Die Fachregeln sind kein Gesetz. Sie wirken trotzdem wie eines, weil sie im Streitfall der Maßstab dafür sind, was als handwerklich richtig gilt, und weil ein Abweichen begründet werden muss.
Woher die Bindung kommt
Ein Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller erwarten kann.
Was bei Werken der gleichen Art üblich ist, bestimmen die anerkannten Regeln der Technik. Für das Dachdeckerhandwerk sind das die Fachregeln des Handwerks, ergänzt um die einschlägigen Normen.
Daraus folgt: Ein Dach, das den Fachregeln entspricht, ist im Regelfall mangelfrei. Eines, das davon abweicht, ist es nicht automatisch mangelhaft, aber der Betrieb muss erklären, warum die Abweichung gleichwertig ist.
Die Beweislage
Vor der Abnahme trägt der Unternehmer die Beweislast für die Mangelfreiheit, nach der Abnahme der Besteller für den Mangel. Die Abnahme ist deshalb der wichtigste Zeitpunkt im gesamten Vertrag.
Weicht die Ausführung von den Fachregeln ab, hilft diese Verschiebung dem Betrieb wenig. Die Abweichung ist dann der Anknüpfungspunkt, und die Begründung schuldet der, der abgewichen ist.
Dokumentieren Sie deshalb jede bewusste Abweichung schriftlich, mit 3 Angaben: Grund, gewählte Alternative, Zustimmung des Auftraggebers. Drei Zeilen, die den Unterschied zwischen Diskussion und Prozess ausmachen.
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Maßstab 1 | die vereinbarte Beschaffenheit |
| Maßstab 2 | Eignung für die gewöhnliche Verwendung |
| Maßstab 3 | übliche Beschaffenheit bei Werken gleicher Art |
| Konkretisierung | anerkannte Regeln der Technik |
| Im Dachdeckerhandwerk | die Fachregeln, ergänzt um Normen |
| Bei Übereinstimmung | im Regelfall mangelfrei |
| Bei Abweichung | Begründung der Gleichwertigkeit nötig |
| Beweislast vor Abnahme | beim Unternehmer |
| Beweislast nach Abnahme | beim Besteller |
| Bei bewusster Abweichung | Grund, Alternative, Zustimmung schriftlich |
| Bedenkenanmeldung | vor der Ausführung, schriftlich |
| Bei 60 Aufträgen | 5 bis 12 Anlässe im Jahr |
| Maßgeblicher Stand | zum Zeitpunkt der Abnahme |
| Jahresdurchsicht | rund 2 Stunden |
Die Bedenkenanmeldung
Sie ist der zweite Baustein. Erkennt der Betrieb, dass eine Vorleistung, ein Baustoff oder eine Anordnung des Auftraggebers zu einem Mangel führen wird, ist das anzuzeigen, und zwar vor der Ausführung.
Schriftlich, an den Auftraggeber, mit Beschreibung der Gefahr und einem Vorschlag. Eine mündliche Bemerkung auf der Baustelle ist im Streitfall nicht vorhanden.
Bei 60 Aufträgen im Jahr entstehen erfahrungsgemäß 5 bis 12 Situationen, in denen eine Anzeige angebracht ist. Rechnen Sie 15 Minuten je Anzeige, also rund 2 Stunden im Jahr.
Die Pflege im Betrieb
Die Fachregeln werden fortgeschrieben. Maßgeblich ist der Stand zum Zeitpunkt der Abnahme, nicht zum Zeitpunkt des Angebots, und bei langen Bauzeiten sind das 2 verschiedene Stände.
Halten Sie deshalb die aktuelle Fassung im Betrieb vor und legen Sie 1 Termin im Jahr für die Durchsicht der Änderungen fest. Zwei Stunden, einmal jährlich.
Und schulen Sie die Vorarbeiter auf die geänderten Punkte. Eine Änderung, die nur im Büro bekannt ist, wird auf dem Dach nicht umgesetzt, und genau dort entsteht der Mangel.
Quellen
Häufige Fragen
Sind die Fachregeln bindend?
Nicht als Gesetz, aber als anerkannte Regel der Technik und damit als Maßstab für die übliche Beschaffenheit.
Was passiert bei einer Abweichung?
Sie ist nicht automatisch ein Mangel, aber der Betrieb muss die Gleichwertigkeit begründen.
Wann dreht sich die Beweislast?
Mit der Abnahme. Davor trägt sie der Unternehmer, danach der Besteller.
Welcher Stand gilt?
Der Stand der Fachregeln zum Zeitpunkt der Abnahme.