Ratgeber

Identifizierungspflicht nach dem Geldwäschegesetz

Die Schwelle von 2.000 Euro bei Barzahlung, die Sorgfaltspflichten und das Risikomanagement dahinter.

Identifizierungspflicht nach dem Geldwäschegesetz
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Für Güterhändler gilt im Edelmetallhandel die niedrigste Schwelle des gesamten Geldwäscherechts. Sie liegt bei 2.000 Euro und bezieht sich auf Barzahlungen in beide Richtungen.

Die Schwellen

Güterhändler haben die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen bei Transaktionen über hochwertige Güter, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 2.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen.

Bei Transaktionen über sonstige Güter liegt die Schwelle bei Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro, bei Kunstgegenständen bei Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro.

Die Formulierung tätigen oder entgegennehmen ist wichtig: Sie erfasst den Ankauf ebenso wie den Verkauf. Wer einer Privatperson 2.400 Euro in bar auszahlt, löst dieselbe Pflicht aus wie wer 2.400 Euro entgegennimmt.

Was zu tun ist

Identifizierung der Vertragspartei anhand eines gültigen Ausweisdokuments, Abklärung, ob die Person für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, Feststellung des Zwecks und der angestrebten Art der Geschäftsbeziehung sowie eine kontinuierliche Überwachung.

Erfassen und aufbewahren sind zwei getrennte Schritte. Die Angaben sind zu erheben und die Belege zu sichern; eine Notiz im Kassenbuch ersetzt beides nicht.

Bei Zweifeln an der Identität oder am wirtschaftlich Berechtigten darf die Transaktion nicht durchgeführt werden. Das ist keine Ermessensfrage, und es gehört im Betrieb schriftlich geregelt, wer diese Entscheidung trifft.

Geldwäscherecht im Edelmetallhandel
PunktRegel oder Wert
Hochwertige Güterab 2.000 Euro Barzahlung
Sonstige Güterab 10.000 Euro Barzahlung
Kunstgegenständeab 10.000 Euro Transaktionswert
Erfassttätigen und entgegennehmen
Pflicht 1Identifizierung anhand eines Ausweises
Pflicht 2Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten
Pflicht 3Zweck und Art der Geschäftsbeziehung
Pflicht 4kontinuierliche Überwachung
GetrenntErfassen und Aufbewahren
Bei ZweifelnTransaktion nicht durchführen
Risikomanagementangemessen zu Art und Umfang
UmfasstRisikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen
Verantwortlichbenanntes Mitglied der Leitungsebene
Empfohlene Hausschwelle1.500 Euro
Schulungeinmal im Jahr, 60 Minuten

Das Risikomanagement

Die Verpflichteten müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist.

Es umfasst eine Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen. Verantwortlich für das Risikomanagement und für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen ist ein zu benennendes Mitglied der Leitungsebene.

Diese Benennung ist schriftlich vorzunehmen. Sie ist der erste Punkt, nach dem bei einer Prüfung gefragt wird, und der am schnellsten zu erledigen.

Die Umsetzung am Tresen

Ein fester Ablauf ab 2.000 Euro in bar: Ausweis vorlegen lassen, Angaben erfassen, Kopie oder vollständige Notiz der Daten, Frage nach dem wirtschaftlich Berechtigten, Unterschrift.

Legen Sie die Schwelle im Betrieb tiefer als das Gesetz, etwa bei 1.500 Euro. Damit vermeiden Sie die Diskussion an der Grenze und die Aufteilung eines Geschäfts in mehrere Vorgänge.

Schulen Sie das Personal einmal im Jahr, 60 Minuten. Bei 5 Beschäftigten sind das 5 Stunden, und sie sind zugleich der Nachweis, dass Sicherungsmaßnahmen bestehen.

Quellen

  1. Geldwäschegesetz, Paragraf 10, allgemeine Sorgfaltspflichten
  2. Geldwäschegesetz, Paragraf 4, Risikomanagement

Häufige Fragen

Ab welchem Betrag greifen die Pflichten?

Bei hochwertigen Gütern ab 2.000 Euro Barzahlung, in beide Richtungen.

Gilt das auch beim Ankauf?

Ja. Erfasst ist, wer Barzahlungen tätigt oder entgegennimmt.

Wer ist im Betrieb verantwortlich?

Ein schriftlich zu benennendes Mitglied der Leitungsebene.

Was tun bei Zweifeln an der Identität?

Die Transaktion darf nicht durchgeführt werden.