Bei der Einzelverwahrung gehört dem Kunden sein Barren. Bei der Sammelverwahrung gehört ihm ein Anteil an einem Bestand. Dieser Unterschied entscheidet im Ernstfall über alles.
Die beiden Formen
Bei der Einzelverwahrung bleibt das Eigentum des Kunden an genau seinen Stücken bestehen. Sie sind mit Nummer erfasst, getrennt gelagert und jederzeit als seine identifizierbar.
Bei der Sammelverwahrung wird das Gold mehrerer Kunden gemeinsam gelagert. Der Kunde erhält Miteigentum nach Bruchteilen an dem Gesamtbestand.
Beides ist zulässig, und beides ist etwas anderes als eine bloße Forderung auf Lieferung von Gold. Bei einer reinen Forderung ist der Kunde Gläubiger, nicht Eigentümer, und das ist die riskanteste der drei Formen.
Die Folgen im Ernstfall
Eigentum und Miteigentum sind in der Insolvenz des Verwahrers auszusondern oder abzusondern; eine bloße Forderung ist eine Insolvenzforderung wie jede andere.
Für den Kunden heißt das: Die Frage, ob er Eigentümer ist, entscheidet darüber, ob er sein Gold bekommt oder eine Quote. Diese Frage gehört in den Vertrag, nicht in die Auslegung.
Bei Sammelverwahrung ist zusätzlich zu regeln, wie der Anteil bestimmt wird und wie eine Auslieferung erfolgt. Ohne Regelung entsteht Streit über die Stückelung.
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Einzelverwahrung | Eigentum an genau den eigenen Stücken |
| Merkmal | mit Nummer erfasst und getrennt gelagert |
| Sammelverwahrung | Miteigentum nach Bruchteilen |
| Dritte Form | bloße Forderung auf Lieferung |
| Risiko | bei der Forderung ist der Kunde nur Gläubiger |
| In der Insolvenz | Eigentum und Miteigentum sind zu trennen |
| Bei bloßer Forderung | Insolvenzforderung mit Quote |
| Bei Sammelverwahrung zu regeln | Anteilsbestimmung und Auslieferung |
| Steuerlich | Zuordnung für die Haltefrist von 1 Jahr nötig |
| Eindeutig | Einzelverwahrung mit Nummern |
| Umsatzsteuer | Befreiung erfasst beide Verwahrformen |
| Vertragspunkt 1 bis 3 | Verwahrform, Eigentumslage, Ort |
| Vertragspunkt 4 und 5 | Versicherung mit Summe, Kosten |
| Vertragspunkt 6 | Auslieferungsanspruch mit Frist |
| Vertragspunkt 7 | Regelung im Todesfall |
Die steuerliche Seite
Für die Haltefrist von 1 Jahr bei privaten Veräußerungsgeschäften muss zuzuordnen sein, welche Anschaffung veräußert wurde. Bei Einzelverwahrung mit Nummern ist das eindeutig.
Bei Sammelverwahrung ist die Zuordnung schwieriger und im Zweifel zulasten des Kunden. Weisen Sie darauf hin, bevor die Verwahrform gewählt wird.
Die Umsatzsteuerbefreiung für Anlagegold erfasst ausdrücklich auch Zertifikate über sammel- oder einzelverwahrtes Gold sowie über Goldkonten gehandeltes Gold. Die Verwahrform allein ändert an der Befreiung also nichts.
Was schriftlich gehört
Sieben Punkte: Verwahrform, Eigentumslage, Ort der Verwahrung, Versicherung mit Summe, Kosten, Auslieferungsanspruch mit Frist, Regelung im Todesfall.
Der sechste Punkt wird am häufigsten vergessen. Ein Kunde, der sein Gold sehen oder abholen will, braucht einen Anspruch mit Frist, sonst hängt alles an der Bereitschaft des Verwahrers.
Und prüfen Sie den Versicherungsschutz für Kundengut. Er ist in Policen eine eigene Position mit eigener Grenze, und diese Grenze ist häufig deutlich niedriger als der verwahrte Bestand.
Quellen
Häufige Fragen
Was unterscheidet die Verwahrformen?
Bei Einzelverwahrung gehören dem Kunden seine Stücke, bei Sammelverwahrung ein Bruchteil am Bestand.
Welche Form ist am riskantesten?
Die bloße Forderung auf Lieferung. Dort ist der Kunde nur Gläubiger.
Was bedeutet das steuerlich?
Für die Haltefrist muss die Anschaffung zuzuordnen sein, was bei Einzelverwahrung eindeutig ist.
Welcher Vertragspunkt fehlt am häufigsten?
Der Auslieferungsanspruch mit Frist.