Ratgeber

Asbestsanierung nach TRGS 519: die Pflichten des Betriebs

Informationspflicht des Veranlassers, Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan und die Stichtage für die Asbestvermutung.

Asbestsanierung nach TRGS 519: die Pflichten des Betriebs
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Seit der Neufassung der Gefahrstoffverordnung muss der Auftraggeber liefern, bevor der Betrieb prüfen kann. Die Reihenfolge ist neu, und sie verändert die Angebotsphase erheblich.

Die Pflicht des Veranlassers

Wer Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst, hat vor Beginn der Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Der Veranlasser hat sich zur Informationsbeschaffung in zumutbarem Aufwand der ihm zugänglichen Unterlagen zu bedienen. Er kann sich also nicht darauf zurückziehen, nichts zu wissen.

Damit festgestellt werden kann, ob Asbest vorliegt, hat er bei Objekten mit Baujahr zwischen 1993 und 1996 das Datum des Baubeginns oder das Baujahr schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.

Die Pflichten des Betriebs

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit die erhaltenen Informationen auf Plausibilität zu prüfen und zu berücksichtigen sowie das Datum des Baubeginns oder das Baujahr zu berücksichtigen.

Er hat festzustellen, ob die auszuführenden Tätigkeiten zulässig sind, ob sie zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen können und ob Tätigkeiten im Bereich niedrigen, mittleren oder hohen Risikos ausgeübt werden sollen.

Und er hat einen Arbeitsplan zu erstellen. Sechs Schritte, alle vor Aufnahme der Tätigkeit und alle dokumentiert.

Der Stichtag

Wurde mit dem Bau des Objekts nach dem 31. Oktober 1993 begonnen, kann in der Regel vermutet werden, dass kein Asbest vorhanden ist.

Abweichend davon gelten für bestimmte asbesthaltige Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse andere Übergangsfristen, die im Anhang der Verordnung aufgeführt sind.

Bei Objekten vor diesem Stichtag ist die Asbestvermutung der Ausgangspunkt. Für Dachdecker betrifft das vor allem Faserzementplatten, Wellplatten, Dachpappen mit Asbestanteil und Spachtelmassen an Anschlüssen.

Asbest am Dach
PunktRegel
Pflicht des Veranlassersalle vorliegenden Informationen vor Beginn schriftlich
Maßstabzumutbarer Aufwand bei der Beschaffung
Bei Baujahr 1993 bis 1996Baubeginn oder Baujahr zu übermitteln
Pflicht des Betriebs 1Informationen auf Plausibilität prüfen
Pflicht des Betriebs 2Baubeginn oder Baujahr berücksichtigen
Pflicht des Betriebs 3Zulässigkeit der Tätigkeiten feststellen
Pflicht des Betriebs 4mögliche Faserfreisetzung feststellen
Pflicht des Betriebs 5Risikobereich ermitteln
Pflicht des Betriebs 6Arbeitsplan erstellen
StichtagBaubeginn nach dem 31. Oktober 1993
Folgein der Regel Vermutung, dass kein Asbest vorliegt
AusnahmenÜbergangsfristen im Anhang
Betroffene BauteileFaserzementplatten, Wellplatten, Dachpappen, Spachtelmassen
Voraussetzung im Betriebsicherheitstechnische, organisatorische und personelle Ausstattung

Die Voraussetzungen im Betrieb

Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten mit Asbest nur durchführen lassen, wenn der Betrieb über die erforderliche sicherheitstechnische, organisatorische und personelle Ausstattung verfügt.

Er hat vorrangig Arbeitsverfahren anzuwenden und technische Schutzmaßnahmen zu treffen, die die Freisetzung von Fasern vermeiden oder verringern.

Klären Sie deshalb vor der Angebotsabgabe 3 Punkte: Liegen die Angaben des Veranlassers vor, verfügt der Betrieb über die nötige Ausstattung und Sachkunde, und ist die Tätigkeit überhaupt zulässig. Ohne alle 3 gehört kein Angebot heraus.

Quellen

  1. Gefahrstoffverordnung, Paragraf 5a, Informationspflichten für Veranlasser
  2. Gefahrstoffverordnung, Paragraf 11a, Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest

Häufige Fragen

Was muss der Auftraggeber liefern?

Alle vorliegenden Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe, vor Beginn und schriftlich.

Welche Angabe ist bei Baujahr 1993 bis 1996 Pflicht?

Das Datum des Baubeginns oder das Baujahr des Objekts.

Ab wann darf man Asbestfreiheit vermuten?

In der Regel bei Baubeginn nach dem 31. Oktober 1993, mit Ausnahmen im Anhang.

Was muss der Betrieb vor Aufnahme tun?

Sechs Schritte, darunter Plausibilitätsprüfung, Risikoermittlung und die Erstellung eines Arbeitsplans.