Ratgeber

Umsatzsteuerbefreiung für Anlagegold nachweisen

Was Anlagegold im Sinne des Gesetzes ist, welche Grenzwerte gelten und wann die Befreiung greift.

Umsatzsteuerbefreiung für Anlagegold nachweisen
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Die Umsatzsteuerbefreiung für Anlagegold hängt an genau definierten Merkmalen. Ein Barren mit 990 Tausendteilen ist kein Anlagegold, und eine Münze von 1799 ebenso wenig.

Die Befreiung

Die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold sind steuerfrei, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten über sammel- oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold.

Erfasst sind außerdem Golddarlehen, Goldswaps sowie Terminkontrakte und im Freiverkehr getätigte Terminabschlüsse, durch die ein Eigentumsrecht oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold übertragen wird.

Die Befreiung gilt entsprechend für die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold. Ein Vermittler steht damit steuerlich auf derselben Seite wie der Händler.

Die Merkmale bei Barren

Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel.

Beide Merkmale müssen zusammen vorliegen. Ein Barren mit 999,9 Tausendstel in einem ungewöhnlichen Gewicht erfüllt die Definition ebenso wenig wie ein 990er Barren in einem gängigen Gewicht.

Prüfen Sie deshalb bei jedem Barren beides: Feingehalt und Gewicht. Die gängigen Handelsgewichte sind der Punkt, an dem selbst gegossene Stücke aus der Befreiung fallen.

Die Merkmale bei Münzen

Goldmünzen, die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen, nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 Prozent übersteigt.

Vier Merkmale, die alle zusammen vorliegen müssen. Das letzte schließt Sammlermünzen aus, deren Preis überwiegend vom Sammlerwert bestimmt wird.

Die Grenze von 80 Prozent ist eine übliche Verkaufspreisbetrachtung, keine Prüfung im Einzelfall. Bei Münzen, deren Aufgeld dauerhaft darüber liegt, ist die Befreiung nicht anwendbar.

Anlagegold
PunktRegel oder Wert
GrundsatzLieferung, Einfuhr und Erwerb steuerfrei
ErfasstZertifikate über verwahrtes Gold
ErfasstGoldkonten, Golddarlehen, Goldswaps
ErfasstTerminkontrakte mit Eigentumsübertragung
Ebenfalls befreitdie Vermittlung der Lieferung
Barren Merkmal 1von den Goldmärkten akzeptiertes Gewicht
Barren Merkmal 2Feingehalt mindestens 995 Tausendstel
Beide nötigja, kumulativ
Münzen Merkmal 1Feingehalt mindestens 900 Tausendstel
Münzen Merkmal 2nach dem Jahr 1800 geprägt
Münzen Merkmal 3gesetzliches Zahlungsmittel im Ursprungsland
Münzen Merkmal 4Aufschlag höchstens 80 Prozent über dem Goldwert
FolgeSammlermünzen fallen heraus
Option zur Steuerpflichtnur für bestimmte Lieferantenrollen
Je Vorgang festzuhalten4 Angaben

Die Option zur Steuerpflicht

Der Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt, kann eine steuerfreie Lieferung als steuerpflichtig behandeln, wenn sie an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

Dasselbe gilt für den Unternehmer, der üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefert. Die Option ist damit auf bestimmte Lieferantenrollen begrenzt und steht nicht jedem offen.

Halten Sie je Vorgang 4 Angaben fest: Form und Gewicht, Feingehalt, bei Münzen Prägejahr und Zahlungsmitteleigenschaft, angewandte Behandlung. Bei einer Prüfung ist das die Grundlage, aus der die Einordnung nachvollziehbar wird.

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz, Paragraf 25c, Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold
  2. Umsatzsteuergesetz, Paragraf 19, Besteuerung der Kleinunternehmer

Häufige Fragen

Welchen Feingehalt braucht ein Barren?

Mindestens 995 Tausendstel, zusätzlich ein von den Goldmärkten akzeptiertes Gewicht.

Welche Münzen gelten als Anlagegold?

Mindestens 900 Tausendstel, nach 1800 geprägt, gesetzliches Zahlungsmittel, Aufschlag höchstens 80 Prozent.

Ist die Vermittlung auch befreit?

Ja, die Befreiung gilt entsprechend für die Vermittlung der Lieferung.

Kann man auf die Befreiung verzichten?

Nur bestimmte Lieferanten können eine steuerfreie Lieferung als steuerpflichtig behandeln.