Die Verordnung knüpft die Pflicht zur barrierefreien Gestaltung an die Beschäftigung und nicht an den Publikumsverkehr. Wer daraus schließt, ein Studio ohne betroffene Beschäftigte müsse nichts tun, verkennt den zweiten Teil der Rechnung.
Die Pflicht aus der Verordnung
Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden.
Das gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen sowie der zugehörigen Türen, Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Treppen und Orientierungssysteme.
Acht genannte Bereiche. Sie beschreiben zugleich die Liste, die für jeden Umbau sinnvoll ist, unabhängig vom Anlass.
Der Stand der Technik
Beim Einrichten und Betreiben hat der Arbeitgeber den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie die bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber sie nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz erreichen.
Das ist der Mechanismus, über den technische Regelwerke wirken, ohne selbst Gesetz zu sein: Wer sie einhält, ist auf der sicheren Seite; wer abweicht, trägt die Begründungslast.
| Punkt | Regel oder Wert |
|---|---|
| Auslöser der Pflicht | Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen |
| Maßstab | besondere Belange bei Sicherheit und Gesundheitsschutz |
| Bereich 1 | Arbeitsplätze |
| Bereich 2 | Sanitärräume |
| Bereich 3 | Pausen- und Bereitschaftsräume |
| Bereich 4 | Türen |
| Bereich 5 | Verkehrswege |
| Bereich 6 | Fluchtwege und Notausgänge |
| Bereich 7 | Treppen |
| Bereich 8 | Orientierungssysteme |
| Zu berücksichtigen | Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene, Ergonomie |
| Bei Einhaltung bekannt gemachter Regeln | Vermutung der Erfüllung |
| Bei Abweichung | gleiche Sicherheit durch andere Maßnahmen |
| Begehung | 7 Stationen entlang des tatsächlichen Wegs |
| Sofort oder gering umsetzbar | 40 bis 50 Prozent der Punkte |
Was für Mitglieder folgt
Ein Studio, das barrierefrei erreichbar ist, erschließt eine Gruppe, die anderswo nicht trainieren kann. Das ist der zweite Teil der Rechnung, und er ist wirtschaftlich.
Vier Punkte entscheiden über die tatsächliche Nutzbarkeit: stufenloser Zugang, Umkleide und Sanitärraum, Wege zwischen den Geräten, Bedienbarkeit der Anmeldung.
Der vierte wird am häufigsten übersehen. Ein Anmeldesystem, das nur auf einem Bildschirm in 1,50 Meter Höhe bedienbar ist, verschließt den Zugang so wirksam wie eine Stufe.
Die Umsetzung
Beginnen Sie mit einer Begehung entlang des tatsächlichen Wegs: Parkplatz, Eingang, Anmeldung, Umkleide, Sanitärraum, Trainingsfläche, Kursraum. Sieben Stationen, jede einzeln beurteilt.
Trennen Sie dann in 3 Klassen: sofort umsetzbar, mit geringem Aufwand umsetzbar, nur beim Umbau. Erfahrungsgemäß fallen 40 bis 50 Prozent der Punkte in die ersten beiden Klassen.
Und benennen Sie den Stand offen. Ein Studio, das schreibt, welche Bereiche barrierefrei sind und welche nicht, hilft mehr als eines, das den Punkt gar nicht erwähnt, und vermeidet die Anfahrt ohne Ergebnis.
Quellen
Häufige Fragen
Wann greift die Pflicht aus der Arbeitsstättenverordnung?
Wenn der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen beschäftigt.
Welche Bereiche nennt die Vorschrift?
Arbeitsplätze, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Türen, Verkehrs- und Fluchtwege, Treppen und Orientierungssysteme.
Was gilt bei Abweichung von den bekannt gemachten Regeln?
Der Arbeitgeber muss durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz erreichen.
Was wird bei der Nutzbarkeit am häufigsten übersehen?
Die Bedienbarkeit der Anmeldung.