Seit der Neufassung der Gefahrstoffverordnung muss der Auftraggeber liefern, bevor der Betrieb prüfen kann. Die Reihenfolge ist neu, und sie verändert die Angebotsphase erheblich.
Die Pflicht des Veranlassers
Wer Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst, hat vor Beginn der Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Der Veranlasser hat sich zur Informationsbeschaffung in zumutbarem Aufwand der ihm zugänglichen Unterlagen zu bedienen. Er kann sich also nicht darauf zurückziehen, nichts zu wissen.
Damit festgestellt werden kann, ob Asbest vorliegt, hat er bei Objekten mit Baujahr zwischen 1993 und 1996 das Datum des Baubeginns oder das Baujahr schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
Die Pflichten des Betriebs
Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit die erhaltenen Informationen auf Plausibilität zu prüfen und zu berücksichtigen sowie das Datum des Baubeginns oder das Baujahr zu berücksichtigen.
Er hat festzustellen, ob die auszuführenden Tätigkeiten zulässig sind, ob sie zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen können und ob Tätigkeiten im Bereich niedrigen, mittleren oder hohen Risikos ausgeübt werden sollen.
Und er hat einen Arbeitsplan zu erstellen. Sechs Schritte, alle vor Aufnahme der Tätigkeit und alle dokumentiert.
Der Stichtag
Wurde mit dem Bau des Objekts nach dem 31. Oktober 1993 begonnen, kann in der Regel vermutet werden, dass kein Asbest vorhanden ist.
Abweichend davon gelten für bestimmte asbesthaltige Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse andere Übergangsfristen, die im Anhang der Verordnung aufgeführt sind.
Bei Objekten vor diesem Stichtag ist die Asbestvermutung der Ausgangspunkt. Für Dachdecker betrifft das vor allem Faserzementplatten, Wellplatten, Dachpappen mit Asbestanteil und Spachtelmassen an Anschlüssen.
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Pflicht des Veranlassers | alle vorliegenden Informationen vor Beginn schriftlich |
| Maßstab | zumutbarer Aufwand bei der Beschaffung |
| Bei Baujahr 1993 bis 1996 | Baubeginn oder Baujahr zu übermitteln |
| Pflicht des Betriebs 1 | Informationen auf Plausibilität prüfen |
| Pflicht des Betriebs 2 | Baubeginn oder Baujahr berücksichtigen |
| Pflicht des Betriebs 3 | Zulässigkeit der Tätigkeiten feststellen |
| Pflicht des Betriebs 4 | mögliche Faserfreisetzung feststellen |
| Pflicht des Betriebs 5 | Risikobereich ermitteln |
| Pflicht des Betriebs 6 | Arbeitsplan erstellen |
| Stichtag | Baubeginn nach dem 31. Oktober 1993 |
| Folge | in der Regel Vermutung, dass kein Asbest vorliegt |
| Ausnahmen | Übergangsfristen im Anhang |
| Betroffene Bauteile | Faserzementplatten, Wellplatten, Dachpappen, Spachtelmassen |
| Voraussetzung im Betrieb | sicherheitstechnische, organisatorische und personelle Ausstattung |
Die Voraussetzungen im Betrieb
Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten mit Asbest nur durchführen lassen, wenn der Betrieb über die erforderliche sicherheitstechnische, organisatorische und personelle Ausstattung verfügt.
Er hat vorrangig Arbeitsverfahren anzuwenden und technische Schutzmaßnahmen zu treffen, die die Freisetzung von Fasern vermeiden oder verringern.
Klären Sie deshalb vor der Angebotsabgabe 3 Punkte: Liegen die Angaben des Veranlassers vor, verfügt der Betrieb über die nötige Ausstattung und Sachkunde, und ist die Tätigkeit überhaupt zulässig. Ohne alle 3 gehört kein Angebot heraus.
Quellen
Häufige Fragen
Was muss der Auftraggeber liefern?
Alle vorliegenden Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe, vor Beginn und schriftlich.
Welche Angabe ist bei Baujahr 1993 bis 1996 Pflicht?
Das Datum des Baubeginns oder das Baujahr des Objekts.
Ab wann darf man Asbestfreiheit vermuten?
In der Regel bei Baubeginn nach dem 31. Oktober 1993, mit Ausnahmen im Anhang.
Was muss der Betrieb vor Aufnahme tun?
Sechs Schritte, darunter Plausibilitätsprüfung, Risikoermittlung und die Erstellung eines Arbeitsplans.