichendes Wirtschaftsjahr | 31. Juli des zweiten Folgejahres |
| Beauftragte | Personen nach Paragrafen 3 und 4 StBerG |
| Aufforderung zur Abgabe | auch durch öffentliche Bekanntmachung |
| Vorabanforderung | Anordnung vor dem regulären Termin |
| Auslöser 1 | Erklärung im Vorjahr nicht oder verspätet abgegeben |
| Auslöser 2 | Vorgänge innerhalb von 3 Monaten vor Abgabe |
| Kanzleiliste | Zeitraum, gesetzliche Frist, Bearbeitungsmonat |
| Sonderliste | Mandate mit Vorabanforderung im Vorjahr |
| Mahnung an den Mandanten | bei 4 Wochen Überfälligkeit |
Die Vorabanforderung
Das Finanzamt kann anordnen, dass beratene Erklärungen vor dem letzten Februartag des zweiten Folgejahres abzugeben sind. Das ist die Vorabanforderung, und sie ist an bestimmte Gründe gebunden.
Solche Gründe sind unter anderem: Für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum wurden Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben, oder es wurde innerhalb von 3 Monaten vor Abgabe nachträglich etwas veranlasst.
Praktisch bedeutet das: Eine einzige verspätete Abgabe kann die Verlängerung für das Folgejahr kosten. Bei 400 Mandaten in einer Kanzlei sind das 400 mögliche Auslöser, und jeder trifft nur den einen Mandanten.
Was die Kanzlei daraus macht
Eine Fristenliste je Mandat mit 3 Spalten: Besteuerungszeitraum, gesetzliche Frist, geplanter Bearbeitungsmonat. Ohne die dritte Spalte staut sich die Arbeit in den letzten 8 Wochen.
Eine gesonderte Liste der Mandate mit Vorabanforderung im Vorjahr. Sie sind die Kandidaten für eine erneute Anordnung und gehören an den Anfang der Bearbeitung.
Und eine Meldung an den Mandanten, sobald die Unterlagen 4 Wochen überfällig sind. Die Fristverlängerung schützt die Kanzlei nicht, wenn die Unterlagen erst im Februar eintreffen.
Quellen
Häufige Fragen
Wann ist die Steuererklärung ohne Beratung fällig?
Sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, also am 31. Juli des Folgejahres.
Welche Frist gilt mit Beratung?
Der letzte Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres.
Kann das Finanzamt früher anfordern?
Ja, per Vorabanforderung, etwa wenn im Vorjahr nicht oder verspätet abgegeben wurde.
Was sollte die Kanzlei führen?
Eine Fristenliste mit geplantem Bearbeitungsmonat und eine Sonderliste der Mandate mit Vorabanforderung.