Absturz ist im Dachdeckerhandwerk die schwerste Gefährdung, und die Vorschriften dazu sind nicht als Empfehlung formuliert. Sie beginnen nicht auf dem Dach, sondern in der Beurteilung davor.
Die Beurteilung vorher
Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten und bei der Bemessung der Ausführungszeiten, sind die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen.
Das heißt: Die Absturzsicherung gehört in die Kalkulation und in den Bauzeitenplan, nicht in die Improvisation am Morgen des Arbeitsbeginns.
Die Rangfolge
Erstens Gefahren an der Quelle vermeiden, etwa durch Vorfertigung am Boden. Zweitens kollektiv wirkende Schutzmaßnahmen, also Seitenschutz, Gerüst, Fanggerüst, Netze. Drittens individuelle Schutzmaßnahmen, also persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz.
Die Rangfolge ist verbindlich. Persönliche Schutzausrüstung ist die letzte Stufe und nicht die einfachste, und ihre Wahl ist zu begründen, wenn kollektive Maßnahmen möglich gewesen wären.
Bei der Verwendung von Anschlagpunkten ist zusätzlich zu klären, ob sie geprüft und belastbar sind. Ein Anschlagpunkt ohne Nachweis ist kein Anschlagpunkt.
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Ausgangspunkt | Gefährdungsbeurteilung vor der Arbeit |
| In der Planung | Einteilung der Arbeiten und Ausführungszeiten |
| Folge | Absturzsicherung gehört in Kalkulation und Zeitplan |
| Rangfolge 1 | Gefahr an der Quelle vermeiden |
| Rangfolge 2 | kollektive Schutzmaßnahmen |
| Rangfolge 3 | persönliche Schutzausrüstung |
| Verbindlich | die Reihenfolge |
| Anschlagpunkte | nur mit Nachweis der Belastbarkeit |
| Mehrere Arbeitgeber | Koordinator zu bestellen |
| Verantwortung | bleibt beim Bauherrn |
| Vorankündigung ab | 30 Arbeitstage und mehr als 20 Beschäftigte |
| Oder ab | 500 Personentagen |
| Frist | 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle |
| Aushang | sichtbar auf der Baustelle |
Die Baustelle mit mehreren Gewerken
Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, hat der Verantwortliche einen oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Die Beauftragung entbindet den Bauherrn nicht von seiner Verantwortung.
Beträgt die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage bei mehr als 20 gleichzeitig tätigen Beschäftigten oder überschreitet der Umfang 500 Personentage, ist der zuständigen Behörde spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln.
Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen. Diese Aushangpflicht wird regelmäßig übersehen.
Die Unterweisung
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz ausreichend und angemessen zu unterweisen, bei der Einstellung und danach bei Bedarf, mindestens aber wiederkehrend.
Dokumentieren Sie je Unterweisung Datum, Inhalt, Dauer und Unterschriften. Bei 14 Beschäftigten und 1 Unterweisung im Jahr sind das 14 Unterschriften und rund 90 Minuten.
Ergänzen Sie objektbezogene Unterweisungen bei besonderen Lagen: Arbeiten an Lichtkuppeln, an Altdächern mit unklarer Tragfähigkeit, bei Windgeschwindigkeiten nahe der Einsatzgrenze. Drei Situationen, die jeweils eine eigene Ansprache verdienen.
Quellen
Häufige Fragen
Wo beginnt die Absturzsicherung?
In der Gefährdungsbeurteilung und in der Planung von Arbeitseinteilung und Ausführungszeiten.
Welche Rangfolge gilt?
Vermeidung an der Quelle, dann kollektive Maßnahmen, zuletzt persönliche Schutzausrüstung.
Wann ist eine Vorankündigung nötig?
Ab 30 Arbeitstagen mit mehr als 20 Beschäftigten oder ab 500 Personentagen, zwei Wochen vorher.
Wie wird die Unterweisung nachgewiesen?
Mit Datum, Inhalt, Dauer und Unterschriften je Beschäftigtem.