Ratgeber

Trainingsfläche: Verkehrswege und Bewegungsflächen

Was der Anhang der Arbeitsstättenverordnung für Wege, freie Flächen und die Anordnung von Arbeitsplätzen verlangt.

Trainingsfläche: Verkehrswege und Bewegungsflächen
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Für die Trainingsfläche gibt es keine Zahl im Gesetz. Was es gibt, sind Anforderungen an Verkehrswege und Bewegungsflächen, und aus ihnen folgt die Aufstellung der Geräte.

Die Verkehrswege

Verkehrswege einschließlich Treppen müssen so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden.

Die Bemessung muss sich nach der Anzahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebes richten. Ein Studio mit 120 gleichzeitigen Trainierenden braucht andere Wege als eines mit 30.

Soweit Nutzung und Einrichtung der Räume es zum Schutz der Beschäftigten erfordern, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein. Für Fluchtwege gelten zusätzlich besondere Anforderungen.

Die Bewegungsfläche

Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können.

Ist das nicht möglich, muss in der Nähe eine andere ausreichend große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen. Diese Ausweichregel ersetzt die freie Fläche am Platz nicht dauerhaft.

Übertragen auf ein Studio: Der Bereich, in dem ein Trainer eine Einweisung gibt, ist ein Arbeitsplatz. Ein Gerät, das so steht, dass daneben niemand stehen kann, erfüllt die Anforderung nicht.

Die Anordnung

Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass Beschäftigte sie sicher erreichen und verlassen können, sich bei Gefahr schnell in Sicherheit bringen können und durch benachbarte Arbeitsplätze oder Einwirkungen von außerhalb nicht gefährdet werden.

Drei Anforderungen, und die dritte betrifft im Studio vor allem den freien Gewichtsbereich. Ein Ablagebereich neben einer Laufbahn erfüllt sie nicht.

Planen Sie deshalb in 3 Zonen: Wege, Gerätezonen, Ablage- und Wartebereiche. Werden diese 3 vermischt, entsteht genau die Gefährdung, die die Vorschrift beschreibt.

Trainingsfläche planen
PunktRegel
Verkehrswegeleicht und sicher begehbar
Bemessungnach Anzahl der Benutzer und Art des Betriebes
Kennzeichnungwenn Nutzung und Einrichtung es zum Schutz erfordern
Fluchtwegebesondere Anforderungen
Bewegungsflächefrei und unverstellt am Arbeitsplatz
Ersatzandere ausreichend große Fläche in der Nähe
Anordnung 1sicher erreichen und verlassen
Anordnung 2bei Gefahr schnell in Sicherheit bringen
Anordnung 3keine Gefährdung durch benachbarte Bereiche
ZonenplanungWege, Gerätezonen, Ablage und Warten
BetriebspflichtWege und Ausgänge ständig freihalten
Häufige Beanstandungabgestellte Hanteln und Kursmaterial
Flucht- und Rettungsplanwenn Lage, Ausdehnung und Nutzung es erfordern
Übungin angemessenen Zeitabständen

Die Betriebspflichten

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind.

Das ist im Studioalltag die häufigste Beanstandung: abgestellte Hanteln, Reinigungswagen, Kursmaterial. Ein Weg, der 20 Stunden am Tag frei ist und 4 Stunden nicht, ist nicht ständig frei.

Der Arbeitgeber hat außerdem einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung dies erfordern. Der Plan ist auszulegen oder auszuhängen, und in angemessenen Zeitabständen ist entsprechend zu üben.

Quellen

  1. Arbeitsstättenverordnung, Anhang, Anforderungen an Arbeitsstätten
  2. Arbeitsstättenverordnung, Paragraf 4, besondere Anforderungen an das Betreiben

Häufige Fragen

Gibt es feste Mindestabstände im Gesetz?

Nein. Die Verordnung verlangt sichere Verkehrswege und freie Bewegungsflächen, ohne Maße zu nennen.

Wonach richtet sich die Breite der Wege?

Nach der Anzahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebes.

Was gilt für die Bewegungsfläche?

Sie muss frei und unverstellt sein, sonst muss in der Nähe eine ausreichend große Fläche bereitstehen.

Was ist die häufigste Beanstandung?

Verstellte Verkehrs- und Fluchtwege. Sie sind ständig freizuhalten, nicht überwiegend.