Ein Zertifikat aus dem eigenen Haus ist eine Erklärung des Verkäufers, kein Prüfbericht. Wer diesen Unterschied im Dokument nicht sichtbar macht, erzeugt eine Erwartung, die er nicht einlösen kann.
Was das Haus bescheinigen kann
Angaben, die im Haus tatsächlich festgestellt wurden: Feingehalt aus der Punze oder aus einer eigenen Prüfung, Gewicht, Maße, Zahl und Art der Steine, gemessene Werte wie der Brechungsindex.
Nicht bescheinigen kann ein Fachgeschäft in der Regel Herkunft eines Steins, Behandlung und die Unterscheidung natürlich gegen synthetisch. Dafür ist ein Labor zuständig.
Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Ein Dokument, das wie ein Laborbericht gestaltet ist und keiner ist, fällt genau darunter.
Was in das Dokument gehört
Acht Angaben: ausstellendes Haus mit Anschrift, Datum, laufende Nummer, Beschreibung des Stücks, festgestellte Werte mit Angabe des Verfahrens, ausdrücklicher Hinweis, welche Aussagen nicht getroffen werden, Name der feststellenden Person, Unterschrift.
Der sechste Punkt ist der wichtigste und fehlt in fast jedem Hauszertifikat. Ein Satz genügt: Aussagen zu Herkunft, Behandlung und Syntheseunterscheidung sind nicht Gegenstand dieser Bescheinigung.
Bei einem beigelegten Laborbericht gehört dessen Nummer in das Dokument, statt seine Inhalte abzuschreiben. Wer abschreibt, haftet für Abschreibfehler.
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Bescheinigbar | Feingehalt, Gewicht, Maße |
| Bescheinigbar | Zahl und Art der Steine |
| Bescheinigbar | im Haus gemessene Werte |
| Nicht bescheinigbar | Herkunft eines Steins |
| Nicht bescheinigbar | Behandlung |
| Nicht bescheinigbar | natürlich gegen synthetisch |
| Unzulässig | Gestaltung wie ein Laborbericht |
| Angabe 1 bis 3 | Haus mit Anschrift, Datum, laufende Nummer |
| Angabe 4 und 5 | Beschreibung und Werte mit Verfahren |
| Angabe 6 | was ausdrücklich nicht bescheinigt wird |
| Angabe 7 und 8 | Name und Unterschrift |
| Bei Laborbericht | Nummer nennen statt abschreiben |
| Wiederbeschaffungswert | als solcher kennzeichnen, mit Datum |
| Aktualisierung | in Abständen, spätestens nach 5 Jahren |
| Aufbewahrung der Zweitschrift | 8, 10 oder 6 Jahre je nach Unterlage |
Der Wert für den Kunden
Für die Hausratversicherung ist die Bescheinigung häufig die Grundlage der Entschädigung. Der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der Ausstellung ist deshalb eine sinnvolle Angabe, aber sie ist als solche zu kennzeichnen und mit Datum zu versehen.
Empfehlen Sie eine Aktualisierung in Abständen. Bei stark schwankenden Metallpreisen ist ein Dokument nach 5 Jahren keine Grundlage mehr, sondern eine Momentaufnahme aus der Vergangenheit.
Und weisen Sie darauf hin, dass Bescheinigung und Stück getrennt aufzubewahren sind. Ein Zertifikat in derselben Schatulle nützt nach einem Einbruch niemandem.
Die Aufbewahrung im Haus
Führen Sie eine Zweitschrift je ausgestelltem Dokument, geordnet nach laufender Nummer. Bei 120 Zertifikaten im Jahr sind das nach 8 Jahren rund 960 Vorgänge.
Steuerlich sind Buchungsbelege 8 Jahre aufzubewahren, Bücher und Abschlüsse 10 Jahre, sonstige Unterlagen 6 Jahre, jeweils ab Schluss des Kalenderjahres. Eine Zweitschrift, die zum Verkauf gehört, folgt dieser Ordnung.
Und sichern Sie den Bestand außerhalb des Geschäfts. Die Zweitschriften sind der Nachweis für alles, was das Haus je bescheinigt hat, und sie sind bei einem Brand genauso verloren wie die Ware.
Quellen
Häufige Fragen
Was darf ein Fachgeschäft bescheinigen?
Was es selbst festgestellt hat: Feingehalt, Gewicht, Maße, Steine und gemessene Werte.
Welcher Punkt fehlt in fast jedem Hauszertifikat?
Der Hinweis, welche Aussagen ausdrücklich nicht getroffen werden.
Wie ist mit einem Laborbericht umzugehen?
Seine Nummer nennen statt seine Inhalte abzuschreiben.
Wie lange sind Zweitschriften aufzubewahren?
Nach den steuerlichen Fristen von zehn, acht oder sechs Jahren, je nach Unterlage.