Drei Regelungen bestimmen jeden Mitgliedervertrag: die Höchstlaufzeit, die Verlängerung und die Kündigungsfrist. Alle 3 stehen in derselben Vorschrift, und alle 3 werden regelmäßig überschritten.
Die Höchstlaufzeit
Bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat, ist eine den anderen Vertragsteil länger als 2 Jahre bindende Laufzeit unwirksam.
Zwei Jahre sind also die Obergrenze der Erstlaufzeit. Ein Vertrag über 36 Monate ist in diesem Punkt unwirksam, und die Folge trägt der Verwender.
Die Regelung betrifft Klauseln in vorformulierten Verträgen, also den Regelfall im Studio. Eine individuell ausgehandelte Abrede ist etwas anderes, kommt aber praktisch kaum vor.
Die Verlängerung
Eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung ist unwirksam, es sei denn, das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Teil wird das Recht eingeräumt, jederzeit mit einer Frist von höchstens 1 Monat zu kündigen.
Damit ist die frühere Verlängerung um jeweils 12 Monate ausgeschlossen. Zulässig ist nur: unbestimmte Zeit plus Monatskündigung.
Prüfen Sie den eigenen Vertragstext genau an dieser Stelle. Ältere Muster enthalten die Zwölfmonatsverlängerung fast durchgängig, und sie steht in den meisten Beständen noch in laufenden Verträgen.
Die Kündigungsfrist
Eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als 1 Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer ist unwirksam.
Eine Klausel mit 3 Monaten Kündigungsfrist zum Ende der Erstlaufzeit ist damit unwirksam. Das betrifft in vielen Beständen jeden zweiten Vertrag.
Die Rechtsfolge ist nicht die Anpassung auf 1 Monat, sondern der Wegfall der Klausel. Was dann gilt, richtet sich nach dem Gesetz, und das ist für den Betreiber selten günstiger.
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Höchstlaufzeit | 2 Jahre |
| Betroffen | vorformulierte Verträge über regelmäßige Dienstleistungen |
| Stillschweigende Verlängerung | grundsätzlich unwirksam |
| Zulässige Ausnahme | unbestimmte Zeit plus Kündigung mit höchstens 1 Monat |
| Nicht mehr zulässig | Verlängerung um jeweils 12 Monate |
| Kündigungsfrist zum Ende der Erstlaufzeit | höchstens 1 Monat |
| Rechtsfolge bei Verstoß | Wegfall der Klausel |
| Kündigungsschaltfläche | bei Vertragsschluss über eine Website verpflichtend |
| Beschriftung | Verträge hier kündigen oder eindeutig entsprechend |
| Weiterleitung | unmittelbar zu einer Bestätigungsseite |
| Unabhängig von | der Zahl der Onlineabschlüsse |
| Ausnahme | Verträge mit gesetzlich strengerer Form als Textform |
| Weitere Ausnahme | Finanzdienstleistungen |
Die Kündigung über die Website
Wird Verbrauchern über eine Website ermöglicht, einen Vertrag über ein Dauerschuldverhältnis zu schließen, muss der Unternehmer sicherstellen, dass die Kündigung dort über eine Kündigungsschaltfläche erklärt werden kann.
Die Schaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern Verträge hier kündigen oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein und unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen.
Diese Pflicht besteht unabhängig davon, wie viele Verträge tatsächlich online geschlossen werden. Ein Studio mit einem einzigen Onlineabschluss im Jahr braucht sie genauso wie eines mit 400.
Quellen
Häufige Fragen
Wie lang darf die Erstlaufzeit sein?
Höchstens zwei Jahre.
Ist eine Verlängerung um zwölf Monate zulässig?
Nein. Zulässig ist nur die Verlängerung auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat.
Wie lang darf die Kündigungsfrist sein?
Höchstens einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer.
Wer braucht eine Kündigungsschaltfläche?
Jeder, der auf seiner Website den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ermöglicht.