Die Umsatzsteuerbefreiung für Anlagegold hängt an genau definierten Merkmalen. Ein Barren mit 990 Tausendteilen ist kein Anlagegold, und eine Münze von 1799 ebenso wenig.
Die Befreiung
Die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold sind steuerfrei, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten über sammel- oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold.
Erfasst sind außerdem Golddarlehen, Goldswaps sowie Terminkontrakte und im Freiverkehr getätigte Terminabschlüsse, durch die ein Eigentumsrecht oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold übertragen wird.
Die Befreiung gilt entsprechend für die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold. Ein Vermittler steht damit steuerlich auf derselben Seite wie der Händler.
Die Merkmale bei Barren
Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel.
Beide Merkmale müssen zusammen vorliegen. Ein Barren mit 999,9 Tausendstel in einem ungewöhnlichen Gewicht erfüllt die Definition ebenso wenig wie ein 990er Barren in einem gängigen Gewicht.
Prüfen Sie deshalb bei jedem Barren beides: Feingehalt und Gewicht. Die gängigen Handelsgewichte sind der Punkt, an dem selbst gegossene Stücke aus der Befreiung fallen.
Die Merkmale bei Münzen
Goldmünzen, die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen, nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 Prozent übersteigt.
Vier Merkmale, die alle zusammen vorliegen müssen. Das letzte schließt Sammlermünzen aus, deren Preis überwiegend vom Sammlerwert bestimmt wird.
Die Grenze von 80 Prozent ist eine übliche Verkaufspreisbetrachtung, keine Prüfung im Einzelfall. Bei Münzen, deren Aufgeld dauerhaft darüber liegt, ist die Befreiung nicht anwendbar.
| Punkt | Regel oder Wert |
|---|---|
| Grundsatz | Lieferung, Einfuhr und Erwerb steuerfrei |
| Erfasst | Zertifikate über verwahrtes Gold |
| Erfasst | Goldkonten, Golddarlehen, Goldswaps |
| Erfasst | Terminkontrakte mit Eigentumsübertragung |
| Ebenfalls befreit | die Vermittlung der Lieferung |
| Barren Merkmal 1 | von den Goldmärkten akzeptiertes Gewicht |
| Barren Merkmal 2 | Feingehalt mindestens 995 Tausendstel |
| Beide nötig | ja, kumulativ |
| Münzen Merkmal 1 | Feingehalt mindestens 900 Tausendstel |
| Münzen Merkmal 2 | nach dem Jahr 1800 geprägt |
| Münzen Merkmal 3 | gesetzliches Zahlungsmittel im Ursprungsland |
| Münzen Merkmal 4 | Aufschlag höchstens 80 Prozent über dem Goldwert |
| Folge | Sammlermünzen fallen heraus |
| Option zur Steuerpflicht | nur für bestimmte Lieferantenrollen |
| Je Vorgang festzuhalten | 4 Angaben |
Die Option zur Steuerpflicht
Der Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt, kann eine steuerfreie Lieferung als steuerpflichtig behandeln, wenn sie an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
Dasselbe gilt für den Unternehmer, der üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefert. Die Option ist damit auf bestimmte Lieferantenrollen begrenzt und steht nicht jedem offen.
Halten Sie je Vorgang 4 Angaben fest: Form und Gewicht, Feingehalt, bei Münzen Prägejahr und Zahlungsmitteleigenschaft, angewandte Behandlung. Bei einer Prüfung ist das die Grundlage, aus der die Einordnung nachvollziehbar wird.
Quellen
Häufige Fragen
Welchen Feingehalt braucht ein Barren?
Mindestens 995 Tausendstel, zusätzlich ein von den Goldmärkten akzeptiertes Gewicht.
Welche Münzen gelten als Anlagegold?
Mindestens 900 Tausendstel, nach 1800 geprägt, gesetzliches Zahlungsmittel, Aufschlag höchstens 80 Prozent.
Ist die Vermittlung auch befreit?
Ja, die Befreiung gilt entsprechend für die Vermittlung der Lieferung.
Kann man auf die Befreiung verzichten?
Nur bestimmte Lieferanten können eine steuerfreie Lieferung als steuerpflichtig behandeln.