Anlagegold ist steuerfrei, Silber nicht. Dieser Unterschied ist der Grund, warum dieselbe Anlagelogik bei Silber zu einer völlig anderen Rechnung führt.
Die Rechtslage
Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage. Der ermäßigte Satz von 7 Prozent gilt nur für die in der Anlage bezeichneten Gegenstände.
Die Steuerbefreiung für Anlagegold erfasst ausdrücklich nur Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel sowie bestimmte Goldmünzen.
Silber ist davon nicht erfasst. Für Silberbarren und Silbermünzen gilt damit die Regelbesteuerung, und das ist bei einem Anlageprodukt ein erheblicher Unterschied.
Die Wirkung auf die Rechnung
Ein Silberbarren mit einem Materialwert von 1.000 Euro kostet im Verkauf an Verbraucher 1.190 Euro. Der Wiederverkauf erfolgt jedoch zum Materialwert, nicht zum Bruttopreis.
Damit muss der Silberpreis erst um rund 19 Prozent steigen, bevor ein Verkauf ohne Verlust möglich ist. Bei Gold entfällt diese Hürde.
Erklären Sie das im Beratungsgespräch, bevor gekauft wird. Ein Kunde, der diesen Zusammenhang erst beim Verkauf bemerkt, hält ihn für einen Fehler des Händlers.
| Punkt | Regel oder Wert |
|---|---|
| Regelsteuersatz | 19 Prozent |
| Ermäßigt | 7 Prozent, nur für Gegenstände der Anlage |
| Anlagegold Barren | mindestens 995 Tausendstel |
| Anlagegold Münzen | mindestens 900 Tausendstel und weitere Merkmale |
| Silber | nicht erfasst, Regelbesteuerung |
| Beispiel Materialwert | 1.000 Euro |
| Verkaufspreis brutto | 1.190 Euro |
| Wiederverkauf | zum Materialwert |
| Folge | Preis muss erst um rund 19 Prozent steigen |
| Differenzbesteuerung | für Edelmetalle ausgeschlossen |
| Maßgeblich | die Zolltarifposition, nicht die Absicht |
| Ankauf von Privat | keine Umsatzsteuer beim Ankauf |
| Weiterverkauf | Steuer auf den vollen Preis |
| Zusätzliche Kosten | Lagerfläche, Transport, Versicherung |
Die Differenzbesteuerung
Sie kommt für Silber nicht in Betracht: Die Gegenstände dürfen keine Edelmetalle aus den Positionen 71 06, 71 08, 71 10 und 71 12 des Zolltarifs sein, und Silber gehört dazu.
Für angekaufte Silberwaren, die als Ware weiterverkauft werden, kann die Einordnung anders ausfallen. Maßgeblich ist die Zolltarifposition des Gegenstands, nicht die Absicht des Händlers.
Klären Sie diese Zuordnung mit der steuerlichen Beratung, bevor ein Bestand aufgebaut wird. Eine falsche Einordnung wirkt über den gesamten Bestand und nicht nur über einen Vorgang.
Was das für den Ankauf bedeutet
Beim Ankauf von Privat entsteht keine Umsatzsteuer, weil die Privatperson keine schuldet. Die Steuer entsteht erst beim Weiterverkauf, und zwar auf den vollen Preis.
Kalkulieren Sie deshalb die Marge nach Steuer. Eine Spanne von 8 Prozent auf den Materialwert schrumpft nach Umsatzsteuer erheblich, und bei Silber ist die Spanne ohnehin dünner als bei Gold.
Rechnen Sie außerdem das Gewicht mit. Silber im Wert von 5.000 Euro wiegt ein Vielfaches von Gold desselben Werts; Lagerfläche, Transport und Versicherung sind bei Silber eigene Kostenblöcke.
Quellen
Häufige Fragen
Welcher Steuersatz gilt für Silber?
Der Regelsatz von 19 Prozent. Die Befreiung erfasst nur Anlagegold.
Was bedeutet das beim Wiederverkauf?
Der Silberpreis muss erst um rund 19 Prozent steigen, bevor ein Verkauf ohne Verlust möglich ist.
Gilt die Differenzbesteuerung?
Für Edelmetalle der genannten Zolltarifpositionen ist sie ausgeschlossen.
Was ist beim Ankauf von Privat zu beachten?
Dort entsteht keine Umsatzsteuer, sie entsteht erst beim Weiterverkauf auf den vollen Preis.