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Newsletter mit Kursalarm für Anlagegold

Kursnahe Nachrichten an Bestandskunden, ihre Voraussetzungen und die Grenze zur Anlageempfehlung.

Newsletter mit Kursalarm für Anlagegold
KI-gestützt erstellt. Mehr dazu

Ein Kursalarm ist eine Nachricht, die genau dann kommt, wenn sie gebraucht wird. Er ist zugleich die Form, die am schnellsten in eine Empfehlung kippt, und beides ist zu trennen.

Die Voraussetzungen

Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten.

Abweichend gilt die Ausnahme für Bestandskunden, wenn 4 Bedingungen zusammen erfüllt sind: die Adresse stammt aus dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung, sie wird für eigene ähnliche Waren genutzt, der Kunde hat nicht widersprochen, und er wird bei Erhebung und bei jeder Verwendung auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen.

Für einen Kursalarm, den ein Kunde ausdrücklich bestellt hat, liegt ohnehin eine Einwilligung vor. Dokumentieren Sie sie mit Zeitpunkt und Wortlaut, damit sie belegbar bleibt.

Was in die Nachricht gehört

Drei Angaben: der Kurs mit Zeitpunkt, die Schwelle, die ausgelöst hat, und der Ankaufs- oder Verkaufspreis des Hauses. Mehr braucht es nicht.

Keine Einordnung, keine Erwartung, keine Handlungsempfehlung. Der Alarm meldet ein Ereignis; was daraus folgt, entscheidet der Empfänger.

Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Ein Satz wie jetzt ist der richtige Zeitpunkt ist eine Aussage über die Zukunft und in dieser Form nicht belegbar.

Kursalarm
PunktRegel oder Wert
Regelfallausdrückliche Einwilligung
AusnahmeBestandskunden, 4 Bedingungen zusammen
Bei bestelltem AlarmEinwilligung liegt vor
Zu dokumentierenZeitpunkt und Wortlaut der Einwilligung
Angabe 1Kurs mit Zeitpunkt
Angabe 2ausgelöste Schwelle
Angabe 3Ankaufs- oder Verkaufspreis des Hauses
Nicht enthaltenEinordnung und Handlungsempfehlung
UnzulässigAussagen über den richtigen Zeitpunkt
SchwellenformKurswert oder prozentuale Bewegung
Begrenzungetwa 2 Nachrichten im Monat
Ruhezeitzwischen 22 und 7 Uhr
PflichtelementAbsender mit Firmennamen
PflichtelementAbmeldeweg zu Basistarifen
PflichtelementHinweis auf das Widerspruchsrecht

Die Schwellen

Lassen Sie den Empfänger die Schwelle selbst setzen, etwa als Kurswert oder als prozentuale Bewegung. Zwei Möglichkeiten, die technisch denselben Aufwand bedeuten.

Begrenzen Sie die Zahl der Nachrichten je Empfänger, etwa auf 2 im Monat. Ein Alarm, der bei jeder Bewegung auslöst, wird nach 3 Wochen abbestellt.

Und bieten Sie eine Ruhezeit an. Nachrichten zwischen 22 und 7 Uhr erreichen niemanden und erzeugen Abmeldungen; bei einem Kurs, der rund um die Uhr läuft, ist das eine bewusste Einstellung.

Die Pflichtelemente

Absender mit Firmennamen, denn die Identität des Absenders darf nicht verschleiert oder verheimlicht werden.

Eine gültige Adresse, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass dafür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Und der Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei jeder Verwendung. Prüfen Sie die Vorlage einmal im Jahr gegen diese 3 Elemente; bei automatisch versendeten Nachrichten fällt ein fehlender Abmeldeweg besonders lange nicht auf.

Quellen

  1. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Paragraf 7, unzumutbare Belästigungen
  2. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Paragraf 5, irreführende geschäftliche Handlungen

Häufige Fragen

Braucht ein Kursalarm eine Einwilligung?

Ja, aber wer ihn bestellt, hat sie erteilt. Sie ist mit Zeitpunkt und Wortlaut zu dokumentieren.

Was gehört in die Nachricht?

Kurs mit Zeitpunkt, ausgelöste Schwelle und der eigene Preis, sonst nichts.

Warum keine Einordnung?

Weil Aussagen über den richtigen Zeitpunkt Prognosen sind und in dieser Form nicht belegbar.

Wie viele Nachrichten sind sinnvoll?

Etwa zwei im Monat, mit einer Ruhezeit zwischen 22 und 7 Uhr.