Physisches Gold ist steuerlich ein anderes Wirtschaftsgut als eine Aktie. Nach einem Jahr Haltefrist ist der Gewinn steuerfrei, und darunter greift eine Freigrenze, die keine Freibetragsregel ist.
Die Frist
Private Veräußerungsgeschäfte sind unter anderem Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 1 Jahr beträgt.
Physisches Gold gehört zu diesen anderen Wirtschaftsgütern. Liegt zwischen Kauf und Verkauf mehr als 1 Jahr, ist der Gewinn nicht steuerbar.
Maßgeblich sind die schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte, also die Zeitpunkte der Vertragsabschlüsse. Der Tag der Lieferung ist nicht der Stichtag, und bei Gold mit Lieferzeit ist das ein Unterschied von Wochen.
Die Freigrenze
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro betragen hat.
Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Bei 1.000 Euro Gewinn ist der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.
Und sie gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres zusammen, nicht je Geschäft. Wer im selben Jahr Gold und eine Sammlung verkauft, rechnet beides zusammen.
| Punkt | Regel oder Wert |
|---|---|
| Einordnung | anderes Wirtschaftsgut |
| Frist | 1 Jahr zwischen Anschaffung und Veräußerung |
| Nach Ablauf | Gewinn nicht steuerbar |
| Maßgeblich | die Verpflichtungsgeschäfte, nicht die Lieferung |
| Freigrenze | Gesamtgewinn im Kalenderjahr unter 1.000 Euro |
| Rechtsnatur | Freigrenze, kein Freibetrag |
| Folge bei 1.000 Euro | der gesamte Betrag ist steuerpflichtig |
| Geltung | alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres zusammen |
| Bei mehreren Tranchen | Zuordnung erforderlich |
| Einfach | einzeln identifizierbare Stücke mit Nummer |
| Schwierig | Sammelverwahrung ohne Zuordnung |
| Empfehlung | Einzelverwahrung und Kaufbelege aufbewahren |
| Händlerauskunft | Hinweis auf die Rechtslage, keine Einzelfallberatung |
| Kaufbeleg | Datum, Gewicht, Feingehalt, Stücknummer, Preis |
Die Zuordnung mehrerer Käufe
Wer in mehreren Tranchen gekauft hat, muss zuordnen, welche Tranche verkauft wurde. Ohne Zuordnung ist die Haltefrist nicht zu bestimmen.
Bei einzeln identifizierbaren Stücken ist das einfach: Ein Barren mit Nummer ist derjenige, der gekauft wurde. Bei Sammelverwahrung ohne Zuordnung wird es schwierig.
Empfehlen Sie deshalb die Einzelverwahrung mit Nummern und die Aufbewahrung der Kaufbelege. Der Kaufbeleg ist der einzige Nachweis der Haltefrist, und ohne ihn gilt sie im Zweifel als nicht erfüllt.
Was der Händler sagen darf
Auskünfte zur steuerlichen Behandlung im Einzelfall sind Steuerberatung. Ein Händler kann auf die Rechtslage hinweisen und die eigene Abrechnung erklären, nicht mehr.
Halten Sie deshalb 2 Sätze bereit: den Hinweis auf die Frist von 1 Jahr und die Freigrenze, und den Verweis auf die steuerliche Beratung für den Einzelfall.
Und geben Sie jedem Kunden einen vollständigen Kaufbeleg mit Datum, Gewicht, Feingehalt, Stücknummer und Preis. Fünf Angaben, die Jahre später die gesamte Frage beantworten.
Rechnen Sie ein Beispiel durch: 100 Gramm Feingold, gekauft für 7.400 Euro, verkauft nach 8 Monaten für 8.600 Euro. Der Gewinn von 1.200 Euro liegt über der Freigrenze von 1.000 Euro und ist damit vollständig steuerpflichtig. Nach 13 Monaten wäre derselbe Gewinn nicht steuerbar, und diese 5 Monate sind die gesamte Entscheidung.
Quellen
Häufige Fragen
Wie lang ist die Haltefrist?
Ein Jahr zwischen Anschaffung und Veräußerung.
Wie hoch ist die Freigrenze?
Der Gesamtgewinn im Kalenderjahr muss unter 1.000 Euro liegen.
Was passiert bei genau 1.000 Euro Gewinn?
Dann ist der gesamte Betrag steuerpflichtig, weil es eine Freigrenze und kein Freibetrag ist.
Wie weist man die Frist nach?
Über den Kaufbeleg mit Datum, Gewicht, Feingehalt, Stücknummer und Preis.