In einem Raum, in dem 60 Menschen gleichzeitig körperlich arbeiten, ist die Luft die erste Beschwerde und die letzte Investition. Die Verordnung nennt dafür keine Zahl, aber sehr klare Pflichten.
Die Grundanforderung
In Arbeitsräumen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen und weiteren Räumen muss unter Berücksichtigung des spezifischen Nutzungszwecks, der Arbeitsverfahren, der physischen Belastungen und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen während der Nutzungsdauer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein.
Fünf Faktoren also: Nutzungszweck, Verfahren, physische Belastung, Zahl der Beschäftigten und Zahl der sonstigen Anwesenden. In einem Studio schlagen der dritte und der fünfte am stärksten durch.
Daraus folgt: Ein Kursraum für 30 Personen bei hoher Belastung ist bei der Auslegung einem Büro mit 30 Arbeitsplätzen nicht vergleichbar, auch wenn die Fläche gleich ist.
Die raumlufttechnische Anlage
Ist für das Betreiben eine raumlufttechnische Anlage erforderlich, muss diese jederzeit funktionsfähig sein und die Anforderungen erfüllen.
Bei solchen Anlagen muss eine Störung durch eine selbsttätige Warneinrichtung angezeigt werden. Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, durch die die Beschäftigten im Fall einer Störung gegen Gesundheitsgefahren geschützt sind.
Werden raumlufttechnische Anlagen verwendet, ist sicherzustellen, dass die Beschäftigten keinem störenden Luftzug ausgesetzt sind. Das ist der Punkt, an dem im Kursbereich die meisten Beschwerden entstehen.
Die Wartung
Ablagerungen und Verunreinigungen in raumlufttechnischen Anlagen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung durch die Raumluft führen können, sind zu beseitigen.
Der Arbeitgeber hat die Sicherheitseinrichtungen, ausdrücklich einschließlich der raumlufttechnischen Anlagen, instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
Legen Sie die Abstände schriftlich fest und dokumentieren Sie jede Prüfung. Bei einer Anlage mit 4 Filterstufen und 2 Wartungen im Jahr sind das 8 Nachweise, die im Streitfall die gesamte Beweisführung tragen.
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Grundanforderung | ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft |
| Faktor 1 | spezifischer Nutzungszweck |
| Faktor 2 | Arbeitsverfahren |
| Faktor 3 | physische Belastungen |
| Faktor 4 | Anzahl der Beschäftigten |
| Faktor 5 | Anzahl der sonstigen anwesenden Personen |
| Anlage erforderlich | muss jederzeit funktionsfähig sein |
| Störung | selbsttätige Warneinrichtung |
| Bei Störung | Vorkehrungen zum Schutz der Beschäftigten |
| Luftzug | störender Zug ist auszuschließen |
| Verunreinigungen | bei Gesundheitsgefährdung zu beseitigen |
| Prüfpflicht | regelmäßige Prüfung der Funktionsfähigkeit |
| Belegungsgrenze | je Kursraum sichtbar aushängen |
| Lüftungszeit | mindestens 10 Minuten zwischen Kursen |
Die einfachen Maßnahmen davor
Belegungsgrenzen je Kursraum, sichtbar ausgehängt. Eine Grenze, die nur im Kurssystem hinterlegt ist, wirkt nicht, wenn Teilnehmer spontan dazukommen.
Feste Lüftungszeiten zwischen den Kursen, mindestens 10 Minuten. Bei 8 Kursen am Tag sind das 80 Minuten, die im Kursplan eingeplant sein müssen und nicht daneben.
Und eine Messung, bevor investiert wird. Ein einfaches Messgerät für die Kohlendioxidkonzentration kostet einen zweistelligen Betrag und beantwortet in 2 Wochen die Frage, ob der Kursraum oder die Trainingsfläche das Problem ist.
Quellen
Häufige Fragen
Nennt die Verordnung eine Luftwechselrate?
Nein. Sie verlangt ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft und nennt fünf Faktoren, die dabei zu berücksichtigen sind.
Was gilt bei einer raumlufttechnischen Anlage?
Sie muss jederzeit funktionsfähig sein, Störungen sind durch eine selbsttätige Warneinrichtung anzuzeigen.
Wer prüft die Anlage?
Der Arbeitgeber hat sie instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
Was hilft ohne Investition?
Belegungsgrenzen, feste Lüftungszeiten von mindestens zehn Minuten und eine Messung vor der Entscheidung.