Wo Gold liegt, entscheidet über Zugriff, Kosten und im Einzelfall über die Umsatzsteuer. Die drei üblichen Wege unterscheiden sich in allen drei Punkten deutlich.
Das Bankschließfach
Der Kunde mietet ein Fach, die Bank kennt den Inhalt nicht. Das ist zugleich Vorteil und Nachteil: keine Meldung, aber auch kein Nachweis über den Inhalt.
Der Versicherungsschutz ist begrenzt. Banken haften üblicherweise nur bis zu einem festgelegten Betrag, und eine darüber hinausgehende Deckung ist gesondert zu versichern.
Der Zugriff ist an Öffnungszeiten gebunden. Bei einem Verkaufsentschluss an einem Wochenende bedeutet das mindestens 2 Tage Verzögerung, und bei stark bewegten Kursen ist das ein Preisunterschied.
Das Zollfreilager
Ware in einem Zollfreigebiet gilt einfuhrrechtlich als nicht im Zollgebiet befindlich. Solange sie dort liegt, entstehen weder Einfuhrabgaben noch Einfuhrumsatzsteuer.
Für Anlagegold ist dieser Vorteil gering, weil die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold ohnehin steuerfrei sind. Bei Silber und Platin ist er dagegen erheblich.
Geldwäscherechtlich ist zu beachten, dass Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt, ausdrücklich zu den Verpflichteten zählen. Die Lagerhaltung ist damit kein rechtsfreier Raum.
Die Verwahrung beim Händler
Sie ist bequem und bindet den Kunden. Sie verlangt aber eine klare Trennung: Kundengold ist fremdes Eigentum und gehört nicht in den eigenen Bestand.
Regeln Sie schriftlich, ob sammel- oder einzelverwahrt wird. Bei Sammelverwahrung erhält der Kunde einen Miteigentumsanteil, bei Einzelverwahrung genau seine Barren mit Nummer.
Und prüfen Sie den Versicherungsschutz für Kundengut. Er ist in Policen eine eigene Position mit eigener Grenze, und diese Grenze ist häufig niedriger als der verwahrte Bestand.
| Punkt | Eigenschaft |
|---|---|
| Bankschließfach | Bank kennt den Inhalt nicht |
| Vorteil | keine Meldung |
| Nachteil | kein Nachweis über den Inhalt |
| Haftung | üblicherweise bis zu einem festgelegten Betrag |
| Zugriff | an Öffnungszeiten gebunden |
| Zollfreilager | gilt als nicht im Zollgebiet befindlich |
| Folge | keine Einfuhrabgaben, solange die Ware dort liegt |
| Für Anlagegold | Vorteil gering, da ohnehin steuerfrei |
| Für Silber und Platin | Vorteil erheblich |
| Geldwäscherecht | Lagerhalter in Zollfreigebieten sind Verpflichtete |
| Verwahrung beim Händler | Kundengold ist fremdes Eigentum |
| Schriftlich zu regeln | Sammel- oder Einzelverwahrung |
| Zu prüfen | Versicherungsgrenze für Kundengut |
| Beispiel Schließfach | 120 Euro im Jahr, 1.200 Euro über 10 Jahre |
| Beispiel Verwahrung | 0,5 Prozent von 50.000 Euro über 10 Jahre |
Die Entscheidung
Für Beträge bis in den unteren fünfstelligen Bereich ist das Bankschließfach mit Zusatzversicherung meist der einfachste Weg. Darüber lohnt der Vergleich mit einer professionellen Verwahrung.
Rechnen Sie die laufenden Kosten über 10 Jahre. Ein Schließfach mit 120 Euro im Jahr kostet 1.200 Euro, eine Verwahrung mit 0,5 Prozent des Werts bei 50.000 Euro rund 2.500 Euro.
Und klären Sie den Erbfall. Ein Schließfach ohne Vollmacht ist nach einem Todesfall wochenlang nicht zugänglich; eine dokumentierte Verwahrung mit benannter Person ist es schneller.
Quellen
Häufige Fragen
Was leistet ein Bankschließfach?
Verwahrung ohne Kenntnis der Bank, aber mit begrenzter Haftung und Zugriff nur zu Öffnungszeiten.
Wann lohnt ein Zollfreilager?
Bei Silber und Platin. Für Anlagegold ist der Vorteil gering, weil es ohnehin steuerfrei ist.
Was ist bei Verwahrung beim Händler zu regeln?
Ob sammel- oder einzelverwahrt wird, und die Versicherungsgrenze für Kundengut.
Woran scheitert der Zugriff im Erbfall?
An einer fehlenden Vollmacht für das Schließfach.