Das Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren behandelt Geräte und Schmucksachen unterschiedlich, und zwar an jeder einzelnen Stelle. Wer die Regeln für Geräte auf Schmuck anwendet, stempelt falsch.
Der Grundsatz
Gold- und Silberwaren dürfen zu jedem Feingehalt angefertigt und feilgehalten werden. Die Angabe des Feingehalts auf denselben ist nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gestattet.
Es gibt also keine Pflicht, überhaupt zu stempeln. Es gibt eine Pflicht, richtig zu stempeln, sobald man es tut.
Diese Reihenfolge wird regelmäßig verwechselt. Ein ungestempelter Ring ist zulässig, ein falsch gestempelter nicht.
Geräte
Auf goldenen Geräten darf der Feingehalt nur in 585 oder mehr Tausendteilen angegeben werden, auf silbernen Geräten nur in 800 oder mehr Tausendteilen.
Der wirkliche Feingehalt darf weder im Ganzen noch in einzelnen Bestandteilen bei goldenen Geräten mehr als 5 und bei silbernen mehr als 8 Tausendteile unter dem angegebenen Feingehalt bleiben. Vorbehaltlich dieser Abweichung muss der Gegenstand im Ganzen und mit der Lötung eingeschmolzen den angegebenen Feingehalt haben.
Die Angabe geschieht durch ein Stempelzeichen, das die Zahl der Tausendteile und die Firma des Geschäfts kenntlich macht, für welches die Stempelung bewirkt ist.
Schmucksachen
Schmucksachen von Gold und Silber dürfen in jedem Feingehalt gestempelt werden; der Feingehalt ist dann in Tausendteilen anzugeben. Die Untergrenze von 585 oder 800 gilt hier also nicht.
Die Fehlergrenze darf 10 Tausendteile nicht überschreiten, wenn der Gegenstand im Ganzen eingeschmolzen wird. Das ist der doppelte Wert dessen, was bei goldenen Geräten zulässig ist.
Und das Stempelzeichen nach Paragraf 3, also die Kombination aus Zahl und Firma, darf auf Schmucksachen nicht angebracht werden. Wer seine Firmenpunze neben die 750 auf einen Ring setzt, verstößt genau dagegen.
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Grundsatz | jeder Feingehalt darf gefertigt und verkauft werden |
| Pflicht | nicht das Stempeln, sondern das richtige Stempeln |
| Geräte Gold | Angabe nur ab 585 Tausendteilen |
| Geräte Silber | Angabe nur ab 800 Tausendteilen |
| Abweichung Gold | höchstens 5 Tausendteile |
| Abweichung Silber | höchstens 8 Tausendteile |
| Maßgeblich | im Ganzen und mit der Lötung eingeschmolzen |
| Stempelzeichen Geräte | Zahl der Tausendteile und Firma |
| Schmucksachen | jeder Feingehalt stempelbar |
| Angabe | in Tausendteilen |
| Fehlergrenze Schmuck | 10 Tausendteile |
| Verboten auf Schmuck | das Stempelzeichen nach Paragraf 3 |
| Uhrgehäuse | eigene Zwischenlage aus beiden Regeln |
| Einfuhr | zusätzliches Stempelzeichen bei abweichender Bezeichnung |
Uhrgehäuse und Einfuhr
Goldene und silberne Uhrgehäuse unterliegen der Abweichungsregel für Geräte und zugleich den Bestimmungen für Schmucksachen zu Stempelung und Fehlergrenze. Sie stehen damit in einer eigenen Zwischenlage.
Aus dem Ausland eingeführte Gold- und Silberwaren, deren Feingehalt durch eine dem Gesetz nicht entsprechende Bezeichnung angegeben ist, dürfen nur feilgehalten werden, wenn sie außerdem mit einem Stempelzeichen nach diesem Gesetz versehen sind.
Prüfen Sie deshalb bei jedem Import die vorhandene Punzierung. Eine ausländische Angabe in Karat statt in Tausendteilen ist der häufigste Fall, und sie verlangt die zusätzliche Kennzeichnung.
Quellen
Häufige Fragen
Muss jedes Schmuckstück gestempelt sein?
Nein. Waren dürfen zu jedem Feingehalt gefertigt werden. Geregelt ist nur, wie gestempelt wird, wenn gestempelt wird.
Gilt die Untergrenze 585 auch für Schmuck?
Nein. Sie gilt für goldene Geräte. Schmucksachen dürfen in jedem Feingehalt gestempelt werden.
Wie groß darf die Abweichung sein?
Bei goldenen Geräten 5, bei silbernen 8 und bei Schmucksachen 10 Tausendteile.
Darf die Firmenpunze neben die Feingehaltszahl?
Auf Schmucksachen nicht. Das Stempelzeichen aus Zahl und Firma ist dort ausdrücklich ausgeschlossen.