Die Prüffristen für Trainingsgeräte stehen nicht im Gesetz. Sie werden aus einer Gefährdungsbeurteilung abgeleitet, und diese Ableitung ist die eigentliche Pflicht.
Die Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.
Das Vorhandensein einer Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Ein neues Gerät ist also nicht deshalb geprüft, weil es neu ist.
In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die von den Arbeitsmitteln selbst, von der Arbeitsumgebung und von den Arbeitsgegenständen ausgehen. Drei Quellen, und die zweite wird im Studio regelmäßig übersehen: nasse Böden, enge Aufstellung, Beleuchtung.
Die Prüfungen
Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, sind vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen, und erneut vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage.
Die Prüfung umfasst die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage und der sicheren Funktion, die rechtzeitige Feststellung von Schäden und die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind.
Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind, sind wiederkehrend prüfen zu lassen, und zwar entsprechend den zuvor ermittelten Fristen. Die Frist kommt also aus der eigenen Beurteilung, nicht aus einer Tabelle.
| Punkt | Regel oder Wert |
|---|---|
| Vor der Verwendung | Gefährdungsbeurteilung |
| Kennzeichnung am Gerät | entbindet nicht davon |
| Quelle 1 | das Arbeitsmittel selbst |
| Quelle 2 | die Arbeitsumgebung |
| Quelle 3 | die Arbeitsgegenstände |
| Prüfung vor erstmaliger Verwendung | wenn die Sicherheit von der Montage abhängt |
| Erneut | vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage |
| Prüfinhalt 1 | vorschriftsmäßige Montage und sichere Funktion |
| Prüfinhalt 2 | rechtzeitige Feststellung von Schäden |
| Prüfinhalt 3 | Eignung und Funktion der Schutzmaßnahmen |
| Wiederkehrende Prüfung | nach zuvor ermittelten Fristen |
| Herstellervorgabe | Ausgangspunkt und Untergrenze |
| Liste je Gerät | Bezeichnung, Baujahr, Vorgabe, Frist, letzte Prüfung |
| Sichtkontrolle | täglich, 5 Punkte, mit Handzeichen |
Die Herstellervorgaben
Sie sind der Ausgangspunkt jeder Fristfestlegung und zugleich die Untergrenze. Eine Verlängerung über die Herstellerangabe hinaus ist nur mit Begründung vertretbar.
Führen Sie je Gerät 5 Angaben: Bezeichnung, Baujahr, Herstellervorgabe, festgelegte Frist, letzte Prüfung. Bei 80 Geräten sind das 400 Felder in einer Liste, die einmal erstellt und danach fortgeschrieben wird.
Ergänzen Sie die tägliche Sichtkontrolle durch das Personal: Seile, Gurte, Polster, Verschraubungen, Notabschaltung. Fünf Punkte, 10 Minuten je Runde, dokumentiert mit Handzeichen.
Die Haftung
Wer fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Bei einem Unfall an einem Gerät ist die erste Frage nach dem Prüfnachweis. Fehlt er, steht die Frage im Raum, ob der Schaden bei rechtzeitiger Prüfung erkennbar gewesen wäre, und diese Frage beantwortet der Betreiber ohne Unterlagen nicht.
Bewahren Sie die Nachweise über die gesamte Nutzungsdauer des Geräts auf, mindestens aber 10 Jahre. Ein Gerät, das 12 Jahre im Einsatz ist, hat bei 2 Prüfungen im Jahr 24 Nachweise, und genau der älteste fehlt erfahrungsgemäß.
Quellen
Häufige Fragen
Stehen die Prüffristen im Gesetz?
Nein. Sie werden aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet.
Entbindet eine Kennzeichnung am Gerät von der Beurteilung?
Nein, ausdrücklich nicht.
Wer prüft?
Eine zur Prüfung befähigte Person, vor der erstmaligen Verwendung und wiederkehrend.
Wie lange sind Nachweise aufzubewahren?
Über die Nutzungsdauer des Geräts, praktisch mindestens zehn Jahre.